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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 491/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet
sich die Angeklagte mit der ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Im Jahre 1985 heiratete die Angeklagte O. H. , mit dem sie
bereits eine einjährige Tochter hatte. Kurze Zeit später gebar sie ihr zweites
Kind, den Sohn I. , und ein Jahr später den Sohn D. . Der Ehemann der
Angeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war über die Geburt des zweiten
Kindes verärgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig erklärt hatte, dass
sie die „Antibabypille“ nehme. Anlässlich der Schwangerschaft und der Ge-
burt des dritten Kindes machte er seiner Frau heftige Vorwürfe. Für die An-
geklagte stand nun endgültig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere
Kinder haben wollte. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten war inzwischen
merklich abgekühlt. Es kam zwar noch zu sexuellen Kontakten; darüber hin-
aus gab es – von den Kindern abgesehen – so gut wie keine persönlichen
Berührungspunkte mehr. Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und
wortkargen Wesensart ihres Ehemannes.
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Im Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem
Ehemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die
Schwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie
auf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte es in
ein Handtuch, setzte sich mit dem Säugling ins Wohnzimmer und trank eine
Flasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge mangelnder Versorgung verstor-
bene Baby packte sie in einen Müllsack, den sie in ein mit Sand gefülltes
Aquarium auf dem Balkon legte.
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In den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer stärker
dem Alkohol zu. Gespräche mit ihrem Mann fanden so gut wie nicht mehr
statt. Die Angeklagte trank auch, um die Geburt und das Vergraben des Kin-
des zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar die Angeklagte während eines
Fortbildungslehrgangs in einer Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses
Kind starb, weil es nicht versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine
Reisetasche und fuhr nach Hause. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei
Flaschen Wein und vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem
Balkon.
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In der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter kon-
tinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen klaren
Schnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in unregelmäßi-
gen Abständen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten. Die An-
geklagte wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte – von ihrer
Umwelt unbemerkt – noch sieben lebende Kinder auf die Welt, die sie eben-
falls unversorgt sterben ließ. Sie verschwieg diese Schwangerschaften nicht
nur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer Mutter und ihren Geschwistern.
Wurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf eine mögliche Schwangerschaft
angesprochen, stritt sie dies energisch ab und begründete ihre körperliche
Veränderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der Schwanger-
schaften suchte sie einen Gynäkologen auf; sie befürchtete, er könne die
vorangegangenen Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der
Kinder fragen. Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten flüchtete sie sich immer
mehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer Ehescheidung
die Kinder S. , I. und D. , denen sie eine gute Mutter war, ihrem
Mann zugesprochen würden.
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Bei der Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 1993 begann die
Angeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch dieses
Kind ließ sie nach der Geburt unversorgt liegen und vergrub es in einem Be-
hälter auf dem Balkon. In derselben Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998
geborenen sechs Kindern, die sie alle in Tüchern oder Plastiktüten in Behäl-
tern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in diesen Fällen hatte
sie zu Beginn des Geburtsvorgangs intensiv dem Alkohol zugesprochen. Bis
zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004 beließ die Angeklagte die Kinder-
leichen in den Balkonkästen, die sie sogar nach der Zwangsräumung ihrer
Wohnung zwischenlagerte.
Inzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam
die Angeklagte von einem anderen Mann eine Tochter.
Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten – die Tat aus dem
Jahre 1988 war verjährt (anknüpfend an DDR-Tatzeitrecht) – als acht Fälle
des Totschlags durch Unterlassen bewertet, wobei es weder besonders
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schwere noch minder schwere Fälle angenommen hat. Dass Unterlassungs-
taten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet, weil hier das Unterlas-
sen im Vergleich zum aktiven Tun nicht leichter wiege. Sachverständig bera-
ten hat die Strafkammer angenommen, dass die überdurchschnittlich intelli-
gente und leistungsfähige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
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2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht Fällen hält rechtlicher
Überprüfung stand. So beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im
Tatzeitraum geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer
rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
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Zwar ermöglichten die aus den Obduktionen im Einzelnen gewonne-
nen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die Feststellung der
jeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht gefundenen Leichen. Hin-
sichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat sich die Strafkammer je-
doch tragfähig auf die für glaubhaft erachteten früheren Angaben der Ange-
klagten gestützt, wonach das Kind nach der Geburt „gewimmert“ habe. Die
Überzeugung, auch die weiteren sieben Kinder hätten zunächst gelebt, grün-
det sich auf eine Gesamtwürdigung der ermittelten Indizien. Hierzu zählt das
Landgericht, dass die Angeklagte 1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde Kin-
der geboren hatte und, dass die 1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls
lebend zur Welt gekommen sind. Weiter stützt sich die Strafkammer auf die
Erkenntnisse des medizinischen Sachverständigen zum Entwicklungsstand
sämtlicher Neugeborener und erwähnt abschließend in diesem Zusammen-
hang die früheren Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder getötet.
Der unter Berücksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit für eine Tot-
geburt auf dieser Tatsachenbasis von der Strafkammer gezogene Schluss
auf die Vitalität aller Kinder ist möglich – sogar naheliegend – und damit revi-
sionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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Da sich das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit davon über-
zeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war für die von der Revi-
sion vermisste Anwendung des Zweifelssatzes kein Raum mehr. Auch muss-
te sich das Urteil nicht ausdrücklich mit den von der Revision aufgezeigten
„Sachverhaltsvarianten“ auseinandersetzen. Sie führen bereits zu keiner der
Angeklagten günstigeren Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken
oder Ersticken im Toilettenbecken noch eine eintretende Atemlähmung – die
nach den Urteilsfeststellungen bei einem während der Schwangerschaft mit
Alkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt bleibenden Säugling
schneller als bei einem unbelasteten Kind auftritt – stellen Todesursachen
dar, die bei Vornahme der gebotenen Handlung durch die Mutter eingetreten
wären oder bei deren Vorliegen der Tötungsvorsatz anzuzweifeln wäre.
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3. Soweit allerdings das sachverständig beratene Schwurgericht eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten verneint
und sie bei allen Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann
das Urteil keinen Bestand haben.
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a) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Gericht
hierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine unreife Persön-
lichkeit mit einem Selbstwertdefizit und abhängigen Persönlichkeitszügen,
Orientierungslosigkeit, Realitätsverlust und dissozialem Aktionismus handelt.
Bei Vorliegen äußerlich strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie wäh-
rend der Ehe gegeben waren, führten Selbstwertdefizit, abhängige Persön-
lichkeitszüge und Orientierungsschwäche zu einer „geradezu masochistisch
imponierenden verharrenden Haltung“. Die Strafkammer hat hierzu indes auf
die als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachverständigen
verwiesen, wonach diese Persönlichkeitsbesonderheiten „nicht als erhebliche
Beeinträchtigung des Erlebens und sich Verhalten-könnens“ zu bewerten
seien. Ohne weitere Begründung hat es eine „psychopathologisch relevante
Fehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung“
verneint. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ergebe sich schließlich
auch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die Angeklag-
te sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage gewesen, die
Spuren der Geburt gründlich zu beseitigen und die Leichen zu begraben.
Diese komplexen Handlungen, die schnell und unauffällig hätten geschehen
müssen, habe sie stets sorgfältig ausgeführt. Eine derart rasche und effektive
Spurenbeseitigung spreche für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der An-
geklagten bei allen Taten.
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b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die im
Anschluss an den Sachverständigen getroffene Annahme, bei der Angeklag-
ten liege schon deshalb keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne
des § 20 StGB vor, weil sie an keiner Persönlichkeitsstörung leide, entbehrt
einer nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängli-
chen Begründung.
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Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon
aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen sein wird, wenn der oder
die Betroffene Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein unangepasstes
Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die
Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (BGHSt 49, 45, 52).
Die Ausführungen, mit denen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ver-
neint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persön-
lichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und
des Nachtatgeschehens (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24,
29; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 5 StR 351/03) vermissen.
