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BGH Beschluss vom 23.04.2008 – II ZB 32/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 ge-

gen den Beschluss des Senats

für Kapitalanleger-

Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom

23. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1 zu

8 %, der Kläger zu 3 zu 34 %, der Kläger zu 4 zu 3 %, die

Klägerin zu 6 zu 30 % und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamt-

schuldner zu 25 %.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

66.769,23 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom

24. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 18. Dezember 2006 Musterfeststel-

lungsanträge i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil die

Anträge als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kläger

zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 haben gegen das Urteil sofortige Beschwerde und - zu-

sammen mit dem Kläger zu 5 - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben

sie beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung der

Musterfeststellungsanträge aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-

stellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8. Mittlerweile

hat das Oberlandesgericht auch die Berufung zurückgewiesen. Insoweit ist eine

Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig (II ZR 65/08).

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als

das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil

entschieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1

Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann,

wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnten

die Kläger das Urteil, soweit darin die Musterfeststellungsanträge zurückgewie-

sen worden waren, mit der sofortigen Beschwerde anfechten

(vgl.

Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30).

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2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-

rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug

in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-

endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

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Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007

(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-

lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung

der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 -

OLG München, Entscheidung vom 23.08.2007 - W (KAPMU) 15/07 -