Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.11.2001 – X ZR 32/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

PatG 1981 §§ 9, 12

Dem Vorbenutzer sind Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisheri- gen Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Ge- genstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen.

Biegevorrichtung

BGH, Urt. v. 13. November 2001 - X ZR 32/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. September 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als

Vorsitzenden, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den

Richter Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 14. Januar 1999 verkündete Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird mit der

Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Teilaufhebung des ange-

fochtenen Urteils der Tenor des am 24. Juni 1997 verkündeten Ur-

teils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-

geändert und wie folgt neu gefaßt wird:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ord-

nungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft

bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter-

lassen,

tragbare Vorrichtungen zum Biegen von Rohren mit einer

scheibenabschnittförmigen Biegematrize, deren Umfang eine

Nut von halbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entspre-

chenden Querschnitt aufweist, an der ein Rohrhalter befestigt

ist und die drehantreibbar ist, mit einer in Rohrzuführrichtung

sich erstreckenden Gegenmatrize, auf deren der Biegematrize

zugekehrten Seite eine Nut mit einem dem zu biegenden Rohr

angepaßten Querschnitt vorgesehen ist, und mit einem die

Gegenmatrize abstützenden Halteglied, durch das die Ge-

genmatrize gegenüber der Biegematrize verstellbar ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-

brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder

zu besitzen,

bei denen die Nut der Gegenmatrize einen an deren Ein-

gangskante beginnenden Abschnitt, in dem der Radius des

Nutquerschnitts dem des zu biegenden Rohres bzw. dem der

Nut der Biegematrize entspricht, und einen weiteren Abschnitt

aufweist, der an der - gegenüberliegenden - Ausgangskante

mit einem Radius des Nutquerschnitts beginnt, der kleiner ist

als der Radius des an der Eingangskante beginnenden Ab-

schnitts, und der sich stetig auf den Radius des letztgenann-

ten Abschnitts erweitert;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang

sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen

sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abneh-

mer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen

sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfän-

ger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit

vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-

desrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be-

stehenden Grenzen beschränkt sowie

die Angaben vorstehend zu e) von der Beklagten zu 1 für die

Zeit seit dem 4. September 1994 und die Angaben vorstehend

zu a) bis e) von der Beklagten zu 2 nur für die Zeit vom

4. September 1994 bis zum 24. Oktober 1996 zu machen

sind.

II. Es wird festgestellt,

1. daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die

zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. November 1982 bis

zum 3. September 1994 begangenen Handlungen eine an-

gemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Ver-

pflichtung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in

dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum

2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

2. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.

bezeichneten, in der Zeit vom 4. September 1994 bis zum

24. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist

und noch entstehen wird,

3. daß die Beklagte zu 1 weiter verpflichtet ist, der Klägerin allen

Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten,

seit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstan-

den ist und noch entstehen wird.

III.Im übrigen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages auf

Rechnungslegung in der Hauptsache erledigt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme italienischer Prio-

ritäten vom 16. März 1981, 12. November 1981 und 8. Februar 1982 am

16. März 1982 angemeldeten deutschen Patents 32 09 536 (Klagepatents), das

eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren betrifft.

Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

"Tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren, mit einer schei-

benabschnittförmigen Biegematrize, deren Umfang eine Nut von

halbkreisförmigem, dem zu biegenden Rohr entsprechenden Quer-

schnitt aufweist, an der ein Rohrhalter befestigt ist und die drehan-

treibbar ist, mit einer in Rohrzuführrichtung sich erstreckenden Ge-

genmatrize, auf deren der Biegematrize zugekehrten Seite eine Nut

mit einem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt vorge-

sehen ist, und mit einem die Gegenmatrize abstützenden Hal-

teglied, durch das die Gegenmatrize gegenüber der Biegematrize

verstellbar ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Nut der Gegen-

matrize (218) einen an deren Eingangskante (218') beginnenden

Abschnitt (245), in dem der Radius (y) des Nutquerschnitts dem

des zu biegenden Rohrs (t) bzw. dem der Nut (214) der Biegema-

trize (213) entspricht, und einen weiteren Abschnitt (246) aufweist,

der an der - gegenüberliegenden - Ausgangskante (218") mit ei-

nem Radius (x) des Nutquerschnitts beginnt, der kleiner ist als der

Radius des an der Eingangskante beginnenden Abschnitts, und

der sich stetig auf den Radius des letztgenannten Abschnitts er-

weitert."

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin bis zum 24. Oktober 1996

die Beklagte zu 2 war, bezog in der Vergangenheit von der Klägerin elektrisch

betriebene tragbare Rohrbiegemaschinen und vertrieb diese. Seit 1988 stellt

sie selbst solche Rohrbiegemaschinen her und vertreibt sie. Die Klägerin sieht

hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat die Beklagten auf Unterlas-

sung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in An-

spruch genommen. Die Beklagten haben sich auf ein privates Vorbenutzungs-

recht berufen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beru-

fung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabwei-

sung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Schadensersatz-

und Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf de-

ren Ausscheiden als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 zum 24. Oktober

1996 auf den Zeitraum bis zum 24. Oktober 1996 beschränkt und das Rech-

nungslegungsbegehren gegen die Beklagte zu 2 im übrigen in der Hauptsache

für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht

angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klägerin ihr Rechnungslegungs- und Schadensfeststel-

lungsbegehren unter Erklärung einer Teilerledigung des Rechtsstreits be-

schränkt hat, war der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend anzu-

gleichen.

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat

zu Recht die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz ge-

richtete Klage für begründet gehalten, weil die angegriffene Ausführungsform

gemäß Anl. K 6 und K 7 identisch von der Lehre des Patentanspruchs 1 des

Klagepatents Gebrauch mache und den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zur

Benutzung der Lehre des Klagepatents im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG nicht

zustehe.

I. 1. Das Klagepatent betrifft eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von

Rohren.

Solche Rohrbiegemaschinen besitzen eine scheibenabschnittförmige

Biegematrize mit einer Nut, an der ein Rohrhalter befestigt ist, und eine Ge-

genmatrize mit einem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt. Eine

solche Vorrichtung ist ausweislich der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 32-38) aus

der US-Patentschrift 2 955 638 bekannt, bei der Matrize und Gegenmatrize

zusammen mit dem zu biegenden Rohr vorwärts bewegt werden. Die

US-Patentschrift 2 762 415 beschreibt eine Rohrbiegevorrichtung mit einer

Gleitschuh-Gegenmatrize, die auf ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden

halbkreisförmigen Querschnitt aufweist, und bei der der Rohrhalter als Haken

ausgebildet ist (Sp. 1 Z. 39-43). Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt

(Sp. 1 Z. 44-60), befriedigen diese Biegemaschinen jedoch nicht. Beim Biegen

habe ein ungleichmäßiges Dehnen des Rohres, das auch eventuell erst nach

einiger Zeit seine Wirkung zeige, nicht vermieden werden können. Bei der

Verwendung von dehnungsempfindlichem Material hätten am Rohr während

des Biegevorgangs Fehler und Knicke bzw. Runzeln entstehen können; auch

ein Abflachen des gebogenen Rohres sei bisweilen aufgetreten. Diese Effekte

aus der ungleichmäßigen Dehnung seien beispielsweise mit großer Wah r-

scheinlichkeit aufgetreten, wenn Rohre aus hartem Kupfer hätten gebogen

werden müssen. Während des Biegevorgangs habe die Bedienungsperson

dann die Biegevorrichtung mit größter Aufmerksamkeit bedienen müssen, so

daß der Biegevorgang mit den bekannten Biegemaschinen, die im allgemeinen

von Hand gesteuert würden, niemals sehr schnell habe durchgeführt werden

können.

Der Erfindung liegt nach der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 3-10) das Pro-

blem zugrunde, eine tragbare Vorrichtung zum Biegen bzw. eine Rohrbiege-

maschine zur Verfügung zu stellen, die es ermöglicht, Rohre auch im Bereich

ungünstigster Material-, Abmessungs- und Biegeparameter so zu biegen, daß

der kreisförmige Rohrquerschnitt erhalten bleibt, also die oben genannten un-

erwünschten Verformungen nicht auftreten, und eine ungleichmäßige Dehnung

des Rohres vermieden wird.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Lö-

sung nach Patentanspruch 1 in der Kombination folgender Merkmale besteht:

1. Tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren

2. mit einer scheibenabschnittförmigen Biegematrize,

a) deren Umfang eine Nut von halbkreisförmigem, dem zu

biegenden Rohr entsprechenden Querschnitt aufweist,

b) an der ein Rohrhalter befestigt ist,

3. und die drehantreibbar ist,

4. mit einer in Rohrzuführrichtung sich erstreckenden Gegenma-

trize,

a) auf deren der Biegematrize zugekehrten Seite eine Nut mit

einem dem zu biegenden Rohr angepaßten Querschnitt

vorgesehen ist,

5. und mit einem die Gegenmatrize abstützenden Halteglied,

durch das die Gegenmatrize gegenüber der Biegematrize fest-

stellbar ist.

6. Die Nut der Gegenmatrize 218 weist einen an deren Eingangs-

kante 218' beginnenden Abschnitt 245 auf,

a)

in dem der Radius y des Nutquerschnitts dem des zu bie-

genden Rohres t dem der Nut 214 der Biegematrize 213

entspricht,

7. und einen weiteren Abschnitt 246,

a) der an der gegenüberliegenden Ausgangsseite 218" mit ei-

nem Radius x des Nutquerschnitts beginnt,

b) der kleiner ist als der Radius des an der Eingangskante

beginnenden Abschnittes und

c) der sich stetig auf den Radius des letztgenannten Ab-

schnittes erweitert.

Ein Ausführungsbeispiel dieser Lehre zeigt die nachfolgend wiederge-

gebene Figur 1 der Klagepatentschrift:

2. Das Berufungsgericht hat eine Rechtfertigung der Nutzung der mit der

Klage angegriffenen Ausführungsform, die den Patentanspruch 1 des Klage-

patents identisch verwirklicht, verneint, weil den Beklagten kein privates Vor-

benutzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG zustehe. Dazu hat es im we-

sentlichen ausgeführt: Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten

lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 1 im Prioritätszeitpunkt des

Klagepatents sich im Erfindungsbesitz einer technischen Lehre befunden habe,

wie sie der Patentanspruch 1 des Klagepatents beschreibe. Das Berufungsge-

richt ist davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 ab 1980 eine Handbiege-

einrichtung vertrieben hat, die wie aus dem nachstehend wiedergegebenen

Prospekt ersichtlich ausgestaltet gewesen ist:

Dieses Biegegerät verwirkliche zwar die Merkmale 1, 2 und 4 bis 7 des

Klagepatents, es fehle aber Merkmal 3, wonach die Biegematrize drehantreib-

bar sei. Vielmehr weise die angebliche Vorbenutzung eine feststehende Bie-

gematrize auf. Bei diesem Gerät sei nicht die Biegematrize drehantreibbar,

sondern der Biegegleitschuh, der mittels eines Hebels und einer Griffstange

von Hand drehantreibbar sei. Damit sei die angeblich vorbenutzte Vorrichtung

nicht den Weg der aus den 50iger Jahren bekannten US-Patentschrift

2 762 415 gegangen, sondern den Weg des im Jahre 1979 angemeldeten

deutschen Gebrauchsmusters 79 03 552. Es könne dahinstehen, ob eine Maß-

nahme, anstelle des Biegegleitschuhs die Biegematrize drehantreibbar auszu-

bilden, für den Durchschnittsfachmann des Prioritätstages nahegelegen habe.

Selbst wenn dies so sein sollte, seien die Beklagten nicht berechtigt gewesen,

die erstmals durch die Erfindung nach dem Klagepatent offenbarte Kombinati-

on des Merkmals 3 mit den Merkmalen 1, 2, 4 bis 7 in Gebrauch zu nehmen;

das Vorbenutzungsrecht umfasse grundsätzlich nur diejenige Benutzungsweise

oder Ausführungsform, die der Begünstigte tatsächlich benutzt oder zu deren

alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe.

Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, ein Vorbenutzungsrecht

umfasse jedenfalls auch solche Abwandlungen der genutzten Ausführung, die

im Bereich des platt Selbstverständlichen lägen, eine Abwandlung dahin, an-

stelle des Biegeschuhs die Biegematrize drehantreibbar auszubilden, falle als

bloße kinematische Umkehr in die Kategorie der platten Selbstverständlichkeit.

Die mit Merkmal 3 gelehrte Maßnahme betreffe eine technische zweckmäßige

Lehre, die möglicherweise naheliegend erscheine, aber jedenfalls nicht platt

selbstverständlich sei.

II. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.

1. Entgegen der Auffassung der Revision läßt die Auslegung des Klage-

patents durch das Berufungsgericht keinen revisionsrechtlich zu beanstanden-

den Fehler erkennen.

Zutreffend ist zwar die Auffassung der Revision, daß Gegenstand des

Klagepatents eine tragbare Vorrichtung zum Biegen von Rohren ist und daß

nach dem in der Klagepatentschrift geschilderten Stand der Technik unter die-

sen Gattungsbegriff sowohl Rohrbiegemaschinen mit stationärer Biegematrize

und beweglicher Gegenmatrize als auch Vorrichtungen mit stationärer Gegen-

matrize und beweglicher Biegematrize fallen. Zutreffend ist ferner, daß die

US-Patentschrift 2 762 415 wie das Klagepatent mit einer drehantreibbaren

Biegematrize arbeitet und ausweislich Fig. 1 (Bezugszeichen 63) für den

Handbetrieb vorgesehen ist (vgl. auch Sp. 3 Z. 17 ff.). Der Gegenstand der Er-

findung besteht - auch darin ist der Revision zu folgen - in der besonderen

Ausgestaltung der Gegenmatrize, die unabhängig davon angewendet werden

kann, ob die Biegematrize oder die Gegenmatrize drehantreibbar ist.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Ausführungen

des Berufungsgerichts aber nicht, daß es für den Biegevorgang einen Unter-

schied macht, ob die Biegematrize oder die Gegenmatrize bewegt wird. Das

Berufungsgericht hat die Funktion der Gegenmatrize nach der erfindungsge-

mäßen Lehre zutreffend beschrieben. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß

die Gegenmatrize das zur Biegung des Rohres erforderliche Gegenlager bildet

und die eigentliche Biegevorrichtung durch die drehantreibbare Biegematrize

herbeigeführt wird. Die Gegenmatrize soll das zu biegende Rohr nur dazu

zwingen, diesem Biegevorgang nachzugeben. Daß diese Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht zutreffen, hat die Revision nicht dargetan. Ob die Ge-

genmatrize die gleiche Funktion auch bei einer Vorrichtung erfüllt, bei der die

Gegenmatrize, nicht aber die Biegematrize, beweglich ist, hat das Berufungs-

gericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung war angesichts der konkre-

ten Ausgestaltung der Erfindung auch nicht erforderlich.

2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dem Merk-

mal 3 komme für die technische Lehre keine entscheidende Bedeutung zu. Die

Revision meint, für den Fachmann habe es am Prioritätstag aufgrund des auch

in der Klagepatentschrift mitgeteilten Standes der Technik ohne weiteres na-

hegelegen, anstelle des Biegegleitschuhs die Biegematrize drehantreibbar

auszubilden, was beispielsweise aus der US-Patentschrift 2 762 415 bekannt

gewesen sei und auch vom Berufungsgericht unterstellt worden sei. Die freie

Wählbarkeit des drehantreibbar ausgebildeten Teils sei danach nicht nur na-

heliegend, sondern platt selbstverständlich gewesen. Ein Einfluß auf den Bie-

gevorgang oder das Biegeergebnis sei für den Fachmann nicht ersichtlich. Die

Entscheidung für eine der beiden möglichen Ausführungen stelle sich für ihn

als ebenso beliebig dar wie die Frage, ob bei der Herstellung einer Schraub-

vorrichtung die Schraube gedreht und die Mutter festgehalten werde oder um-

gekehrt.

Auch diese Erwägungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu

verhelfen. Gegenstand des Klagepatents ist die Kombination der Merkmale 1

bis 7 in ihrer Gesamtheit. Auf das Gewicht einzelner Merkmale kommt es nicht

an. Ob der Fachmann dem Merkmal 3 entscheidende Bedeutung beimißt oder

es für beliebig hält, welche der beiden Möglichkeiten - Drehantreibbarkeit des

Biegegleitschuhs oder der Biegematrize - er wählt, ist nicht entscheidend. Der

Erfinder hat dadurch, daß er bei seiner Erfindung die Drehantreibbarkeit der

Biegematrize vorgesehen hat, seine Wahl getroffen.

3. a) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu Un-

recht ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten verneint. Bei der Prüfung des

sachlichen Umfangs eines Vorbenutzungsrechts dürfe nicht unberücksichtigt

bleiben, daß über den Begriff des Erfindungsbesitzes auch eine subjektive

Komponente maßgebend sei. Habe der Vorbesitzer die technische Lehre des

später angemeldeten Patents erkannt und sei dies in der Vorbenutzung zum

Ausdruck gekommen, umfasse das Vorbenutzungsrecht nicht nur die konkret

vorbenutzte Ausführungsform, sondern erstrecke sich auf die Erfindung jeden-

falls im Umfang des Erfindungsbesitzes. Das Vorbenutzungsrecht der Beklag-

ten zu 1 umfasse deshalb den Einsatz eines Biegegleitschuhs mit den kenn-

zeichnenden Merkmalen 6 und 7 bei Biegemaschinen, die nach dem erörterten

Stand der Technik mit einer Biegematrize mit Rohrhalterung und einer Gegen-

matrize ausgestattet seien, wobei eine der Matrizen drehantreibbar sei. Bei der

Benutzung der angegriffenen Ausführungsform gehe es nicht um die Benut-

zung eines weiteren Merkmals, wie das Berufungsgericht annehme. Vielmehr

unterscheide sich die geschützte Erfindung von der vorbenutzten Vorrichtung

lediglich durch eine bekannte, platt selbstverständliche Umkehr der Kinematik,

da eine der Matrizen drehantreibbar ausgebildet sei. Von einem weiteren

Merkmal könne daher nicht gesprochen werden.

b) Der Umfang des Vorbenutzungsrechts gemäß § 12 Abs. 1 PatG ist in

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang nicht geklärt.

aa) Das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung auf den durch die

Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens umrissenen Besitzstand abge-

stellt (RG GRUR 1903, 146 - Kesselböden). Danach hat es als von der Vorbe-

nutzung umfaßt nur diejenige Ausführungsform angesehen, die der Begünstigte

tatsächlich benutzt oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen

Veranstaltungen getroffen hat (vgl. z.B. RG GRUR 1932, 66 - Fernverbindung;

RG GRUR 1935, 157, 16 - Zentrifugaldrehzahlregler; RG GRUR 1941, 272

- Lichtregler).

In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht auch die abweichen-

de Ausführung durch das Vorbenutzungsrecht als gedeckt angesehen, wenn

der vorbenutzte Gegenstand einen technischen Gedanken enthalte, der, für

den Fachmann ohne weiteres auf der Hand liegend, über die vorbenutzte

Formgebung hinausgehe und, einmal offenbart, auch in einer abweichenden

Form wiedergegeben werden könne (RGZ 153, 321, 326). Deshalb hat das

Reichsgericht die Benutzung "glatter Gleichwerte" der vorbenutzten Ausfüh-

rungsform als vom Vorbenutzungsrecht umfaßt angesehen (RGZ 133, 377,

380; 166, 326, 331) und später auch die "patentrechtlichen Gleichwerte" einbe-

zogen (RGZ 166, 326, 332 ff.).

Das Reichsgericht hat aber eine Erstreckung des Vorbenutzungsrechts

auf zweckmäßigere und vollkommenere Ausgestaltungen, die in einem Patent

geschützt sind, verneint (RGZ 133, 377, 381). Der Vorbenutzer habe nicht das

Recht, diejenige Ausführungsform zu benutzen, die gerade der Patentinhaber

gezeigt habe, ohne daß es darauf ankomme, ob diese besondere Ausfüh-

rungsform gegenüber dem vorbenutzten Erfindungsgedanken erfinderisch sei

(RGZ 133, 377, 380; 153, 321, 326).

bb) In der neueren Literatur wird die Auffassung vertreten, dem Vorbe-

nutzer sei die bisherige Verwendung unter Einschluß der dem Durchschnitts-

fachmann ohne weiteres auf der Hand liegenden abweichenden Verwendun-

gen zu gestatten, er dürfe aber nicht auf Verwendungen übergehen, die davon

abwichen und im Patent unter Schutz gestellt seien (Benkard/Bruchhausen,

PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 12 PatG Rdn. 22). Abzustellen sei auf den Besitz-

stand des Vorbenutzers, Schutzbereichsüberlegungen seien im Zusammen-

hang mit dem Wechsel der Ausführungsform abzulehnen (Eichmann, GRUR

1993, 73). Anstelle von Äquivalenzüberlegungen sei vom objektiven Umfang

des Erfindungsbesitzes auszugehen, wie er sich bei objektiver Würdigung aus

fachmännischer Sicht darstelle (Busse, PatG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 43).

cc) Nach § 9 PatG ist (allein) der Patentinhaber oder der von diesem

Ermächtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benut-

zen; sonstige Dritte sind dauernd von einer solchen Benutzung ausgeschlos-

sen. Diesen Grundsatz schränkt § 12 PatG für einen Sonderfall ein, indem er

diese Wirkung des Patents gegenüber demjenigen nicht eintreten läßt, der die

Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen

oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, und diesem zu-

gleich die Befugnis einräumt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebs

in eigenen oder fremden Werkstätten zu benutzen. Mit dieser Einschränkung

will das Gesetz aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder bereits ange-

legten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers schützen und damit die un-

billige Zerstörung in zulässiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise

geschaffener Werte verhindern (so bereits RGZ 75, 317, 318 unter Hinweis auf

das Gesetzgebungsverfahren; Benkard/Bruchhausen, aaO; Busse, aaO;

Schulte, PatG/EPÜ, 6. Aufl., § 12 PatG Rdn. 6; Lindenmaier/Weis, PatG,

6. Aufl., § 7 Rdn. 1; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 7

Rdn. 27; Eichmann, aaO). Auf der Grundlage seines erst zu einem späteren

Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise angelegten bzw. geschaffenen Aus-

schließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber nicht auch die Personen von der

Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung ausschließen können, die sie

bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung ge-

troffen haben. Die Regelung enthält insoweit eine an Billigkeitsgründen orien-

tierte Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Patentin-

habers.

Dieser Funktion der Regelung entsprechend ist der Vorbenutzer - soweit

es um den vom Patentinhaber hinzunehmenden Eingriff in dessen Alleinbefug-

nis geht - auf den von der Ausnahme geschützten Besitzstand beschränkt. Ihm

ist eine Benutzung der patentgemäßen Lehre lediglich in dem durch diesen

beschriebenen Umfang eröffnet; Weiterentwicklungen über den Umfang der

bisherigen Benutzung hinaus sind ihm jedoch dann verwehrt, wenn sie in den

Gegenstand der geschützten Erfindung eingreifen. Andernfalls würden seine

Befugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr

gedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch solcher Ab-

wandlungen würde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung

des Patents vorhandene Besitzstand geschützt, sondern dieser unter gleich-

zeitiger weiterer Einschränkung des Rechts an dem Patent auf ursprünglich

nicht Vorhandenes erstreckt. Hierfür fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funkti-

on der Regelung als auch auf das

ihr zugrundeliegende Regel-

Ausnahmeverhältnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere aber die Billigkeit

gebietet eine solche Ausweitung nicht.

4. Die Beklagten können sich danach nicht mit Erfolg auf ein Vorbenut-

zungsrecht berufen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß

eine Gestaltung, bei der die Merkmale 1, 2 sowie 4 bis 7 mit dem Merkmal 3 -

der Drehantreibbarkeit der Biegematrize - kombiniert werden, ausschließlich

von der Klägerin als Patentinhaberin beansprucht werden kann, weil dieser

Vorschlag nicht Gegenstand der Vorbenutzung gewesen ist, bei der nicht die

Biegematrize drehantreibbar ausgestaltet war, sondern der Biegegleitschuh.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens

Büscher