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BGH Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 215/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2009

in dem erledigten Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kos-

tenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche

Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/07 - LG Dresden

AG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.379,67 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der beteiligte Freistaat (fortan: Land) beantragte am 3. Mai 2007 wegen

rückständiger Steuern in Höhe von 95.430,40 € die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat dem Antrag entgegen.

Der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige regte mit Schreiben

vom 10. Mai 2007 Sicherungsmaßnahmen an. Am selben Tag bestellte das

Insolvenzgericht ihn zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter. An-

fang Juni 2007 erklärte das Land nach Ausgleich der Forderung den Insolvenz-

antrag für erledigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bezifferte seine Vergütung

als Sachverständiger auf 2.759,33 €.

2

Durch Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht sinngemäß

die Kosten des Eröffnungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen die-

sen Beschluss hat das Land sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insol-

venzgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als un-

zulässig verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich das

Land gegen die mit der Kostenaufhebung verbundene hälftige Auferlegung der

Gerichtskosten.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht davon ausgegan-

gen, dass die von dem Insolvenzgericht nach Erledigung getroffene Kostenent-

scheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Diese von Amts wegen nachzuprüfende

(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198) Annah-

me des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Anfechtbarkeit von Kostenentschei-

dungen im Insolvenzeröffnungsverfahren ergibt sich aus § 4 InsO in Verbindung

mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB

131/07, ZIP 2008, 2285 Rn. 7). Im Blick auf die Höhe der von dem Sachver-

ständigen beanspruchten Vergütung wird der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2

ZPO von über 200 € erreicht.

2. Das Landgericht hält das Land indes nicht für beschwert, weil es nach

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenfreiheit genieße und deshalb durch die angefoch-

tene Kostenaufhebung (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) nicht belastet wer-

de. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.

a) Das Landgericht meint: Die Folgenlosigkeit der angegriffenen Kosten-

grundentscheidung könne das kostenbefreite Land nicht durch eine Beschwer

kompensieren, die es daraus ableite, dass die Justizkasse gegen die Schuldne-

rin nur die Hälfte der Kosten festsetzen dürfe, die diese bei alleiniger Kostentra-

gung insgesamt zu übernehmen gehabt hätte. Dies ergebe sich aus einer Be-

trachtung der eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Justizkasse in den Fäl-

len, in denen nicht das Land, sondern der Bund oder ein anderes Land Pro-

zesspartei sei. In einem solchen Fall könne das Land weder in seiner Funktion

als Partei noch in der als Jusitzkasse Beschwerde einlegen. Rechtsmittel der

Justizkasse seien nur in den von den Kostengesetzen im Einzelnen geregelten

Fällen statthaft, die regelmäßig die Höhe der festzusetzenden Kosten beträfen.

Demgegenüber sei der Justizkasse regelmäßig die Berufung auf eine Beschwer

infolge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts abgeschnitten.

b) Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

aa) Der Hinweis der Vorinstanz auf die beschränkten Beschwerdemög-

lichkeiten des Justizfiskus führt nicht weiter, weil das Land hier die Beschwerde

als allgemeiner Finanzfiskus und gerade nicht als Justizfiskus betrieben hat.

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bb) Die Beschwer des beteiligten Landes entfällt jedenfalls hinsichtlich

der Verteilung der gerichtlichen Auslagen (§ 1 Nr. 1 lit. d, § 3 Abs. 2, § 23

Abs. 3) nicht aufgrund der Befreiung von den Gerichtskosten.

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(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind der Bund und die Länder im sachli-

chen Anwendungsbereich der Vorschrift von den Kosten befreit. Dem liegt der

Grundsatz der Kostenkompensation zugrunde. Bund und Länder genießen Kos-

tenfreiheit, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung

und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (BGH, Beschl. v.

27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, WM 1982, 164; BFHE 113, 496, 499). Kos-

tenfreiheit bedeutet indes nur die Freiheit von der Verpflichtung zur Zahlung von

Gebühren und Auslagen im Sinne des § 1 GKG (vgl. Meyer, GKG 10. Aufl. § 2

Rn. 8). Die Beteiligung eines Kostenbefreiten am gerichtlichen Verfahren hat

hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung von Gerichtskosten. Diese entste-

hen "absolut"; sie werden von dem Kostenbefreiten nur nicht erhoben (Hans.

OLG Hamburg MDR 1993, 183; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 2 GKG

Rn. 20; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG § 2 Rn. 25). Hierdurch wird unnötiger

Verwaltungsaufwand verhindert, der entstände, wenn letztlich Zahlungen an die

eigene Kasse oder an die eines anderen öffentlichen Rechtsträgers vorgenom-

men würden, obgleich sich für den Fiskus im Ergebnis ein Vermögensvorteil

nicht erzielen ließe (Hans. OLG Hamburg aaO; Meyer aaO, § 2 Rn. 1).

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(2) Danach kann im Streitfall die Beschwer des beteiligten Landes durch

die angefochtene Kostenentscheidung nicht bezweifelt werden. Die Kostenbe-

freiung betrifft nur das im Gerichtskostengesetz geregelte Verhältnis des befrei-

ten Kostenschuldners zur Staatskasse, nicht jedoch das Verhältnis zur nicht

kostenbefreiten Partei. Ginge es um gerichtliche Gebühren, zeigte sich die le-

diglich haushaltstechnische Bedeutung des § 2 Abs. 1 GKG darin, dass der

Kostenausgleich zwischen der Justiz- und der Finanzkasse zu unterbleiben hät-

te, weil die Gebühren entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Finanzfiskus nicht

zu erheben wären. Die persönliche Kostenfreiheit des Landes hat aber keinen

Einfluss auf die - hier dem Land durch die Kostenentscheidung beschnittene -

Möglichkeit, den Verfahrensgegner auf die vollen Gerichtsgebühren in An-

spruch zu nehmen. Im Streitfall hindert die Kostenentscheidung das beteiligte

Land daran, die bei ihm als Träger der Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren

und Auslagen des Sachverständigen, die nach § 23 Abs. 3 GKG grundsätzlich

der Schuldner des Insolvenzverfahrens allein zu tragen hat, bei diesem in An-

satz zu bringen. Danach würde, wenn das Landgericht Recht hätte, die durch

die Gerichtskostenfreiheit nicht berührte Verteilung der gerichtlichen Auslagen

durch das Insolvenzgericht der Nachprüfung im grundsätzlich eröffneten

Rechtsmittelzug unter Hinweis auf die "Gerichtskostenfreiheit" entzogen. Dieses

Ergebnis erscheint widersinnig.

III.

12

Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben; er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Land-

gericht Gelegenheit, über die sofortige Beschwerde sachlich zu entscheiden

und die im ersten Beschwerdeverfahren unterlassene Ermessensentscheidung

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2007 - 533 IN 1293/07 -

LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 827/07 -