BGH Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 174/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 174/06
URTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAGO § 3 Abs. 1
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant
darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung ei-
nes Strafverteidigerhonorars in Höhe von 23.094,79 € nebst Zin-
sen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem
Schöffengericht. Vor Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichnete der
Beklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten,
vom Kläger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. heißt:
"1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa- che wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. …
5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die Staats-/Landeskasse an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraransprüche ab.
6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhal- ten."
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-
teilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung
von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Honorarvereinbarung für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honorar-
anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es
sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung
in Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und
ausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erklärungsemp-
fänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbe-
kenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund
oder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die
Regelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu ver-
wirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem
Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von ho-
norarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten
werden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme
der Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage
gemäß §§ 83 ff BRAGO 1.320 €, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolg-
te Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach dem - hier noch anzuwendenden - § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann
der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Ver-
gütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgege-
ben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthal-
ten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver-
fahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der
auch andere Erklärungen enthält.
1. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Form-
blatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in glei-
cher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an
(BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner
Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Ge-
rold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kosten-
gesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu
Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der
Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in
Frage (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, aaO; Hartmann, Kostengeset-
ze 33. Aufl., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind
und sich für eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Vergütungsinte-
resse des Klägers möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen ab-
zudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede,
wie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwi-
schen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vor-
drucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit
für verschiedene Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03,
aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes
Schriftstück handelt.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck
keine "andere Erklärungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Unbedenk-
lich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmit-
telbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über
Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-
leistungen der Fall
ist
(BGH, Urt. v. 12. Januar 1978
- III ZR 53/76,
AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO).
a) Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziffer 6 bezieht
sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der
Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt und kann sich auch auf
nichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unschädlich (Hartmann,
Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst
festgestellt, dass es sich bei dem angeführten Empfangsbekenntnis um eine
übliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel han-
delt.
b) Nichts anderes gilt für die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung
etwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten an den Kläger. Zutreffend ist das
Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorar-
bezogen ist und keine "andere Erklärung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRA-
GO beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschließliche und
unmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtre-
tung erfüllungshalber in der Honorarabrede aufgenommen werde. Der Bezug ist
aber nicht weniger ausschließlich und unmittelbar, wenn die Abtretung siche-
rungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen über die Erfüllung des Honorar-
anspruchs unschädlich sind (so z.B. Madert aaO), muss Entsprechendes auch
für Sicherungsvereinbarungen gelten.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat
kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von sei-
nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen
des Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Vergütungsan-
spruch für begründet angesehen hat.
Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die
mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie vor-
liegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßi-
gungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ
162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Se-
nat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraus-
setzungen, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unange-
messenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen
Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz unge-
wöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicher-
weise nicht in vollem Umfang festgehalten werden (BGH, Urt. v. 12. Februar
2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5). Im Übrigen betraf die Ent-
scheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei
einem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -