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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-
sen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. Oktober 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 900,-- €
Gründe:
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Ver-
kehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend ge-
machten Schaden von 3.053,61 € zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversi-
cherer vorgerichtlich 1.859,08 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zu-
nächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 € nebst Zinsen gel-
tend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in
Höhe von 65,-- € zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf
die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Ge-
schäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 €.
2
Das Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitver-
schuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 € zuerkannt und eine Er-
satzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-
ten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein
Klagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenz-
betrages von 592,72 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
von 186,82 € weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzu-
lässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht er-
reicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen
im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.
II.
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1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begrün-
det, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen
sind.
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a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember
2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die
geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender
Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte
Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes
gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren
vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend ge-
machten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual aus-
geglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
5
b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-
fahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn
dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-
teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der
er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung
abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO
dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-
steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil
vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom
15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September
2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -
aaO).
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c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa
weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung be-
schränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptfor-
derung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und
es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom
4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den
vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten
Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb
von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
7
2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen,
dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfah-
ren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 € umfasst, sondern
durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual
erledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 €
erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -