Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 215/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Hiervon sind ausgenommen

a) der Freispruch des Angeklagten und

b) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in-

soweit wird die weitergehende Revision des Ange-

klagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schwe-

ren Brandstiftung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel zur Bewährung ausge-

setzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Er-

folg.

2

Die Unterbringungsentscheidung entbehrt einer tragfähigen

Begründung. Soweit der Angeklagte darüber hinaus das Urteil angreift, bleibt

seine Revision aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift be-

nannten Gründen erfolglos.

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1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand ha-

ben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB nicht, wie für die

Maßregel nach § 63 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.), zweifelsfrei

festgestellt sind. Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft ist des-

halb der Maßregelausspruch aufzuheben.

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Zu dem Freispruch des Angeklagten und zur Unterbringung im

psychiatrischen Krankenhaus hat sich die Strafkammer veranlasst gesehen,

weil die „Unrechtseinsichtsfähigkeit“ des Angeklagten bei Tatbegehung je-

denfalls erheblich vermindert und nicht ausschließbar sogar aufgehoben ge-

wesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie den Gutachten des psychiatrischen

und des psychologischen Sachverständigen. Während der Psychiater eine

Schizophrenia simplex (ICD 10: F 20.6) bei fortschreitender hirnorganischer

Beeinträchtigung mit der Möglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung

(ICD 10: F 60.0) diagnostiziert hat, liegt nach Auffassung des Psychologen

eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Verarbeitungs-

weisen und manisch-schicksalshaft verzerrenden Denkgewohnheiten nahe.

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Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähig-

keit des Angeklagten bei Begehung der Tat sicher aufgehoben war. Dass

diese Fähigkeit – wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt – jedenfalls

erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach

§ 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher

festgestellt sind. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Ver-

minderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt

21, 27; 34, 22, 25). Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfä-

higkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem Täter dies vorzu-

werfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6;

BGHR StGB § 63 Tat 4, jeweils m.w.N.). Solange die Verminderung der Ein-

sichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf-

taten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22,

26 f.). Dass bei etwa noch vorhandener Unrechtseinsicht jedenfalls eine er-

hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen

hat, versteht sich nach den Urteilsgründen, die sich hierzu nicht verhalten,

nicht etwa von selbst.

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2. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die

hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer-

den, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von

ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten

sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,

dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB

§ 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19). Bei seinen Erwägungen zur Gefährlich-

keitsprognose hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Ange-

klagte außer wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem

Nachbarn – dieser gab als Zeuge zudem zu, dass der Angeklagte womöglich

im Recht gewesen und man gegenseitig tätlich geworden sei – bislang nicht

durch rechtswidrige Taten zum Nachteil anderer aufgefallen ist und dass es

sich bei der Brandstiftung um eine Tat aus einer außergewöhnlichen und

einmaligen Konfliktsituation heraus gehandelt hat (Enterbung und drohende

Räumung des von ihm seit 28 Jahren bewohnten Hauses).

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Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen

Tat belegen die Feststellungen zudem nur, dass der Tatbestand des § 306

Nr. 1 StGB erfüllt ist. Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten

alleine bewohnten Doppelhaushälfte nach der Entwidmung durch den einzi-

gen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des §

306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht;

es ist weder belegt, dass die Doppelhaushälfte mit derjenigen der Nachbarn

ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude bildete (vgl. BGHR StGB §

306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon für sich in

Brand gesetzt war (vgl. UA S. 9). Diese Änderung der rechtlichen Bewertung

der Anlasstat gibt zwar für sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung

der Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 6), ist aber im

Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen.

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3. Der neue Tatrichter wird – möglichst unter Hinzuziehung ei-

nes anderen, geriatrisch erfahrenen Sachverständigen (vgl. zu Mindeststan-

dards der Schuldfähigkeitsbegutachtung Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß

NStZ 2005, 57) – auf der Grundlage der bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen zum objektiven Tathergang einschließlich der Vor- und

Nachgeschichte des Angeklagten zu prüfen haben, ob die Einsichtsfähigkeit

des Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen oder zumindest sei-

ne Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt war und ob die weite-

ren Voraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die Gefährlichkeit des

Angeklagten für die Allgemeinheit, vorliegen. In diesem Fall wird wiederum

die – für sich nicht beanstandenswerte – Aussetzung der Maßregel zur Be-

währung zu erwägen sein. Neben den neu zu treffenden Feststellungen zur

psychischen Verfassung des Angeklagten bei der Tatbegehung kann der

neue Tatrichter allenfalls solche zusätzliche Feststellungen treffen, die den

nunmehr rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht widerspre-

chen.

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Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, dass die

Voraussetzungen des § 63 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen, hätte

die gebotene Aufhebung des Urteils zur Folge, dass seine Tat wegen des

Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche

Sanktion bleiben müsste. Im Hinblick auf diese Konsequenz kann für die

Staatsanwaltschaften in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen regelmä-

ßig Anlass bestehen, ihrerseits die Einlegung eines Rechtsmittels (zu Un-

gunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl.

vom 24. Juli 2001 – 4 StR 268/01).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal