BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 215/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2009
in dem erledigten Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 567 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3
Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kos-
tenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche
Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/07 - LG Dresden
AG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. Februar 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.379,67 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der beteiligte Freistaat (fortan: Land) beantragte am 3. Mai 2007 wegen
rückständiger Steuern in Höhe von 95.430,40 € die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen.
Der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige regte mit Schreiben
vom 10. Mai 2007 Sicherungsmaßnahmen an. Am selben Tag bestellte das
Insolvenzgericht ihn zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter. An-
fang Juni 2007 erklärte das Land nach Ausgleich der Forderung den Insolvenz-
antrag für erledigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bezifferte seine Vergütung
als Sachverständiger auf 2.759,33 €.
Durch Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht sinngemäß
die Kosten des Eröffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen die-
sen Beschluss hat das Land sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insol-
venzgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als un-
zulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich das
Land gegen die mit der Kostenaufhebung verbundene hälftige Auferlegung der
Gerichtskosten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht davon ausgegan-
gen, dass die von dem Insolvenzgericht nach Erledigung getroffene Kostenent-
scheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Diese von Amts wegen nachzuprüfende
(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198) Annah-
me des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Anfechtbarkeit von Kostenentschei-
dungen im Insolvenzeröffnungsverfahren ergibt sich aus § 4 InsO in Verbindung
mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB
131/07, ZIP 2008, 2285 Rn. 7). Im Blick auf die Höhe der von dem Sachver-
ständigen beanspruchten Vergütung wird der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2
ZPO von über 200 € erreicht.
2. Das Landgericht hält das Land indes nicht für beschwert, weil es nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit genieße und deshalb durch die angefoch-
tene Kostenaufhebung (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) nicht belastet wer-
de. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
a) Das Landgericht meint: Die Folgenlosigkeit der angegriffenen Kosten-
grundentscheidung könne das kostenbefreite Land nicht durch eine Beschwer
kompensieren, die es daraus ableite, dass die Justizkasse gegen die Schuldne-
rin nur die Hälfte der Kosten festsetzen dürfe, die diese bei alleiniger Kostentra-
gung insgesamt zu übernehmen gehabt hätte. Dies ergebe sich aus einer Be-
trachtung der eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Justizkasse in den Fäl-
len, in denen nicht das Land, sondern der Bund oder ein anderes Land Pro-
zesspartei sei. In einem solchen Fall könne das Land weder in seiner Funktion
als Partei noch in der als Jusitzkasse Beschwerde einlegen. Rechtsmittel der
Justizkasse seien nur in den von den Kostengesetzen im Einzelnen geregelten
Fällen statthaft, die regelmäßig die Höhe der festzusetzenden Kosten beträfen.
Demgegenüber sei der Justizkasse regelmäßig die Berufung auf eine Beschwer
infolge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts abgeschnitten.
b) Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
aa) Der Hinweis der Vorinstanz auf die beschränkten Beschwerdemög-
lichkeiten des Justizfiskus führt nicht weiter, weil das Land hier die Beschwerde
als allgemeiner Finanzfiskus und gerade nicht als Justizfiskus betrieben hat.
bb) Die Beschwer des beteiligten Landes entfällt jedenfalls hinsichtlich
der Verteilung der gerichtlichen Auslagen (§ 1 Nr. 1 lit. d, § 3 Abs. 2, § 23
Abs. 3) nicht aufgrund der Befreiung von den Gerichtskosten.
(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der Bund und die Länder im sachli-
chen Anwendungsbereich der Vorschrift von den Kosten befreit. Dem liegt der
Grundsatz der Kostenkompensation zugrunde. Bund und Länder genießen Kos-
tenfreiheit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung
und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschl. v.
27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, WM 1982, 164; BFHE 113, 496, 499). Kos-
tenfreiheit bedeutet indes nur die Freiheit von der Verpflichtung zur Zahlung von
Rn. 8). Die Beteiligung eines Kostenbefreiten am gerichtlichen Verfahren hat
hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung von Gerichtskosten. Diese entste-
hen "absolut"; sie werden von dem Kostenbefreiten nur nicht erhoben (Hans.
OLG Hamburg MDR 1993, 183; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 2 GKG
Rn. 20; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG § 2 Rn. 25). Hierdurch wird unnötiger
Verwaltungsaufwand verhindert, der entstände, wenn letztlich Zahlungen an die
eigene Kasse oder an die eines anderen öffentlichen Rechtsträgers vorgenom-
men würden, obgleich sich für den Fiskus im Ergebnis ein Vermögensvorteil
nicht erzielen ließe (Hans. OLG Hamburg aaO; Meyer aaO, § 2 Rn. 1).
(2) Danach kann im Streitfall die Beschwer des beteiligten Landes durch
die angefochtene Kostenentscheidung nicht bezweifelt werden. Die Kostenbe-
freiung betrifft nur das im Gerichtskostengesetz geregelte Verhältnis des befrei-
ten Kostenschuldners zur Staatskasse, nicht jedoch das Verhältnis zur nicht
kostenbefreiten Partei. Ginge es um gerichtliche Gebühren, zeigte sich die le-
diglich haushaltstechnische Bedeutung des § 2 Abs. 1 GKG darin, dass der
Kostenausgleich zwischen der Justiz- und der Finanzkasse zu unterbleiben hät-
te, weil die Gebühren entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Finanzfiskus nicht
zu erheben wären. Die persönliche Kostenfreiheit des Landes hat aber keinen
Einfluss auf die - hier dem Land durch die Kostenentscheidung beschnittene -
Möglichkeit, den Verfahrensgegner auf die vollen Gerichtsgebühren in An-
spruch zu nehmen. Im Streitfall hindert die Kostenentscheidung das beteiligte
Land daran, die bei ihm als Träger der Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren
und Auslagen des Sachverständigen, die nach § 23 Abs. 3 GKG grundsätzlich
der Schuldner des Insolvenzverfahrens allein zu tragen hat, bei diesem in An-
satz zu bringen. Danach würde, wenn das Landgericht Recht hätte, die durch
die Gerichtskostenfreiheit nicht berührte Verteilung der gerichtlichen Auslagen
durch das Insolvenzgericht der Nachprüfung im grundsätzlich eröffneten
Rechtsmittelzug unter Hinweis auf die "Gerichtskostenfreiheit" entzogen. Dieses
Ergebnis erscheint widersinnig.
III.
Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben; er ist
aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Land-
gericht Gelegenheit, über die sofortige Beschwerde sachlich zu entscheiden
und die im ersten Beschwerdeverfahren unterlassene Ermessensentscheidung
(§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2007 - 533 IN 1293/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 827/07 -