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Angesichts der zahlreichen Auffälligkeiten wäre eine eingehendere
Prüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seeli-
sche Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vorliegt, geboten ge-
wesen. Anlass hierzu hätte aufgrund des von der Strafkammer nach sach-
verständiger Beratung gezeichneten auffälligen Persönlichkeitsbildes der
Angeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht
nachvollziehen, ob der Sachverständige die Persönlichkeitszüge mit den Kri-
terien der Klassifikationssysteme von ICD-10 oder DSM-IV-TR zur Diagnose
von Persönlichkeitsstörungen differentialdiagnostisch abgeglichen hat und
gegebenenfalls woran eine Einordnung unter ein dort bezeichnetes Stö-
rungsbild gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden
Merkmale für eine solche Störung nicht stark genug ausgeprägt waren.
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In die Bewertung der „Persönlichkeitsbesonderheiten“ hätte insbeson-
dere einbezogen werden müssen, inwieweit deren Auswirkungen die bisheri-
ge Lebensführung der Angeklagten dauerhaft gestört, belastet oder einge-
engt haben. In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die zunehmende
Trunksucht der Angeklagten erörtert werden müssen, sondern auch ihre
Entwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu den jeweiligen Tatzeiten.
So lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Angeklagte, die in ih-
rer Kindheit den engen Familienverbund als „gluckenhaft und einengend“
empfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren Ehemann band. Sie führte ein
von ihr – so nicht erwünschtes – sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem
Ehemann war ein Gedankenaustausch nicht möglich. Bedingt durch die Hal-
tung ihres Mannes kam es auch zur Abkühlung der familiären Beziehungen.
Bereits an der Schwelle von der Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die
überdurchschnittlich intellektuell begabte und leistungsfähige Angeklagte
damit in feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und
Erwartungen, noch ihren Fähigkeiten entsprachen.
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Aber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf – neun Kinder
hat die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und
getötet – besonders außergewöhnliche Gesamttatgeschehen, die den Taten
jeweils vorausgehende Vorspiegelung der Angeklagten, sie kümmere sich
um Empfängnisverhütung, sowie das in dem Umgang mit den Behältern, in
denen sich die Leichname der Neugeborenen befanden, zum Ausdruck ge-
kommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und ihr nachgewiesenes Ver-
halten als treusorgende Mutter der Kinder S. , D. und I. wären in
diese Gesamtschau einzubeziehen gewesen.
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Schließlich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der Urteilsgrün-
de (im Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Mordmerkmale, nament-
lich der niedrigen Beweggründe) fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu
Beginn jeder Schwangerschaft in einer persönlichkeitsgeprägten Konfliktlage
befunden habe und mit der konkreten Situation überfordert gewesen sei. Die
Kindstötung sei deshalb die Folge einer seit Monaten bestehenden relativ
fixierten Abwehrhaltung, die durch einen komplexen seelischen Notstand
ausgelöst worden sei. Ob sich hieraus Folgerungen für die psychische Beein-
trächtigung bei den Taten im Sinne des § 21 StGB ergeben, ist unerörtert
geblieben.
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Mit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen,
dass die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklag-
ten führend geworden sein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prü-
fung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den
Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt.
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4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die Voraus-
setzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen. Sollte das neue Tat-
gericht auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zur
Annahme einer Persönlichkeitsstörung gelangen, wird es bei der für jede
einzelne Tat zu klärenden Frage, ob diese das Gewicht einer schweren an-
deren seelischen Abartigkeit erreicht und zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung des Steuerungsvermögens geführt hat, auch den Einfluss konstellativer
Faktoren (Alkohol) zu würdigen haben. Für den Fall, dass das Vorliegen ei-
ner schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann,
indes eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-
keit doch in Betracht kommt – wobei planmäßiges, zielstrebiges und folge-
richtiges Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit gerade bei alkoholgewöhnten Tätern nicht entgegen-
steht (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) –, wird freilich
die Figur der actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein.
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Bei Anwendung des § 21 StGB wird zwar auch bei einer Strafrahmen-
verschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche Verminderung der
recht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs Jahre und im Übrigen
je fünf Jahre Freiheitsstrafe) eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung
der Steuerungsfähigkeit wäre hingegen für die Gesamtstrafe von Bedeutung,
deren niedrigere Bemessung sich für diesen Fall nicht ausschließen lässt.
Dies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die keinesfalls
schuldunfähige Angeklagte in den Zeiträumen zwischen ihren Taten keinerlei
Vorsorge gegen die deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getrof-
fen hat.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal