BGH Urteil vom 12.02.2009 – Xa ZR 116/07
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 12. Februar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Trägerplatte
PatG § 9 Satz 1
Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur dem- jenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zu- sätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent ge- lehrt werden.
BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - Xa ZR 116/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scha-
ren, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des am 7. Februar 2001 angemeldeten, mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
1 073 813.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
"Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbeklei- deten Boden- oder Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte auf- zubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesent-
lichen in eine Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der auf- zubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Aus- prägungen (N 2, N 4, N 6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) umfänglich durch die zur anderen Seite der Träger- platte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Ausprä- gungen (N 1 bis N 6) begrenzt sind und ein in einer Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) Teil eines Ste- ges (S 1 bis S 6) bzw. einer Ausprägung (N 1 bis N 6) ist."
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Be-
zeichnung
"D. " eine Entkoppelungsmatte und Verbundabdichtung
für Fliesenbeläge, mit der die Verlegung auf Untergründen, die auf thermische
Veränderungen bzw. Veränderungen der Luftfeuchtigkeit reagieren, ermöglicht
wird.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die
Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und
Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in
Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - stattgeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf
InstGE 8, 141). Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt
die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I. Das Klagepatent betrifft eine Trägerplatte aus folienartigem Kunst-
stoff für einen bekleideten Bodenaufbau oder einen Wandaufbau zum Erzielen
einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Plat-
te aufzubringende Flächenbekleidung.
Die Klagepatentschrift verweist einleitend darauf, dass das Aufbringen
von Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, im Inneren oder außen an
Gebäuden vielfach problematisch sei. Aufgrund unterschiedlicher Wärmeaus-
dehnungen und den damit verbundenen Spannungen könnten Risse in der Be-
kleidung entstehen; auch das Ablösen von Bekleidungsplatten sei aufgrund sol-
cher Spannungszustände
feststellbar.
Insbesondere Keramikplattenbeläge
würden vielfach im sogenannten Dünnbettverfahren verlegt, bei dem ein geeig-
neter Kontaktmörtel Verwendung finde; dabei ergäben sich Schwierigkeiten
aufgrund der unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer
solchen Platte bzw. an dem Untergrund. Um in derartigen Anwendungsfällen
auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bezüglich der
auftretenden Spannung vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits Träger-
platten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden.
Eine entsprechende Platte sei aus der deutschen Offenlegungsschrift
37 04 414 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin schwal-
benschwanzförmige Nuten sei dabei eine Trägerplatte gebildet, die sich bei
Druck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen lasse.
Um diese Platten am Untergrund zu befestigen, sei zumindest auf einer Plat-
tenseite ein der Verklebung am Untergrund dienendes Vlies oder ein netzarti-
ges Textilgewebe vorgesehen. Werde eine solche Trägerplatte am Untergrund
befestigt und darauf eine Bekleidung mit entsprechendem Kontaktmittel aufge-
bracht, so könne ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung
herbeigeführt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten
nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem Mörtel, vollständig ausfüllten.
Um dieses Ausfüllen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche
Platten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen,
wodurch eine erhöhte Kontaktfähigkeit erreicht werde. Solche Trägerplatten
seien aber nur in einer Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar. Vielfach
sei daher mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsabbau nicht ausrei-
chend möglich.
Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-
blick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Trägerplatte für den plattenbe-
kleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand bereitzustellen, mit der
die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und
Bekleidung und daraus möglicherweise resultierende Spannungen vollständiger
abgebaut bzw. entkoppelt werden.
Erfindungsgemäß soll das durch eine Trägerplatte mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 erreicht werden, die das Berufungsgericht wie folgt ge-
gliedert hat:
1. Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbe-
kleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer
Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die fo-
lienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung.
2. Die Trägerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum
Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer
Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) auf.
3. Die Trägerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche,
erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M 1 bis
M 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht
mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen
aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet
sind.
4. An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder
ein Vlies (2) vorgesehen.
5. Die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren
Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die
Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Ausprä-
gungen (N 2, N 4, N 6).
6. Die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) sind umfänglich durch
die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen, erhabene
Stege (S 1 bis S 6) bildenden Ausprägungen (N 1 bis N 6) be-
grenzt, und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender
Hinterschnitt (H 1 bis H 3) ist Teil eines Steges (S 1 bis S 6)
bzw. einer Ausprägung (N 1 bis N 6).
II. Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Begriff "Trägerplatte" nach
Merkmal 1 vermittele dem Durchschnittsfachmann die Vorstellung, dass ein
flächiges Gebilde angesprochen werde, dessen Ausdehnung in Länge und Brei-
te ein Vielfaches der Dicke ausmache. Über die geometrischen Umrisse der
Trägerplatte und deren Abmessungen sage Anspruch 1 nichts, auch der Be-
schreibung lasse sich insoweit keine Beschränkung entnehmen. Insbesondere
müssten die Platten kein bestimmtes Größenverhältnis in Bezug auf die auf ih-
nen zu verlegenden Beläge aufweisen. Die Klagepatentschrift mache auch kei-
ne Angaben dazu, dass es zur bestimmungsgemäßen Verwendung eventuell
einer bestimmten Fugenstruktur bedürfe, wie sie sich bei der Verlegung von
Platten zwischen einzelnen Trägerplatten ergebe. Weder müssten die Träger-
platten schachbrettartig aneinandergesetzt werden, noch eine nur begrenzte
Anzahl von Strukturelementen, insbesondere Kammern, aufweisen. Hierfür sei
auch kein technischer Grund ersichtlich. Es sei im Gegenteil naheliegend, die
Trägerplatte in einer solchen Größe vorzusehen, dass sie handhabbar sei und
einen möglichst großen Bereich des Untergrundes oder der Wand abdecken
könne, auf der die Flächenbekleidung aufzubringen sei. Nichts anderes könne
der Durchschnittsfachmann der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 414 ent-
nehmen, welche bereits eine Trägerplatte mit den Merkmalen des Oberbegriffs,
also den Merkmalen 1 bis 4, zeige. Schließlich werde auch im Zusammenhang
mit den Figurenbeschreibungen des Klagepatents ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass es sich um Darstellungen von Trägerplatten "im Ausschnitt", also
nicht etwa um eine vollständige Trägerplatte, handele. Die Klagepatentschrift
mache darüber hinaus keinerlei Angaben dazu, welche Aufbauhöhe durch eine
bestimmungsgemäß aufgebaute Trägerplatte erreicht werden müsse und in
welchem Dickebereich sich der angesprochene folienartige Kunststoff, auf dem
die Stege, Nuten und Kammern gebildet würden, bewegen müsse. Die Ver-
wendung des Begriffs der "Trägerplatte" sei mithin nicht geeignet, aus ihm
Rückschlüsse auf die Dicke des verwendeten Kunststoffs und die Höhe des
Plattenaufbaus zu ziehen. Damit falle jede nach den Merkmalen 1 bis 6 gestal-
tete Matte oder Platte, die geeignet sei, den angestrebten Entkoppelungseffekt
zum Spannungsabbau zu erreichen, unter den patentgemäßen Begriff der Trä-
gerplatte.
Dieser Platte werde die Funktion zugewiesen, etwas zu tragen - daher
Trägerplatte, nämlich die aufzubringende Flächenbekleidung, bei der es sich,
wie die Klagepatentschrift an mehreren Stellen angebe, insbesondere um Ke-
ramikplattenbeläge handele. Der Durchschnittsfachmann gewinne aus der Ge-
samtheit der Anspruchsmerkmale ohne weiteres das Verständnis, dass die
Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage sei, die ihr zuge-
wiesenen Funktionen zu erfüllen, wenn sie in Bezug auf die im Klagepatent an-
gesprochenen Eigenschaften Elastizität, Dehnfähigkeit und Zusammendrück-
barkeit genügend Dicke, Steifigkeit und Widerstandsfähigkeit aufweise, um die
Flächenbekleidung zu tragen. Dem Durchschnittsfachmann sei damit klar, dass
es sich bei dem folienartigen Kunststoff nicht etwa um ein dünnes Material ohne
jede Festigkeit handeln könne.
Wie die in Merkmal 6 vorgegebenen Hinterschneidungen im Einzelnen
beschaffen seien, lasse der Patentanspruch offen. Die Stege müssten weder
T-förmig noch schwalbenschwanzförmig sein; es genüge jede von den Stegen
ausgehende Verengung des Randes der Öffnungen der Kammern.
2. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe es zu
Unrecht unterlassen, zwischen erfindungsgemäßen Trägerplatten und Matten
zu differenzieren, und auch die Bedeutung der Vorgabe "folienartig" verkannt,
die ein relativ dünnes Material verlange. Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts verwirkliche zudem ein schwalbenschwanzförmiger Hinterschnitt
Merkmal 6 nicht.
3. Damit kann die Revision nicht durchdringen:
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass unter
den patentgemäßen Begriff der "Trägerplatte" auch eine Matte fällt, wie sie Ge-
genstand der angegriffenen Ausführungsform ist. Es hat sich dabei rechtsfehler-
frei daran orientiert, was die Trägerplatte erfindungsgemäß leisten soll (vgl.
BGH, Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube) und
insoweit darauf abgestellt, dass eine erfindungsgemäße Trägerplatte am zu
verkleidenden Untergrund befestigt werden soll, um darauf anzubringende Plat-
tenbekleidungen zu tragen (vgl. Sp. 1 Z. 6, Sp. 2 Z. 34 f.). Das Klagepatent
setzt dabei ein - relativ - dünnes (folienartiges) Kunststoffmaterial voraus, das
einerseits genügende Steifigkeit aufweist, um in einem Arbeitsgang eine gewis-
se Fläche bedecken zu können (Platte), andererseits aber auch die erfindungs-
gemäßen, beispielsweise durch Vakuumformen ausgebildeten (Sp. 2 Z. 39;
Sp. 3 Z. 33; Sp. 4 Z. 10) Ausprägungen an der Ober- (bzw. Unter-)Seite form-
stabil halten zu können. Unerheblich ist demgegenüber zum einen die Be-
maßung einer aus einem solchen Kunststoff gefertigten Platte, die lediglich eine
Frage der günstigsten praktischen Handhabung ist. Zum anderen kommt es
auch nicht darauf an, ob die Trägerplatten - wie die angegriffene Ausführungs-
form - in Rollenform angeboten werden, zumal die Trägerplatte in Merkmal 1
auch als "folienartige Platte" bezeichnet wird. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen deutschen Offen-
legungsschrift 37 01 414. Die Schrift differenziert nicht, wie die Revision meint,
zwischen Kunststoffplatten und -folien, sondern verwendet beide Begriffe ne-
beneinander ohne erkennbaren Bedeutungsunterschied.
Soweit die Revisionsbegründung weiter meint, der Begriff der "Träger-
platte" werde durch den Begriff des "folienartigen Kunststoffs" begrenzt, aus
dem die Trägerplatte patentgemäß bestehen solle, worunter aber entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ein vergleichsweise dünnes Material zu ver-
stehen sei, verkennt sie, dass die Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur
dann in der Lage ist, die ihr zugewiesene Funktion zu erfüllen, wenn sie eine
ausreichende Dicke und Steifigkeit aufweist, um die Flächenbekleidung funkti-
onsgemäß tragen zu können. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe den vom Klagepatent angesprochenen Fachmann unzutreffend bestimmt,
kommt es somit nicht an.
Auch Merkmal 6 des Klagepatents hat das Berufungsgericht zutreffend
verstanden. In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird ausdrücklich er-
wähnt (Sp. 4 Z. 12-13), dass der Hinterschnitt H1 anstelle der in Figuren 1a und
1b gezeigten T-förmigen Ausbildung der Verbreiterung der Nuten N 1, N 2 auch
"schwalbenschwanzförmig" ausgebildet sein kann. Ein solcher Schnitt des Nu-
tenprofils verengt wie eine T-förmige Ausbildung des Hinterschnitts die (Mör-
tel-)Kammern (M 1-M 3) im Sinne des Klagepatents.
III.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Benutzung des
Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform rechtsfehlerfrei bejaht.
IV.
Schließlich bekämpft die Revision auch ohne Erfolg die Annahme
des Berufungsgerichts, diese Benutzung sei nicht durch die zugunsten der Be-
klagten unterstellte Lizenz gerechtfertigt, die der Beklagten an dem älteren eu-
ropäischen Patent 1 068 413 und dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 526
zusteht.
1.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Benutzung des
Klagepatents sei jedenfalls nicht von diesen älteren Schutzrechten gedeckt. Ein
Benutzungsrecht, das einem älteren Recht entspringe, könne nur dann die Be-
nutzung der Lehre des Klagepatents rechtfertigen, wenn ausschließlich die Leh-
re des älteren Rechts benutzt und nicht von Merkmalen Gebrauch gemacht
werde, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Patents fänden. Dabei sei
auf den Gegenstand des Patents abzustellen, nicht auf dessen Schutzbereich;
Äquivalenzüberlegungen fänden daher nicht statt. Gegenstand des älteren eu-
ropäischen Patents sei die Verwendung einer aus flexiblen Kunststoffplattentei-
len gebildeten Platte als Verputzplatte. Eine Verwendung als Trägerplatte im
Sinne des Klagepatents sei weder ausdrücklich noch implizit vorgesehen. Dem-
entsprechend fehle auch das nach Merkmal 4 des Klagepatents an der Unter-
seite der Platte vorgesehene netzartige Gewebe oder Vlies, das dazu diene, ein
Verfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nutenscharen zu verhindern. Das in
Anspruch 3 des älteren Patents erwähnte Gitter könne nicht als netzartiges
Gewebe oder Vlies angesehen werden; es diene vielmehr als zusätzliches Ve-
rankerungs- oder Armierungsmittel. Ebenso wenig sei dem älteren Patent der in
Merkmal 1 des Klagepatents beschriebene Entkoppelungseffekt zu entnehmen.
Entsprechendes gelte für das ältere Gebrauchsmuster.
2.
Die Revision hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungs-
gerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159,
11, 12 = GRUR 1939, 178 - Dauerwellflachwicklung) für unzutreffend. Der Inha-
ber eines später angemeldeten Patents könne dem Inhaber des älteren Rechts
nicht verbieten, dieses in demselben Umfang zu benutzen, in dem er die Benut-
zung Dritten zu untersagen berechtigt sei. Deshalb sei auf den Schutzumfang
des älteren Patents abzustellen, nicht auf seinen Gegenstand. Das Berufungs-
gericht habe verkannt, dass sämtliche Merkmale der von der Klägerin geltend
gemachten Patentansprüche zumindest implizit in den Lizenzschutzrechten
enthalten seien. Sie beschrieben, dass die Platte in der Lage sei, Druck aufzu-
nehmen, nicht nur in der Hauptebene, sondern auch mit den Außenseiten der
vorgesehenen hohlen Vorsprünge, und damit nichts anderes als eine Entkopp-
lungsfunktion. Über die Eng- oder Weitmaschigkeit des Gitters gäben die älte-
ren Schutzrechte keine unmittelbare Auskunft. Figur 3 könne der Fachmann
ohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein netzartiges Gewebe handele,
dass mangels Vorgabe einer Maschenweite auch so engmaschig ausgestaltet
sein könne, dass es einem Vlies entspreche.
3.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 PatG verleiht dem Patentinhaber das ausschließliche
Recht, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
Ein jüngeres Patentrecht kann deswegen gegenüber dem Inhaber eines älteren
Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein, denn sein Ausschluss-
recht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die
Rechte aus einem jüngeren Patent (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61,
GRUR 1963, 563, 565 - Aufhängevorrichtung; Urt. v. 18.6.1964 - Ia ZR 173/63,
GRUR 1964, 606, 610 - Förderband). Auf das ältere Schutzrecht kann sich
auch derjenige stützen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet wor-
den
ist
(RGZ aaO
- Dauerwellflachwicklung; RGZ 169, 289, 290
- Muffentonrohre; RG, Urt. v. 11.9.1939 - I 31/39, GRUR 1940, 23, 25
- Wasserröhrenkessel; BGH aaO - Aufhängevorrichtung; aaO - Förderband;
Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG,
6. Aufl., § 9 Rdn. 25). Ob sich auf das ältere Recht nur berufen kann, wer von
dessen Gegenstand Gebrauch macht, oder ob es genügt, dass die Benutzungs-
form in den Schutzbereich des älteren Patents fällt, bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung.
Denn das ältere Patent steht jedenfalls nur demjenigen zur Seite, der
ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen
Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Schutzrecht gelehrt werden (vgl.
LG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.1996
- 4 O 229/91, Entsch. 1996, 24, 26
[www.duesseldorfer-entscheidungen.de]; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9
Rdn. 11). Andernfalls könnte der an einem älteren Recht Berechtigte - jeden-
falls solange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte -
von sämtlichen abhängigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich über
das mit dem älteren Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht hinausginge.
Eine solche Rechtsfolge haben dementsprechend bereits das Reichsgericht
und Wichards, auf die sich die Revision beruft, für ungerechtfertigt erachtet (RG
GRUR 1940, 23, 25 - Wasserröhrenkessel; Wichards, GRUR 1937, 895, 898;
ebenso Benkard/Scharen, aaO, Rdn. 5; Mes, PatG, 2. Aufl., § 9 Rdn. 7; Schul-
te/Kühnen, aaO Rdn. 9; vgl. ferner zum Vorbenutzungsrecht BGH, Urt. v.
13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).
Danach hat das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die äl-
teren Rechte zu Recht schon deshalb versagt, weil erst das Klagepatent lehrt,
die Platte an ihrer Unterseite mit einem netzartigen Gewebe oder Vlies zu ver-
sehen, das die Funktion hat, ein Verfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nu-
tenscharen N1 und N2 zu verhindern. Für eine entsprechende Funktion des in
den älteren Rechten beschriebenen Gitters bieten Ansprüche und Beschrei-
bung keinerlei Anhalt; auch die Revision zeigt hierfür nichts auf. Vielmehr hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revision hingenommen
ausgeführt, dass das Gitter als Armierungsmittel dient und daher von dem Ver-
putzmaterial durchdrungen werden muss. Auch wenn dazu, wie die Revision
geltend macht, keine vollständige Verfüllung des Hohlraums, sondern nur erfor-
derlich sein mag, dass sich das Verputzmittel in dem Gitter verankert, so ist
damit doch ausgeschlossen, das Gitter so engmaschig auszubilden, dass es
die Absperrfunktion erfüllt, die dem netzartigen Gewebe oder Vlies nach dem
Klagepatent zukommt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Achilles
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 4b O 19/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2007 - I-2 U 15/06 -