BGH Urteil vom 11.02.2009 – XII ZR 114/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL
Verkündet am: 11. Februar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nut- zungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleis- tungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO).
b) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annah- me berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.
BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - KG Berlin LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädi-
gung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.
Die Kläger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachge-
schossflächen) in B. , G. Straße ... und ..., deren Vermieter ur-
sprünglich das Land B. , später der Liegenschaftsfonds B. (im Folgen-
den: Vermieter) war. Die Räume waren als Lagerraum vermietet. Durch zwei
Untermietverträge vom 27. April 1994 vermieteten die Kläger die Räume an
eine Gesellschaft für Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter
die Beklagten sind, zum Zwecke der Büronutzung.
Die Beklagten hielten in den Jahren 1998 und 1999 Mietzinsen ein und
beriefen sich auf eine Mietminderung. Die Kläger verfuhren im Verhältnis zum
Vermieter ebenso. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Kläger das
Untermietverhältnis mit den Beklagten fristlos.
Die Kläger wurden im Jahr 2002 vom Vermieter vor dem Landgericht
B. auf Zahlung rückständiger Mietzinsen für 1998 und 1999 verklagt. Die
damaligen Prozessparteien stritten um die von den Klägern geltend gemachte
Mietminderung. Im Prozess verkündeten die Kläger den Beklagten den Streit.
Der Beklagte zu 1 trat den Klägern als Streithelfer bei. Die Kläger wurden vom
Landgericht B. zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Im vorliegenden
Verfahren begehren sie die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen bzw. Nut-
zungsentschädigung von den Beklagten.
Die Kläger haben zunächst im Dezember 2002 Mahnbescheide bean-
tragt, die den Beklagten jeweils am 24. Januar 2003 zugestellt worden sind. Im
anschließenden Streitverfahren haben die Kläger ihre Klage erweitert. Ein am
14. Januar 2004 eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist vom
Landgericht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Be-
schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) Vor-
schusses am 20. Dezember 2004 auf die Gerichtskosten ist ein Termin be-
stimmt worden. Die zunächst noch versehentlich unterbliebene Zustellung der
Klagebegründung ist später nachgeholt worden.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien
streiten darüber, ob die Verjährung durch die Streitverkündung im Vorprozess
und die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden
Verfahren rechtzeitig gehemmt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-
jährt sei. Die dagegen - beschränkt auf das Jahr 1999 - eingelegte Berufung der
Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen
sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten zu 1 ist
insoweit durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich
nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und
Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist in seinem in ZMR 2006, 687 veröffentlichten Ur-
teil wie das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt
sei.
Die Verjährung sei weder durch die Zustellung der Mahnbescheide noch
durch die Streitverkündung im Vorprozess gehemmt worden. Den Mahnbe-
scheiden habe es an der erforderlichen Individualisierung der Forderungen ge-
fehlt. Die spätere Individualisierung im Prozess könne nicht auf den Zeitpunkt
des Mahnantrags zurückwirken, sondern wirke nur für die Zukunft. Eine Hem-
mung sei auch nicht durch die Einreichung des Klagebegründungsschriftsatzes
eingetreten, weil dessen Zustellung nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO
erfolgt sei. Die bei der Zustellung eingetretene Verzögerung beruhe auf dem
fehlenden weiteren Kostenvorschuss und sei den Klägern auch unter Berück-
sichtigung des zwischenzeitlichen Prozesskostenhilfeverfahrens zuzurechnen.
Auch die Streitverkündung im Vorprozess habe die Verjährung nicht ge-
hemmt. Erforderlich sei die Zulässigkeit der Streitverkündung, welche im Folge-
prozess zu überprüfen sei. Dass der Beklagte zu 1 den Klägern im Vorprozess
beigetreten sei, mache diese Prüfung nicht entbehrlich.
Ein Streitverkündungsgrund habe nicht vorgelegen. Zweifelhaft sei hier
lediglich die Zulässigkeit nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO, wofür der Bundesge-
richtshof in bestimmten Fällen, insbesondere bei gleichartigen Gewährleis-
tungsrechten in einer Leistungskette, eine erweiternde Auslegung vorgenom-
men habe. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht dahin verallgemeinern,
dass die Streitverkündung in einer Leistungskette stets zulässig sei, wenn
gleichartige Gewährleistungsrechte und etwa Tatsachen im Raum stünden, die
auch im anderen Verhältnis verwertbar sein könnten. Es komme darauf an, ob
bei einer gewissen typisierenden Betrachtung der Rechtsverhältnisse eine ü-
bereinstimmende Betrachtung greifen "müsste", so dass nur durch das Ausei-
nanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des § 72 ZPO
bildende Risiko auftrete, dass der Streitverkünder zu Unrecht in beiden unter-
liege. Die Annahme einer derart engen materiellrechtlichen Verknüpfung werde
in einer Liefer- oder Leistungskette, wenn also bei natürlicher Betrachtung die-
selbe Leistung weitergereicht werde, näher liegen als bei einem Untermietver-
trag. Der Untermietvertrag werde typischerweise losgelöst vom Hauptmietver-
trag abgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine enge materiellrechtliche Ver-
knüpfung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietverträge nicht den glei-
chen Zweck verfolgten (Vermietung als Lagerraum im Hauptmietverhältnis und
als Büroräume im Untermietverhältnis). Die Annahme der Kläger, der Inhalt des
Hauptmietverhältnisses habe sich durch das Einverständnis des Vermieters
dahin geändert, dass dieser nunmehr auch zur Herstellung eines dafür geeigne-
ten Zustands verpflichtet gewesen sei, habe ferngelegen. Ein Gleichlauf des
Mängeleinwands in einzelnen Beziehungen sei nicht maßgeblich. Für die Be-
sorgnis im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO genüge nicht die bloß subjektive Sicht
der Kläger, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei.
Die allein mit dem Ziel, befürchtete Gegenansprüche oder -rechte auszu-
schließen, erklärte Streitverkündung führe schließlich nicht zur Hemmung hin-
sichtlich des Zahlungsanspruchs des Streitverkünders. Die Hemmungswirkung
der Streitverkündung erfasse nur die Ansprüche, auf die sich die Interventions-
durch den Gläubiger des Zahlungsanspruchs, um befürchtete Gegenansprüche
oder -rechte des Streitverkündeten auszuschließen (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO),
werde daher nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt. Dass vor-
liegend die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden solle, die keinen
"Anspruch" darstelle, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch,
könne in Bezug auf die Verjährung der Mietzinsforderung keinen Unterschied
machen. Wäre mit einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu rech-
nen, würde eine Hemmung ebenfalls nicht eintreten. Beide Fälle lägen insoweit
maßgeblich gleich, als der Zahlungsanspruch rechtlich die Klärung des Gegen-
rechts nicht voraussetze, sondern der Gläubiger nur einem Prozessrisiko unter-
liege. Sein Interesse, dieses durch Abwarten einer Vorklärung im Erstprozess
zu minimieren, rechtfertige die Verjährungshemmung nicht.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nutzungsentschädigungsan-
sprüche für das Jahr 1999 sind nicht verjährt. Auf die vom Berufungsgericht
verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide und die ursprüngliche Hem-
mungswirkung der Klagebegründung kommt es nicht an. Denn die Verjährung
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon durch die Streitver-
kündung im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden.
1. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-
gesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie würde
aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember
2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am
1. Januar 2002 zu laufen beginnen und demzufolge erst mit Ablauf des 31. De-
zember 2004 enden. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von
vier Jahren dann aber früher abläuft (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem
Schluss des Jahres 1999, Ende also mit Ablauf des 31. Dezember 2003), gilt
diese für die hier noch streitbefangenen Ansprüche auf Mietzins- und Nut-
zungsentschädigung betreffend das Jahr 1999 fort (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2
EGBGB).
Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 1, 2 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, weil
hierfür nur Gründe in Frage kommen, die in die Zeit nach Inkrafttreten des neu-
en Verjährungsrechts fallen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. Art. 229 § 6
EGBGB Rdn. 7).
2. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustel-
lung der Streitverkündung gehemmt. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus
muss die Streitverkündung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs - von der auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 72 Abs. 1
1. und 2. Alt. ZPO zulässig sein (BGHZ 175, 1, 6 f. m.w.N. m.Anm. Peters JR
2008, 465), was im Folgeprozess zu prüfen ist. Insbesondere muss ein Streit-
verkündungsgrund vorliegen.
aa) An dem Erfordernis der Zulässigkeit ist entgegen der an der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs geäußerten Kritik (Althammer/Würdinger
NJW 2008, 2620 m.w.N.) festzuhalten. Insbesondere überzeugt nicht das ge-
gen die Rechtsprechung angeführte Argument, indem der Gesetzgeber die ein-
schränkende Formulierung in § 209 BGB a.F. ("in dem Prozess, von dessen
Ausgang der Anspruch abhängt") nicht in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB übernommen
habe, sei entsprechend dem Wortlaut eine Zulässigkeit der Streitverkündung
zur Hemmung der Verjährung nicht mehr erforderlich. Dass statt der in § 209
Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. aufgeführten Abhängigkeit der beiden Prozesse auf die
Zulässigkeit der Streitverkündung abzustellen ist, entsprach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (vgl.
BGHZ 175, 1, 7 m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die
Abhängigkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen hat, belegt dies zu-
nächst nur, dass er damit für eine Klarstellung des bestehenden Rechtszu-
stands sorgen wollte, wie es in den Materialien auch hinreichend deutlich zum
Ausdruck kommt (BT-Drucks. 14/6040 S. 114; BGHZ 175, 1, 7). Daraus ergibt
sich aber nicht, dass er mit dieser Formulierung abweichend von der gefestig-
ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Streitverkün-
dung als entbehrlich angesehen hätte. Das gilt erst recht, weil die Gesetzesbe-
gründung gerade auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 36, 212, 214 ver-
weist, in der der Bundesgerichtshof - im Anschluss an die Rechtsprechung des
Reichsgerichts - ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die - zu-
lässige - Streitverkündung und die Unterbrechung der Verjährung übereinstim-
men.
bb) Auch eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden
Regeln
(so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51
Rdn. 24), wonach auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt, ist nicht
angezeigt. Anders als der Beklagte bei der unzulässigen Klage ist der Streitver-
kündungsempfänger nicht unmittelbar betroffen und ist seine Beteiligung am
Prozess zunächst von seiner Entscheidung über den Beitritt abhängig (vgl.
BGHZ 175, 1, 8). Bei einer unzulässigen Streitverkündung müsste er sich hin-
gegen an einem Prozess beteiligen, der ihn nichts angeht. Auch bei der unzu-
lässigen Klage ist jedenfalls die Warnfunktion gewährleistet, die die Hemmung
der Verjährung rechtfertigt. Wenn hingegen das Thema des Vorprozesses den
Streitverkündungsempfänger gar nicht betrifft oder ihm die Verbindung zu ei-
nem möglichen Anspruch in der Streitverkündungsschrift nicht aufgezeigt wird,
erfüllt die Streitverkündung keine der Klage entsprechende Warnfunktion und ist
eine Hemmung der Verjährung daher nicht gerechtfertigt.
cc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht herausgestellt, dass das
Erfordernis der Zulässigkeit im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung auch
nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess den Klä-
gern beigetreten ist (BGHZ 175, 1, 3 f. m.w.N.; a.A. Althammer/Würdinger NJW
2008, 2620, 2621).
b) Demnach ist insbesondere ein Streitverkündungsgrund nach § 72
Abs. 1 ZPO erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei für den Fall des
ihr ungünstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (1. Alt.) oder
den Anspruch eines Dritten besorgt (2. Alt.).
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im
Verhältnis der Kläger zu den Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger auf
Gewährleistung oder Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO
geht. Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Mietzinszahlung
nach § 535 Abs. 2 BGB und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB
geltend. Beide Ansprüche sind nicht als Ansprüche auf Schadloshaltung im
Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO zu betrachten. Grund der Streitverkündung
war auch kein Gewährleistungsrecht der Kläger gegen die Beklagten, sondern
ein von den Klägern zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das
§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterfällt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.). Den Klägern war
dem entsprechend daran gelegen, durch die Streitverkündung im Unterliegens-
falle einem zu befürchtenden Gegenrecht der Beklagten die tatsächliche Grund-
lage zu entziehen. Die beiden in § 72 Abs. 1 ZPO aufgeführten Alternativen un-
terscheiden sich demnach nur im Hinblick auf die Anspruchsrichtung. Für die
Möglichkeit der Streitverkündung soll es aber nicht darauf ankommen, in wel-
chem der beiden (hier: Vertrags-)Verhältnisse zuerst ein Prozess geführt wird
und ob der Streitverkünder darin die Kläger- oder Beklagtenrolle einnimmt (Zöl-
ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 6).
bb) Bei der von den Beklagten geltend gemachten Minderung handelt es
sich zwar nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB, sondern um eine
kraft Gesetzes eintretende Folge der Mangelhaftigkeit. Nach § 536 Abs. 1
Satz 1 BGB ist der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache von der Entrich-
tung der Miete befreit. § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist indessen weit auszulegen und
auch auf die Mietzinsminderung anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung ei-
nes Gewährleistungsrechts, etwa als Anspruch (z.B. Wandlung und Minderung
nach § 462 BGB a.F. oder Schadensersatzanspruch nach § 536 a BGB), Ges-
taltungsrecht (Minderung nach § 441 BGB) oder gesetzliche Folge der Mangel-
haftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein, schon weil das Gewährleistungs-
recht, wenn etwa ein Wahlrecht besteht, zum Zeitpunkt der Streitverkündung
noch nicht festzustehen braucht.
cc) Auch für die Zeit nach der Kündigung besteht ein sachlicher Zusam-
menhang zwischen Vorprozess und Folgeprozess. Je nach dem Erfolg der
Minderung könnte mangels Verzuges mit der Mietzinszahlung ein Grund für die
von den Klägern ausgesprochene Kündigung gefehlt haben. Aber auch wenn
die Kündigung wirksam war, hat die Minderung Auswirkungen auf den Nut-
zungsentschädigungsanspruch nach § 546 a BGB. Denn der Anspruch wäre
bei Erfolg oder Teilerfolg der Minderung von vornherein nur beschränkt auf die
- vor der Kündigung - geminderte Miete entstanden (Senatsurteil vom 21. März
2001 - XII ZR 241/98 - Tz. 35 (Juris) BGH-Report 2001, 447; BGH Urteil vom
21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - NJW-RR 1990, 884 m.w.N.).
c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die auf ein Gewährleis-
tungsrecht bezogene Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO keine die
Verjährung hemmende Wirkung entfalten könne, mangelt es an einer tragfähi-
gen Begründung.
Ob und in welcher Richtung die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1
Nr. 6 BGB auch bei der 2. Alt. des § 72 Abs. 1 ZPO eingreift, ist allerdings bis-
lang noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Anbetracht der Funktion der
Streitverkündung und der berechtigten Interessen der beteiligten (Vertrags-)
Parteien muss die Hemmungswirkung auch dann eingreifen, wenn nicht das
Gewährleistungsrecht selbst, sondern ein der vertraglichen (Haupt-)Pflicht (hier:
Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB), auf die sich das Gewährleis-
tungsrecht bezieht, gegenüberstehender Gegenleistungsanspruch des Streit-
verkünders (hier: Mietzinsanspruch) in Rede steht.
Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfasst die Streitverkündung im
allgemeinen und somit sämtliche Streitverkündungsgründe. Eine einschränken-
de Auslegung ist nicht angezeigt, denn sie würde den Wirkungsbereich der
Streitverkündung ohne sachliche Rechtfertigung verkürzen. Dass durch die
Streitverkündung - wie das Berufungsgericht meint - die Verjährung der Ge-
währleistungsansprüche des Streitverkündungsempfängers gehemmt werden
sollte, liegt dagegen fern und widerspräche insbesondere dem Grundsatz, dass
die die Verjährung (einseitig) hemmende Maßnahme vom Gläubiger des An-
spruchs ausgehen muss (Staudinger/Peters [2004] § 204 Rdn. 82; Palandt/
Heinrichs BGB 68. Aufl. § 204 Rdn. 21 m.N.).
Sinn und Zweck der Streitverkündung legen es nahe, auch der Streitver-
kündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO eine verjährungshemmende Wirkung
beizumessen. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des
Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, ver-
schiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den
siko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im
Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden An-
sprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlie-
ren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGHZ 116, 95, 100; Zöl-
ler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1).
Dass die Streitverkündung auch auf Erfüllungsansprüche des Streitver-
künders einwirken kann, zeigt sich daran, dass die Streitverkündungswirkung
neben den rechtlichen Grundlagen auch und gerade die im Vorprozess getrof-
fenen tatsächlichen Feststellungen erfasst (BGHZ 36, 212, 215). Das wird da-
durch unterstrichen, dass beispielsweise der Antrag auf Durchführung des selb-
ständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährungshem-
mende Wirkung hat, obwohl noch gar nicht feststehen muss, welcher konkrete
Anspruch zum Gegenstand einer späteren Auseinandersetzung werden wird.
Darüber hinaus ist es anerkannt, dass auch die im Beweisverfahren erklärte
Streitverkündung verjährungshemmende Wirkung hat (BGHZ 134, 190, 194).
Den berechtigten Interessen des Streitverkündungsempfängers ist aus-
reichend Rechnung getragen. Die Hemmungswirkung wird gegenständlich
durch die Streitverkündungsschrift (BGHZ 175, 1, 9; BGH Urteil vom 21. Febru-
ar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414, 1416; OLG Düsseldorf BauR 1996,
869, 870) und das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung begrenzt.
Die Zulässigkeit der Streitverkündung schließt es aus, dass der Streitverkün-
dungsempfänger willkürlich in einen ihn in keiner Weise betreffenden Prozess
hineingezogen wird und daran materiellrechtliche Folgen geknüpft werden.
Dass Sinn und Zweck der Streitverkündung eine Hemmungswirkung
auch in der vorliegenden Fallkonstellation erfordern, wird daran deutlich, dass
die Kläger anderenfalls, um den Eintritt der Verjährung abzuwenden, noch wäh-
rend des laufenden Erstprozesses Klage gegen die Beklagten hätten erheben
müssen. Dafür hätte aber keine Veranlassung bestanden, wenn die Kläger den
Vorprozess gewonnen hätten, was ihrem Interesse genügt hätte. Es ist aber der
Zweck der Streitverkündung, überflüssige Parallelprozesse zu vermeiden. Die
vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, im Mietzinsprozess der Kläger
gegen die Beklagten eine Aussetzung wegen (vermeintlicher) Vorgreiflichkeit
des Vorprozesses zu erwirken, hätte die Kläger zum einen nicht vom Kostenri-
siko befreit und widerspricht zum anderen der eigenen Argumentation des Be-
rufungsgerichts, das gerade im Hinblick auf die Streitverkündung eine entspre-
chende Interessenlage nicht anerkennen will.
Im Ergebnis kann es demnach keinen Unterschied machen, ob die Klä-
ger sich als Vermieter entschließen, die Minderung an ihren Vermieter "weiter-
zugeben" und dessen Klage abzuwarten oder aber statt dessen die Beklagten
auf Mietzinszahlung zu verklagen und ihrem Vermieter nach § 72 Abs. 1 1. Alt.
ZPO den Streit zu verkünden, was unzweifelhaft zulässig wäre. Beide Alternati-
ven sind rechtlich gleichwertig, so dass es nicht ausschlaggebend sein kann, ob
die Kläger die eher Erfolg versprechende Möglichkeit wählten und in welchem
Umfang schließlich im Folgeprozess die Interventionswirkung nach §§ 74
Abs. 3, 68 ZPO eingreift.
d) Die Streitverkündung war im vorliegenden Fall zulässig. Insbesondere
bestand für die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hin-
reichender Streitverkündungsgrund. Dieser ergab sich daraus, dass die Kläger
befürchten mussten, dass ihre Minderung im Verhältnis zum Vermieter im Vor-
prozess nicht anerkannt würde, die Beklagten hingegen im Folgeprozess mit
ihrem Minderungseinwand Erfolg haben könnten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings herausgestellt, dass die
Vertragsurkunden des Haupt- und Untermietverhältnisses unterschiedliche Nut-
zungszwecke ausweisen. Während die Mieträume im Hauptmietverhältnis als
Lagerräume vermietet wurden, bezog sich das Untermietverhältnis auf eine Bü-
ronutzung. Eine Übereinstimmung des Vertragsgegenstandes in beiden Ver-
hältnissen ist indessen nicht erforderlich. Die Ansprüche in dem einen Verhält-
nis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen (BGHZ
134, 190, 195; 116, 95, 101).
Die Streitverkündung ist vielmehr schon dann zulässig, wenn die An-
nahme des Streitverkünders berechtigt war, dass wesentliche Fragen in beiden
Vertragsverhältnissen gleichlaufend zu beantworten sind. Zwar hat der Bun-
desgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess
und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit
der Streitverkündung angeführt (BGHZ 116, 95, 101). Er hat aber gleichzeitig
klargestellt, dass die jeweiligen Ansprüche weder auf derselben Rechtsgrundla-
ge beruhen noch inhaltlich identisch sein müssen. Es genüge vielmehr, dass
mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101
m.w.N.).
Würde man dagegen mit dem Berufungsgericht eine vollständige Identi-
tät der Vertragsleistung in beiden Verhältnissen verlangen, so wäre den Partei-
en eine verlässliche Einschätzung der Frage, ob eine Streitverkündung zulässig
ist, über die Maßen erschwert. Die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung
offenbaren sich trotz der nach den Vertragsurkunden der beiden Mietverhältnis-
se abweichenden Nutzungszwecke auch im vorliegenden Fall. Zum einen be-
steht auch bei unterschiedlichen Nutzungszwecken eine Schnittmenge mögli-
cher Mängel, die in beiden Mietverhältnissen bedeutsam sein können. So wür-
den z.B. durch ein undichtes Dach oder einen Rohrbruch der Wasserleitung
beiderlei Vertragszwecke in ähnlicher Weise gefährdet. Zum anderen ist zwi-
schen den Parteien aber auch streitig, ob das Hauptmietverhältnis nicht nach-
träglich dadurch geändert worden ist, dass der Vermieter sich mit einer Über-
lassung der Räume als Büroräume einverstanden erklärte, wofür die Kläger
einige vom Vermieter durchgeführte oder zugesagte Umbaumaßnahmen anfüh-
ren. Die exakte Einschätzung, ob dieses auch mit einer eigenen Einstands-
pflicht für den hierfür erforderlichen Zustand der Räume einhergeht, was das
Berufungsgericht als ausgeschlossen ansieht, würde jedenfalls an die Prognose
des Streitverkünders überzogene Anforderungen stellen. Dass auch aus der
Sicht der Beklagten ein Gleichlauf der Mietzinsminderung in beiden Verhältnis-
sen nahe lag, wird dadurch unterstützt, dass der Beklagte zu 1 dem Vorprozess
auf Seiten der Kläger beitrat.
Die Interventionswirkung ist sodann ohnedies auf den Umfang be-
schränkt, in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfol-
genden Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverkün-
dung darüber hinausgeht und den gesamten Anspruch des Streitverkünders
erfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der Streitverkündungsempfänger
durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im
Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die
Streitverkündung hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im
Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist.
Im vorliegenden Fall bestand demnach ein hinreichender Streitverkün-
dungsgrund. Da den Beklagten in der Streitverkündungsschrift im Unterliegens-
fall die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen angekündigt wurde und damit
auch die gleichgerichteten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung erfasst sind,
hat die Streitverkündung die Verjährung gehemmt.
3. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate
nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des
Verfahrens. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
rung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall war die Verjährung seit der Einreichung der Streit-
verkündung (§ 167 ZPO) am 10. Mai 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft
des Urteils gehemmt, wobei der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag
ihrer Beendigung zur Hemmungszeit gehören (RGZ 120, 355, 362 f.; Staudin-
ger/Peters [2004] § 209 Rdn. 7 m.w.N.). Die Rechtskraft des Urteils, gegen das
die Kläger zunächst noch Berufung eingelegt hatten, trat nach Rücknahme der
Berufung gemäß § 705 ZPO am 29. Januar 2003 ein. Dem sind sechs Monate
hinzuzurechnen, so dass die Hemmung gemäß § 188 Abs. 2 BGB bis zum
29. Juli 2003 und insgesamt also 446 Tage andauerte, um die sich die mit dem
31. Dezember 2003 ablaufende Verjährungsfrist verlängert hat.
Den noch ausstehenden Kostenvorschuss zahlten die Kläger am 20. De-
zember 2004 ein. Dass die Zustellung der Klagebegründung vom Landgericht
zunächst unterlassen und erst Ende März 2005 nachgeholt wurde, darf den
Klägern nach § 167 ZPO nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat aber der
zwischenzeitliche Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2004 nach § 204
Abs. 1 Nr. 14 BGB zu einer weiteren Hemmung geführt, die auch noch wirksam
werden konnte, weil die Hemmung wegen Streitverkündung den Ablauf der ur-
sprünglichen Verjährungsfrist bereits hinausgeschoben hatte. Die gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung durch die schließlich wirksame Kla-
geerhebung im vorliegenden Verfahren dauert noch an. Auf die vom Beru-
fungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide kommt es mithin
nicht an.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-
che nicht abschließend entscheiden, weil zur Beurteilung der Mietzins- bzw.
Nutzungsentschädigungsansprüche und einer Mietminderung - ggf. nach
ergänzendem Vortrag der Parteien - weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-
derlich sind.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 32 O 318/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 -