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BGH Versäumnisurteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 176/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2006 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als der Klage nur Zug um Zug gegen

Zahlung von 2.407,78 € stattgegeben worden ist.

Im vorbezeichneten Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Kaufvertrag vom 9. September 2003 kaufte der Kläger von der Be-

klagten, einer Audi-Vertragshändlerin, einen Personenkraftwagen Audi A 4 zum

Preis von 25.345 €. Nach Übernahme des Fahrzeugs am 11. September 2003

zeigten sich verschiedene Mängel, zu deren Beseitigung der Wagen mehrfach

in der Werkstatt der Beklagten war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni

2004 lehnte der Kläger eine weitere Mangelbeseitigung durch die Beklagte ab.

Zugleich begehrte er von dieser die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Diese

Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 zurück.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Liefe-

rung eines neuen Fahrzeugs des gekauften Modells mit entsprechender Aus-

stattung Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs in Anspruch

genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Einschränkung stattgege-

ben, dass die Lieferung des neuen Fahrzeugs nicht nur Zug um Zug gegen

Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs, sondern auch Zug um Zug gegen Zah-

lung einer Nutzungsentschädigung von 2.407,78 € zu erfolgen hat. Hiergegen

wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß

durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer

Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war.

Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf

einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79,

81 f.).

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Inte-

resse, ausgeführt:

Der Kläger habe Anspruch auf Lieferung eines Ersatzfahrzeugs gemäß

§ 439 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs und

Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von

2.407,78 €. Der Beklagten sei gemäß § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB für die

Zeit der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs bis zur letzten mündlichen Ver-

handlung eine Nutzungsentschädigung zu gewähren. Hierfür spreche zwar

nicht der Wortlaut des § 439 Abs. 4 BGB, wohl aber der eindeutige Wille des

Gesetzgebers, der sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmo-

dernisierung ergebe und der bei der Auslegung eines derart neuen Gesetzes

wie § 439 BGB von besonderer Bedeutung sei.

II.

6

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der

Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu

Unrecht angenommen, dass die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch

aus § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 100 BGB auf Wertersatz

für die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs hat, der vom Kläger gemäß § 348

BGB Zug um Zug gegen die ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zuerkannte Lieferung

eines neuen mangelfreien Fahrzeugs zu erfüllen ist.

7

1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist

§ 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433

– Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver-

bände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des

Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschrän-

kend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschrif-

ten über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die

Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem

Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen

Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil

vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der

seit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur

Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtli-

che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400).

8

2. Danach scheidet hier ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für

die Nutzung des dem Kläger gelieferten mangelhaften Fahrzeugs aus, falls es

sich bei dem Kaufvertrag der Parteien vom 9. September 2003 um einen

Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, bei dem

der Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten als Unternehmerin

(§ 14 BGB) mit dem Personenkraftwagen eine bewegliche Sache gekauft hat.

Das ist allein hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des Klägers zweifelhaft.

Dazu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – kei-

ne Feststellungen getroffen. Daher ist zugunsten des Klägers davon auszuge-

hen, dass er Verbraucher ist. Die Revision vermag zwar keinen einschlägigen

Vortrag des – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Senatsurteil vom

11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 = NJW 2007, 2619, Tz. 13) –

Klägers in den Vorinstanzen aufzuzeigen. Dazu hatte dieser jedoch vor Erlass

des Senatsurteils vom 26. November 2008 (aaO) auch keine Veranlassung.

III.

9

Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsge-

richt einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Nutzung des Fahr-

zeugs bejaht hat, der vom Kläger Zug um Zug gegen die ihm zuerkannte Liefe-

rung eines neuen mangelfreien Fahrzeugs zu erfüllen ist, keinen Bestand ha-

ben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß

den vorstehenden Ausführungen noch tatsächlicher Feststellungen dazu be-

darf, ob der Kläger in Bezug auf den Kaufvertrag der Parteien Verbraucher ist.

Daher ist das Berufungsurteil in dem vorbezeichneten Umfang aufzuheben, und

die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 1160/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 2 U 8/06 -