BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 215/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Hiervon sind ausgenommen
a) der Freispruch des Angeklagten und
b) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in-
soweit wird die weitergehende Revision des Ange-
klagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schwe-
ren Brandstiftung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel zur Bewährung ausge-
setzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Er-
folg.
Die Unterbringungsentscheidung entbehrt einer tragfähigen
Begründung. Soweit der Angeklagte darüber hinaus das Urteil angreift, bleibt
seine Revision aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift be-
nannten Gründen erfolglos.
1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand ha-
ben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB nicht, wie für die
Maßregel nach § 63 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.), zweifelsfrei
festgestellt sind. Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft ist des-
halb der Maßregelausspruch aufzuheben.
Zu dem Freispruch des Angeklagten und zur Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus hat sich die Strafkammer veranlasst gesehen,
weil die „Unrechtseinsichtsfähigkeit“ des Angeklagten bei Tatbegehung je-
denfalls erheblich vermindert und nicht ausschließbar sogar aufgehoben ge-
wesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie den Gutachten des psychiatrischen
und des psychologischen Sachverständigen. Während der Psychiater eine
Schizophrenia simplex (ICD 10: F 20.6) bei fortschreitender hirnorganischer
Beeinträchtigung mit der Möglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung
(ICD 10: F 60.0) diagnostiziert hat, liegt nach Auffassung des Psychologen
eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Verarbeitungs-
weisen und manisch-schicksalshaft verzerrenden Denkgewohnheiten nahe.
Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähig-
keit des Angeklagten bei Begehung der Tat sicher aufgehoben war. Dass
diese Fähigkeit – wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt – jedenfalls
erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach
festgestellt sind. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Ver-
minderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt
21, 27; 34, 22, 25). Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfä-
higkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem Täter dies vorzu-
werfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6;
BGHR StGB § 63 Tat 4, jeweils m.w.N.). Solange die Verminderung der Ein-
sichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf-
taten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22,
26 f.). Dass bei etwa noch vorhandener Unrechtseinsicht jedenfalls eine er-
hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen
hat, versteht sich nach den Urteilsgründen, die sich hierzu nicht verhalten,
nicht etwa von selbst.
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die
hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer-
den, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von
ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,
dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB
§ 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19). Bei seinen Erwägungen zur Gefährlich-
keitsprognose hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Ange-
klagte außer wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem
Nachbarn – dieser gab als Zeuge zudem zu, dass der Angeklagte womöglich
im Recht gewesen und man gegenseitig tätlich geworden sei – bislang nicht
durch rechtswidrige Taten zum Nachteil anderer aufgefallen ist und dass es
sich bei der Brandstiftung um eine Tat aus einer außergewöhnlichen und
einmaligen Konfliktsituation heraus gehandelt hat (Enterbung und drohende
Räumung des von ihm seit 28 Jahren bewohnten Hauses).
Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen
Tat belegen die Feststellungen zudem nur, dass der Tatbestand des § 306
Nr. 1 StGB erfüllt ist. Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten
alleine bewohnten Doppelhaushälfte nach der Entwidmung durch den einzi-
gen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des §
306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht;
es ist weder belegt, dass die Doppelhaushälfte mit derjenigen der Nachbarn
ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude bildete (vgl. BGHR StGB §
306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon für sich in
Brand gesetzt war (vgl. UA S. 9). Diese Änderung der rechtlichen Bewertung
der Anlasstat gibt zwar für sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung
der Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 6), ist aber im
Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen.
3. Der neue Tatrichter wird – möglichst unter Hinzuziehung ei-
nes anderen, geriatrisch erfahrenen Sachverständigen (vgl. zu Mindeststan-
dards der Schuldfähigkeitsbegutachtung Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß
NStZ 2005, 57) – auf der Grundlage der bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen zum objektiven Tathergang einschließlich der Vor- und
Nachgeschichte des Angeklagten zu prüfen haben, ob die Einsichtsfähigkeit
des Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen oder zumindest sei-
ne Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt war und ob die weite-
ren Voraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die Gefährlichkeit des
Angeklagten für die Allgemeinheit, vorliegen. In diesem Fall wird wiederum
die – für sich nicht beanstandenswerte – Aussetzung der Maßregel zur Be-
währung zu erwägen sein. Neben den neu zu treffenden Feststellungen zur
psychischen Verfassung des Angeklagten bei der Tatbegehung kann der
neue Tatrichter allenfalls solche zusätzliche Feststellungen treffen, die den
nunmehr rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht widerspre-
chen.
Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, dass die
Voraussetzungen des § 63 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen, hätte
die gebotene Aufhebung des Urteils zur Folge, dass seine Tat wegen des
Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche
Sanktion bleiben müsste. Im Hinblick auf diese Konsequenz kann für die
Staatsanwaltschaften in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen regelmä-
ßig Anlass bestehen, ihrerseits die Einlegung eines Rechtsmittels (zu Un-
gunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl.
vom 24. Juli 2001 – 4 StR 268/01).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal