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BGH Urteil vom 12.02.2009 – IX ZR 73/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Februar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm von 13. März 2008 im Kostenpunkt

sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand und Entscheidungsgründe

I.

1

Der Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit seiner Vertre-

tung in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Parteien vereinbarten ein Pau-

schalhonorar von 10.000 €. Der Kläger zahlte an die beklagten Rechtsanwälte

3

9.000 €. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er die teilweise Rückzahlung die-

ses Betrages. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils, Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und

Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.333,33 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es weder einen

Tatbestand noch eine Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ent-

hält und außerdem weder den Klageantrag noch die Berufungsanträge aus-

weist oder auch nur erkennen lässt (§ 547 Nr. 6 ZPO). Das Berufungsgericht

zitiert statt dessen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach es des Tat-

bestandes (im Falle des § 540 ZPO also: der Bezugnahme auf die tatsächlichen

Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Ände-

rungen oder Ergänzungen) nicht bedarf, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil

unzweifelhaft nicht zulässig ist. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwer-

de unzulässig ist, wenn der Wert mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat

die Revision jedoch zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit war § 540

Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellungen nach § 540 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfah-

rensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (BGHZ

154, 99, 101; 156, 216, 220; BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW

2007, 2334, 2335 Rn. 5 ff).

4

Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Fest-

stellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterbleiben,

wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Partei-

en hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen

Urteils ergibt. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Das Berufungsurteil lässt nicht

erkennen, welchen Betrag der Kläger zurückverlangt. Ebenso wenig wird mitge-

teilt, in welchem Umfang die Klage in erster Instanz Erfolg hatte und welcher

Betrag in der Berufungsinstanz noch im Streit war. Das genügt den Anforderun-

gen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das angefochtene Urteil enthält

keine tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Revisionsgericht ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, den ent-

scheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten An-

träge selbst aus den Akten zu ermitteln.

III.

5

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für

die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichts-

punkte hingewiesen: Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine

Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren

liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch

und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) ver-

letzt ist (BGHZ 162, 98 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken,

sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich

der Voraussetzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der

Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr

hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 ff ("ganz ungewöhn-

liche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise

nicht in vollem Umfang festgehalten werden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 05.04.2007 - 18 O 310/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2008 - 28 U 71/07 -