Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2009 – II ZR 65/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom

12. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der

im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung - die angebliche Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich -,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat

die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 92.643,53 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 - OLG München, Entscheidung vom 12.02.2008 - 5 U 3576/07 -