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BGH Beschluss vom 13.02.2009 – 2 StR 509/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/08

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 11. August 2008 im Maßregelausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls, wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen, we-

gen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfrie-

densbruch, wegen versuchten Betrugs, wegen gefährlicher Körperverletzung,

wegen Bedrohung in drei Fällen, wegen Beleidigung in drei Fällen, wegen ver-

suchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

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Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus

der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da-

her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und

Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er-

geben.

3. Im Maßregelausspruch hält das Urteil indes der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

a) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-

wonnen, dass der Angeklagte an einer "krankheitswertigen bipolaren affektiven

Störung mit gegenwärtig manischer Episode, die den Schweregrad eines psy-

chotischen Zustandes aufweist", leide. Die zu den Tatzeitpunkten bei dem An-

geklagten vorherrschende Störung führe "zu einer erheblichen Verminderung

seiner Einsichtsfähigkeit. Insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-

recht seiner Taten einzusehen, (sei) durch die krankheitswertige Euphorie bei

gleichzeitig psychotischer Wahrnehmung und Größenphantasien erheblich

vermindert."

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b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf-

fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfä-

higkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die An-

ordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-

sichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das

Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38;

2007, 73, jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichts-

fähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist

- sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll

schuldfähig.

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Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der

Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung

der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06

m.w.N.; Senatsbeschl. vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). Allein auf die Fest-

stellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbrin-

gung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. Senat, Beschl.

vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 462/07 m.w.N.).

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c) Der aufgezeigte Mangel zwingt nicht zur Aufhebung des Urteils im

Schuld- und Strafausspruch. Mit der sachverständig beratenen Strafkammer

kann der Senat ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der

Begehung der abgeurteilten Taten im Sinne des § 20 StGB vollständig aufge-

hoben war. Die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21

StGB beschwert den Angeklagten nicht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch

- wie ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus.

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4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erklä-

rung des Beschwerdeführers, er nehme die Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt gemäß § 64 StGB von der Revision aus, unwirksam ist. Die Un-

trennbarkeit des Maßregelausspruchs folgt schon aus § 72 StGB; hier kommt

hinzu, dass zu beurteilen ist, ob die abgeurteilten Taten auf die Persönlichkeits-

störung oder den Hang des Angeklagten zum Drogenkonsum zurückzuführen

sind.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak