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BGH Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 86/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Abs. 1 (Ha)

Zur Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 19. März 2008 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, begehrt von dem

Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds R. den Ersatz von un-

fallbedingten Heilbehandlungskosten. Der Beklagte und R. unternahmen am

10. September 2005 unabhängig voneinander zur gleichen Zeit Trainingsfahr-

ten auf einem Trainingsgelände für Motocross. Auf einem geraden Teilstück der

Strecke näherten sich dem in der Mitte der Fahrbahn fahrenden R. von hinten

mehrere Motorradfahrer, unter ihnen der Beklagte, mit höherer Geschwindig-

keit. Während zwei Fahrer rechts an R. vorbeizogen, versuchte der Beklagte,

ihn links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung ihrer beiden Motorrä-

der, wodurch R. stürzte und Verletzungen erlitt. Die der Klägerin dadurch ent-

standenen Heilbehandlungskosten sind Gegenstand der Klage.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, das den von allen Fahrern vor Aufnahme des

Trainings erklärten Haftungsverzicht für unwirksam hält, ist der Auffassung, für

die Haftung bei Motocrossfahrten seien auch im Trainingsbetrieb die Grundsät-

ze anzuwenden, die für sportliche Kampfspiele und Wettkämpfe mit erhebli-

chem Gefahrenpotential entwickelt worden seien. Danach scheide eine Haftung

des Beklagten aus, weil dieser nicht vorsätzlich gehandelt habe und ein grob

fahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen sei. Da die Frage, ob eine Haf-

tungsbeschränkung bei Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefahrenpoten-

tial nur im Wettkampf oder auch im Trainingsbetrieb anzunehmen sei, grund-

sätzliche Bedeutung habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

5

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-

gericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-

det hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820,

821 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745,

2746; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 10).

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2. Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht

den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht

gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beur-

teilung des Streitfalls ist rechtlich unbedenklich. Sie findet ihre Stütze in der ge-

festigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 96,

18, 23 ff.).

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3. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und

grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit

erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Moto-

crossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit einer neueren Entscheidung des

erkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR

2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch

dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu ei-

nem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhand-

lung geltend gemacht hat, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen,

weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widerspricht ihr Vor-

bringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Dass diese ver-

fahrensfehlerhaft getroffen worden seien, zeigt die Revision nicht auf.

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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erach-

tet hat.

a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-

ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.

Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben

Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-

sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile

BGHZ 163, 351, 353 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775,

776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober

1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -

VersR 2001, 985).

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b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht

verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-

sätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren

und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im

Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhn-

lich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was

im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflich-

tenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entspre-

chend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit

einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt,

wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor-

liegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st.

Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005,

1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001

- VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003

- IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich,

nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjek-

tiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom

12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO).

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Wie die Revision mit Recht geltend macht, enthalten die niedergelegten

Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahr-

lässigkeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht,

dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklag-

ten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl.

Senatsurteile vom 2. November 1971 - VI ZR 16/70 - VersR 1972, 144, 145), im

Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden muss. Das Beru-

fungsgericht hat seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des

Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten

Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom

Landgericht vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In

den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist ausführlich darge-

legt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Ab-

stand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahr-

loses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass

es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahr-

bahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüber-

holen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite ge-

steuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter die-

sen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen wer-

den könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjek-

tiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheb-

lichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche

Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewer-

tung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt ist, unterscheidet bei der

Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderli-

chen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer

auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den

Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung ist aus

revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 5 O 98/07 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2008 - 15 U 89/08 -