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BGH Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 60/07

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-

sen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. Oktober 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 900,-- €

Gründe:

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Ver-

kehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend ge-

machten Schaden von 3.053,61 € zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversi-

cherer vorgerichtlich 1.859,08 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zu-

nächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 € nebst Zinsen gel-

tend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in

Höhe von 65,-- € zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf

die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Ge-

schäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 €.

2

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitver-

schuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 € zuerkannt und eine Er-

satzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-

ten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein

Klagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenz-

betrages von 592,72 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

von 186,82 € weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzu-

lässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht er-

reicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen

im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.

II.

3

1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begrün-

det, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen

sind.

4

a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember

2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt

seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die

geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender

Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte

Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes

gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren

vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend ge-

machten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual aus-

geglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.

5

b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass

vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-

fahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn

dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-

teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der

er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung

abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO

dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-

steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH,

Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil

vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom

15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September

2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -

aaO).

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c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa

weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung be-

schränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptfor-

derung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und

es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom

4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den

vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten

Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb

von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.

7

2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen,

dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfah-

ren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 € umfasst, sondern

durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual

erledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 €

erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

AG Görlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -