BGH Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Februar 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Abs. 1 (Ah) KUG §§ 22, 23
a) Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Pres- se darf deshalb über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos be- richten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen.
b) Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informations- interesse zukommt.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift
"das neue" einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabi-
ne Christiansen, der Klägerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in
Paris befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innen-
teil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen als Paar zeigen. Titelblatt und
Artikel enthalten u. a. den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie die-
sen Mann bald heiratet". Die Klägerin meint, die Veröffentlichung der Bilder ver-
letze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, und hat deshalb mit der Klage Unter-
lassung weiterer Veröffentlichungen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines zu weit gehenden
Unterlassungsantrags teilweise abgewiesen, die weiter gehende Berufung hat
es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fotos, die die Abgebildeten bei
ihrer privaten Freizeit in Paris zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobach-
tung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den
Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen
müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und oh-
ne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei. Dabei könne unterstellt
werden, dass die den beanstandeten Bildern beigefügte Wortberichterstattung
insoweit ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, als Herr Me-
dus als neuer Partner der Klägerin vorgestellt werde. Es könne davon ausge-
gangen werden, dass im Berichtszeitpunkt ein gesteigertes Interesse der Öf-
fentlichkeit daran bestanden habe, dass es einen neuen Partner im Leben der
Klägerin gab, die als Moderatorin in verschiedenen Fernsehsendungen einer
breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Auch wenn man berücksichtige,
dass die Klägerin für ihre journalistische Arbeit zahlreiche herausragende Aus-
zeichnungen erhalten habe und ihr als erfolgreiche Frau, die im öffentlichen Le-
ben eine Bedeutung im Meinungsbildungsprozess erlangt habe, eine Leitbild-
funktion zukomme, dass ferner die Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann
im Jahr 2001 öffentliches Aufsehen erregt und die Klägerin selbst sich sowohl
zu der Trennung als auch zu ihrer neuen Beziehung und einem etwaigen Um-
zug nach Paris öffentlich geäußert habe, stünden dem Berichterstattungsinte-
resse aber jedenfalls berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23
KUG entgegen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Erfolg äußert die Revision Bedenken gegen die Fassung des
Unterlassungsausspruchs, wie ihn das Berufungsgericht für begründet gehalten
hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die
Bildnisse der Klägerin aus "das neue" Nr. 15 vom 8. April 2006 auf der Titelseite
und auf den Seiten 4 und 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Dazu hat das Berufungsgericht
ausgeführt, der Hauptantrag sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des
erkennenden Senats zu weit gehend und daher unbegründet, der Hilfsantrag
sei hingegen hinreichend bestimmt, Streitgegenstand sei die Bildnisveröffentli-
chung in dem konkreten Zusammenhang der beanstandeten Veröffentlichung.
Damit ist ausreichend klar gestellt, dass der Unterlassungsausspruch, für des-
sen Vollstreckung das Prozessgericht zuständig ist (§ 890 ZPO), weder andere
bei derselben Gelegenheit gemachte Bilder noch die Veröffentlichung der bean-
standeten Bilder in einem anderen Zusammenhang betrifft. Die Rechtsprechung
des erkennenden Senats zur Unbegründetheit zu weit gefasster Unterlas-
sungsanträge (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 174, 262, 265 f.; vom
1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506, jeweils m.w.N.) ist deshalb im
vorliegenden Fall nicht einschlägig.
2. Auch soweit die Revision das angefochtene Urteil in der Sache bean-
standet, bleibt sie erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsan-
spruch ohne Rechtsfehler bejaht.
a) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich
nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1
KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-
schichte handelt (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; 171, 275, 278; vom
6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR
164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-
tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23
Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtli-
chen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilli-
gung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der
Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit auf-
gehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Ab-
gebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften
Schutzkonzept Senatsurteile BGHZ 171, 275 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1412 Rn. 12;
vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506 Rn. 12).
Bereits in seinem die Klägerin betreffenden Urteil vom 1. Juli 2008, in
dem auch die rechtlichen Grundlagen für die vorzunehmende Abwägung aus-
führlich dargelegt sind, hat der erkennende Senat ausgeführt (VI ZR 243/06,
aaO, S. 1508 Rn. 24 f.), die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiege
schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise
öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thema-
tisch die Privatsphäre berühre oder wenn der Betroffene nach den Umständen
typischer Weise die berechtigte Erwartung haben dürfe, nicht in den Medien
abgebildet zu werden; dies könne nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit
geprägten Situation örtlicher Abgeschiedenheit, sondern allgemein in Momen-
ten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung
in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Diese Grundsätze sei-
en auch auf die Klägerin anzuwenden, die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit
als Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und -moderatorin als Person des
öffentlichen Interesses anzusehen sei, so dass über sie in größerem Umfang
berichtet werden dürfe als über andere Personen, wobei es auch in jenem Fall
um die Bildberichterstattung ging.
b) Dem wird die Abwägung des Berufungsgerichts gerecht.
aa) Die beanstandeten Bilder wurden ohne Einwilligung der Klägerin
veröffentlicht. Auch wenn über sie aus den dargelegten Gründen im Rahmen
der Bildberichterstattung in größerem Umfang berichtet werden darf als über
andere Personen, so doch nur, wenn die durch die Berichterstattung vermittel-
ten Informationen einen hinreichenden Nachrichtenwert hinsichtlich einer die
Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte haben. Es kann auch unterstellt
werden, dass im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin das Eingehen
einer neuen Beziehung als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitge-
schichtliches Ereignis anzusehen ist. Doch dürfen auch unter derartigen Um-
ständen keine schwerwiegenden Interessen der Betroffenen bestehen, die ei-
ner Veröffentlichung und damit einer Abwägung zu Gunsten der Veröffentli-
chung entgegenstehen. Solche Interessen der Klägerin hat das Berufungsge-
richt zu Recht bejaht.
bb) Ersichtlich können die beanstandeten Fotos aus sich heraus nicht
der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Die Kläge-
rin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar
in erkennbar privaten Situationen.
Dass es sich um Fotos aus dem privaten Lebensbereich handelt, ergibt
sich aus den Abbildungen ohne Weiteres und weisen die den Bildern beigege-
benen Texte auch ausdrücklich aus. Auf dem Titelfoto ist die Klägerin Arm in
Arm mit ihrem Partner zu sehen. Im Begleittext heißt es: "So verliebt in Paris
- Sabine Christiansen - Wetten, dass Sie diesen Mann bald heiratet?". Das Ti-
telfoto und der dazugehörige Text kündigen den Artikel im Heftinnern mit den
Worten an: "Nur in Das Neue! Die ersten Fotos!". Der Text im Heftinneren, der
mit vier Abbildungen illustriert ist, trägt unter anderem den rot unterlegten Hin-
weis "Die 1. zärtlichen Fotos!". Auf dem ersten Foto ist die Klägerin in Beglei-
tung ihres Partners vor einem Hauseingang zu sehen. In der Bildunterschrift
heißt es: "Montagabend: Sabine Christiansen und Norbert Medus (mit ihrem
Gepäck) an der Tür zu seiner Pariser Wohnung". Auf dem zweiten Foto ist zu
sehen, wie der Partner die Klägerin möglicherweise bereits im Innern der Woh-
nung küsst. Im Begleittext heißt es: "Endlich wieder zusammen. Liebevoll zieht
der Modemacher die Moderatorin in seine Arme. Sie schmiegt sich an ihn". Auf
dem dritten Foto sind die Klägerin und ihr Partner zu sehen, wie sie Arm in Arm
auf einem Bürgersteig spazieren gehen. In der Bildunterschrift heißt es: "L'a-
mour pur - eng umschlungen geben sich Sabine Christiansen und Norbert Me-
dus dem Zauber der Stadt der Liebe hin". Das vierte Foto zeigt die Klägerin,
wie sie an der Seite ihres Partners, der seinen Arm um sie gelegt hat, durch die
Stadt bummelt. Der Begleittext lautet: "Dienstagmorgen: das glückliche Paar
auf dem Weg zu einem Immobilienmakler. Start zur Suche einer gemeinsamen
Wohnung an der Seine".
Die Revision vermag nicht zu verdeutlichen, warum an der bebilderten
Mitteilung dieser rein privaten Vorgänge ein Informationsinteresse bestanden
haben könnte, das den Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit
überwiegt. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öf-
fentlichkeit ist Teil der geschützten Privatsphäre. Dabei ist nach Ansicht des
erkennenden Senats nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene gewärtigen
muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der Öffentlichkeit bekannte
Personen wie die Klägerin wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre pri-
vaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und müssen auch
damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstat-
tung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde indes eine erhebliche Ein-
schränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn
jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit
nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten
jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand
einer Berichterstattung gemacht werden dürfte.
cc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild
nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame
Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-
mitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des
Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstrei-
chen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-
ligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken.
Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen An-
lass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Be-
richterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt
ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem
Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223;
171, 275, 284; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR
67/08 - VersR 2008, 1411, 1414 Rn. 23; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 -
VersR 2008, 1506, 1508; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64).
Im vorliegenden Fall dienten die beanstandeten Fotos nicht dazu, die
Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis in zulässiger Weise
zu illustrieren. Eine über die Wortberichterstattung hinaus gehende Information
mit hinreichendem Nachrichtenwert zur Orientierung in einer die Allgemeinheit
interessierenden Sachdebatte fehlt. Die Berichterstattung diente erkennbar da-
zu, die visuelle Neugier sowie das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft zu
befriedigen. Der Text auf dem Titelblatt und der Bericht im Innenteil befassen
sich spekulativ mit der Liebesbeziehung der Abgebildeten und deren Absicht,
die Ehe zu schließen. Berichtet wird, wie "verliebt" die Klägerin sei und dass sie
"eng umschlungen" mit "ihrer neuen Liebe" durch "die Straßen an der Seine"
schlendere, "ausgelassen wie ein junges Mädchen", "gelöst", "jung" und "strah-
lend", dass diese Liebe mehr sei als eine Affäre, zwar erst seit drei Monaten
"glühe", aber geschaffen sei "wie für die Ewigkeit".
Auch diese von der Klägerin nicht angegriffene Wortberichterstattung
war nicht geeignet, ein berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öf-
fentlichkeit zu befriedigen, das eine ergänzende Bildveröffentlichung ohne
ernsthaften Aussagegehalt gegen den Willen der Abgebildeten erlauben könn-
te.
c) Den dagegen vorgebrachten Einwänden der Revision kann nicht ge-
folgt werden. Insbesondere lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Klägerin
ihr Privatleben, insbesondere auch ihre neue Beziehung, vor der Öffentlichkeit
nicht geheim gehalten hat. Es mag sein, dass die Klägerin "Herrin der Inszenie-
rung" ihres öffentlichen Erscheinungsbilds sein und der Presse eine "Hofbe-
richterstattung" diktieren will. Dies gibt der Beklagten aber kein Recht, ohne die
erforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis der Klägerin zu
veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt. Das gilt
auch dann, wenn man das Interesse breiter Kreise der Öffentlichkeit an den
privaten Verhältnissen bekannter Personen nicht ausschließlich als durch Neu-
gier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnis geprägt ansieht. Insofern
könnte über private Umstände auch durch Beifügung von genehmigten oder
genehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein ge-
rechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigt
werden, während einer Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den
Umständen des Streitfalls das Recht der Klägerin am eigenen Bild entgegen
steht. Das Interesse der Presse, darüber hinaus durch besonders zeitnah, ak-
tuell oder gar sensationell erscheinende Fotos den Absatz ihrer Produkte zu
fördern, hat hingegen keinen Bezug zu einem als berechtigt anzuerkennenden
Informationsinteresse, hinter dem der Persönlichkeitsschutz zurücktreten muss.
Der Vortrag der Revision dazu, in welchem Umfang die Klägerin ihre neue Be-
ziehung und ihr sonstiges Privatleben in der Öffentlichkeit präsentiert hat, kann
deshalb als zutreffend unterstellt werden. Zu einem abweichenden Abwägungs-
ergebnis führt dies nicht.
d) Danach ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeits-
recht der Klägerin und der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten, dass letzte-
re zurückzutreten hat. Die Revision ist mithin zurückzuweisen.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2007 - 27 O 85/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 U 166/07 -