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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 491/06

5. Strafsenat

5 StR 491/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet

sich die Angeklagte mit der ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im

Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Im Jahre 1985 heiratete die Angeklagte O. H. , mit dem sie

bereits eine einjährige Tochter hatte. Kurze Zeit später gebar sie ihr zweites

Kind, den Sohn I. , und ein Jahr später den Sohn D. . Der Ehemann der

Angeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war über die Geburt des zweiten

Kindes verärgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig erklärt hatte, dass

sie die „Antibabypille“ nehme. Anlässlich der Schwangerschaft und der Ge-

burt des dritten Kindes machte er seiner Frau heftige Vorwürfe. Für die An-

geklagte stand nun endgültig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere

Kinder haben wollte. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten war inzwischen

merklich abgekühlt. Es kam zwar noch zu sexuellen Kontakten; darüber hin-

aus gab es – von den Kindern abgesehen – so gut wie keine persönlichen

Berührungspunkte mehr. Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und

wortkargen Wesensart ihres Ehemannes.

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Im Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem

Ehemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die

Schwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie

auf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte es in

ein Handtuch, setzte sich mit dem Säugling ins Wohnzimmer und trank eine

Flasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge mangelnder Versorgung verstor-

bene Baby packte sie in einen Müllsack, den sie in ein mit Sand gefülltes

Aquarium auf dem Balkon legte.

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In den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer stärker

dem Alkohol zu. Gespräche mit ihrem Mann fanden so gut wie nicht mehr

statt. Die Angeklagte trank auch, um die Geburt und das Vergraben des Kin-

des zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar die Angeklagte während eines

Fortbildungslehrgangs in einer Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses

Kind starb, weil es nicht versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine

Reisetasche und fuhr nach Hause. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei

Flaschen Wein und vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem

Balkon.

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In der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter kon-

tinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen klaren

Schnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in unregelmäßi-

gen Abständen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten. Die An-

geklagte wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte – von ihrer

Umwelt unbemerkt – noch sieben lebende Kinder auf die Welt, die sie eben-

falls unversorgt sterben ließ. Sie verschwieg diese Schwangerschaften nicht

nur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer Mutter und ihren Geschwistern.

Wurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf eine mögliche Schwangerschaft

angesprochen, stritt sie dies energisch ab und begründete ihre körperliche

Veränderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der Schwanger-

schaften suchte sie einen Gynäkologen auf; sie befürchtete, er könne die

vorangegangenen Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der

Kinder fragen. Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten flüchtete sie sich immer

mehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer Ehescheidung

die Kinder S. , I. und D. , denen sie eine gute Mutter war, ihrem

Mann zugesprochen würden.

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Bei der Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 1993 begann die

Angeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch dieses

Kind ließ sie nach der Geburt unversorgt liegen und vergrub es in einem Be-

hälter auf dem Balkon. In derselben Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998

geborenen sechs Kindern, die sie alle in Tüchern oder Plastiktüten in Behäl-

tern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in diesen Fällen hatte

sie zu Beginn des Geburtsvorgangs intensiv dem Alkohol zugesprochen. Bis

zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004 beließ die Angeklagte die Kinder-

leichen in den Balkonkästen, die sie sogar nach der Zwangsräumung ihrer

Wohnung zwischenlagerte.

Inzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam

die Angeklagte von einem anderen Mann eine Tochter.

Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten – die Tat aus dem

Jahre 1988 war verjährt (anknüpfend an DDR-Tatzeitrecht) – als acht Fälle

des Totschlags durch Unterlassen bewertet, wobei es weder besonders

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schwere noch minder schwere Fälle angenommen hat. Dass Unterlassungs-

taten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet, weil hier das Unterlas-

sen im Vergleich zum aktiven Tun nicht leichter wiege. Sachverständig bera-

ten hat die Strafkammer angenommen, dass die überdurchschnittlich intelli-

gente und leistungsfähige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer Einsichts-

oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

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2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht Fällen hält rechtlicher

Überprüfung stand. So beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im

Tatzeitraum geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer

rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

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Zwar ermöglichten die aus den Obduktionen im Einzelnen gewonne-

nen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die Feststellung der

jeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht gefundenen Leichen. Hin-

sichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat sich die Strafkammer je-

doch tragfähig auf die für glaubhaft erachteten früheren Angaben der Ange-

klagten gestützt, wonach das Kind nach der Geburt „gewimmert“ habe. Die

Überzeugung, auch die weiteren sieben Kinder hätten zunächst gelebt, grün-

det sich auf eine Gesamtwürdigung der ermittelten Indizien. Hierzu zählt das

Landgericht, dass die Angeklagte 1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde Kin-

der geboren hatte und, dass die 1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls

lebend zur Welt gekommen sind. Weiter stützt sich die Strafkammer auf die

Erkenntnisse des medizinischen Sachverständigen zum Entwicklungsstand

sämtlicher Neugeborener und erwähnt abschließend in diesem Zusammen-

hang die früheren Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder getötet.

Der unter Berücksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit für eine Tot-

geburt auf dieser Tatsachenbasis von der Strafkammer gezogene Schluss

auf die Vitalität aller Kinder ist möglich – sogar naheliegend – und damit revi-

sionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

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Da sich das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit davon über-

zeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war für die von der Revi-

sion vermisste Anwendung des Zweifelssatzes kein Raum mehr. Auch muss-

te sich das Urteil nicht ausdrücklich mit den von der Revision aufgezeigten

„Sachverhaltsvarianten“ auseinandersetzen. Sie führen bereits zu keiner der

Angeklagten günstigeren Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken

oder Ersticken im Toilettenbecken noch eine eintretende Atemlähmung – die

nach den Urteilsfeststellungen bei einem während der Schwangerschaft mit

Alkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt bleibenden Säugling

schneller als bei einem unbelasteten Kind auftritt – stellen Todesursachen

dar, die bei Vornahme der gebotenen Handlung durch die Mutter eingetreten

wären oder bei deren Vorliegen der Tötungsvorsatz anzuzweifeln wäre.

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3. Soweit allerdings das sachverständig beratene Schwurgericht eine

erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten verneint

und sie bei allen Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann

das Urteil keinen Bestand haben.

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a) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Gericht

hierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine unreife Persön-

lichkeit mit einem Selbstwertdefizit und abhängigen Persönlichkeitszügen,

Orientierungslosigkeit, Realitätsverlust und dissozialem Aktionismus handelt.

Bei Vorliegen äußerlich strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie wäh-

rend der Ehe gegeben waren, führten Selbstwertdefizit, abhängige Persön-

lichkeitszüge und Orientierungsschwäche zu einer „geradezu masochistisch

imponierenden verharrenden Haltung“. Die Strafkammer hat hierzu indes auf

die als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachverständigen

verwiesen, wonach diese Persönlichkeitsbesonderheiten „nicht als erhebliche

Beeinträchtigung des Erlebens und sich Verhalten-könnens“ zu bewerten

seien. Ohne weitere Begründung hat es eine „psychopathologisch relevante

Fehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung“

verneint. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ergebe sich schließlich

auch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die Angeklag-

te sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage gewesen, die

Spuren der Geburt gründlich zu beseitigen und die Leichen zu begraben.

Diese komplexen Handlungen, die schnell und unauffällig hätten geschehen

müssen, habe sie stets sorgfältig ausgeführt. Eine derart rasche und effektive

Spurenbeseitigung spreche für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der An-

geklagten bei allen Taten.

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b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die im

Anschluss an den Sachverständigen getroffene Annahme, bei der Angeklag-

ten liege schon deshalb keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne

des § 20 StGB vor, weil sie an keiner Persönlichkeitsstörung leide, entbehrt

einer nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängli-

chen Begründung.

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Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon

aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen

Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen sein wird, wenn der oder

die Betroffene Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein unangepasstes

Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die

Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (BGHSt 49, 45, 52).

Die Ausführungen, mit denen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ver-

neint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persön-

lichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und

des Nachtatgeschehens (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24,

29; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03) vermissen.

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Angesichts der zahlreichen Auffälligkeiten wäre eine eingehendere

Prüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seeli-

sche Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vorliegt, geboten ge-

wesen. Anlass hierzu hätte aufgrund des von der Strafkammer nach sach-

verständiger Beratung gezeichneten auffälligen Persönlichkeitsbildes der

Angeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht

nachvollziehen, ob der Sachverständige die Persönlichkeitszüge mit den Kri-

terien der Klassifikationssysteme von ICD-10 oder DSM-IV-TR zur Diagnose

von Persönlichkeitsstörungen differentialdiagnostisch abgeglichen hat und

gegebenenfalls woran eine Einordnung unter ein dort bezeichnetes Stö-

rungsbild gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden

Merkmale für eine solche Störung nicht stark genug ausgeprägt waren.

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In die Bewertung der „Persönlichkeitsbesonderheiten“ hätte insbeson-

dere einbezogen werden müssen, inwieweit deren Auswirkungen die bisheri-

ge Lebensführung der Angeklagten dauerhaft gestört, belastet oder einge-

engt haben. In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die zunehmende

Trunksucht der Angeklagten erörtert werden müssen, sondern auch ihre

Entwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu den jeweiligen Tatzeiten.

So lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Angeklagte, die in ih-

rer Kindheit den engen Familienverbund als „gluckenhaft und einengend“

empfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren Ehemann band. Sie führte ein

von ihr – so nicht erwünschtes – sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem

Ehemann war ein Gedankenaustausch nicht möglich. Bedingt durch die Hal-

tung ihres Mannes kam es auch zur Abkühlung der familiären Beziehungen.

Bereits an der Schwelle von der Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die

überdurchschnittlich intellektuell begabte und leistungsfähige Angeklagte

damit in feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und

Erwartungen, noch ihren Fähigkeiten entsprachen.

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Aber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf – neun Kinder

hat die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und

getötet – besonders außergewöhnliche Gesamttatgeschehen, die den Taten

jeweils vorausgehende Vorspiegelung der Angeklagten, sie kümmere sich

um Empfängnisverhütung, sowie das in dem Umgang mit den Behältern, in

denen sich die Leichname der Neugeborenen befanden, zum Ausdruck ge-

kommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und ihr nachgewiesenes Ver-

halten als treusorgende Mutter der Kinder S. , D. und I. wären in

diese Gesamtschau einzubeziehen gewesen.

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Schließlich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der Urteilsgrün-

de (im Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Mordmerkmale, nament-

lich der niedrigen Beweggründe) fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu

Beginn jeder Schwangerschaft in einer persönlichkeitsgeprägten Konfliktlage

befunden habe und mit der konkreten Situation überfordert gewesen sei. Die

Kindstötung sei deshalb die Folge einer seit Monaten bestehenden relativ

fixierten Abwehrhaltung, die durch einen komplexen seelischen Notstand

ausgelöst worden sei. Ob sich hieraus Folgerungen für die psychische Beein-

trächtigung bei den Taten im Sinne des § 21 StGB ergeben, ist unerörtert

geblieben.

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Mit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen,

dass die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklag-

ten führend geworden sein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prü-

fung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den

Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt.

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4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die Voraus-

setzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen. Sollte das neue Tat-

gericht auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zur

Annahme einer Persönlichkeitsstörung gelangen, wird es bei der für jede

einzelne Tat zu klärenden Frage, ob diese das Gewicht einer schweren an-

deren seelischen Abartigkeit erreicht und zu einer erheblichen Beeinträchti-

gung des Steuerungsvermögens geführt hat, auch den Einfluss konstellativer

Faktoren (Alkohol) zu würdigen haben. Für den Fall, dass das Vorliegen ei-

ner schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann,

indes eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-

keit doch in Betracht kommt – wobei planmäßiges, zielstrebiges und folge-

richtiges Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit gerade bei alkoholgewöhnten Tätern nicht entgegen-

steht (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) –, wird freilich

die Figur der actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein.

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Bei Anwendung des § 21 StGB wird zwar auch bei einer Strafrahmen-

verschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche Verminderung der

recht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs Jahre und im Übrigen

je fünf Jahre Freiheitsstrafe) eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit wäre hingegen für die Gesamtstrafe von Bedeutung,

deren niedrigere Bemessung sich für diesen Fall nicht ausschließen lässt.

Dies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die keinesfalls

schuldunfähige Angeklagte in den Zeiträumen zwischen ihren Taten keinerlei

Vorsorge gegen die deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getrof-

fen hat.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal