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BGH Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. Januar 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Abs. 1 (Ha);

AKB § 2 b Abs. 3 b

Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-

potential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige

Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht,

soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).

BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Febru-

ar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen

Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer

Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden

sind.

Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der

Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin

auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um

eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Ver-

anstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in

einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten

Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien strei-

ten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall

kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte,

oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als die-

ser in der Kurve überholen wollte.

Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbe-

klagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster

Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veran-

staltung um ein Autorennen gehandelt habe.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abge-

wiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und

die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-

sachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige

Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der

Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Beru-

fung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparatur-

kosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die

Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat

diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten

nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der

Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb aus-

geschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Dritt-

widerbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten.

In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsan-

sprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein

Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt.

Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die

Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen

es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haf-

tung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Beru-

fungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstge-

schwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungs-

bedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich da-

nach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein

Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden.

Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vor-

gabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten

Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veran-

staltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Um-

stände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die

Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser

Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.

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Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den

Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich

um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass

jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstal-

tung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zuge-

fügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte

Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursa-

che. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen

den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeug-

halterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklag-

te zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden

Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des

drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.

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II.

Die Revision ist begründet.

1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint,

die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR

321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der

vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei

sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei de-

nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfü-

giger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die

Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versi-

cherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewich-

tige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstal-

tungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist

und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch

das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst

einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überho-

len oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststel-

len lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache

gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die

damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wis-

sen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie

diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder

auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des

Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefüg-

ten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte

Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verur-

sacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Wider-

spruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senats-

urteil BGHZ 154, 316, 325).

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Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es

sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motor-

sportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführun-

gen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des

Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung wer-

den die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei an-

deren Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni

2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR

2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung,

deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Ge-

schwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen

dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen

der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt

auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit

ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.

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2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass

der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife.

Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen

gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetre-

tene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist

nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkluden-

ten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Scha-

densersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die

aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwarten-

den bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz be-

steht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).

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Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grund-

sätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehen-

dem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf

den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines

treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin,

dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein beson-

deres Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen

Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädi-

gers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine

Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die

Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzich-

ten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Ver-

sicherung gedeckten Schaden geltend macht.

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Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass

es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine

Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versiche-

rungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversiche-

rer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965

- VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR

1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093),

und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädi-

ger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht

(vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 -

VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter beson-

deren Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund

und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senats-

urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf

diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer ge-

fährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treu-

widrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden

Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch

die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsra-

batts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu

rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt.

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Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist

nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage ste-

henden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um

ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht.

Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann,

wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haf-

tungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versiche-

rungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen

der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen

besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haf-

tungsrechtliche Frage.

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Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der

Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben

haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird,

in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handel-

te. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade

nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon

deshalb als ungerechtfertigt.

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3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung

durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

III.

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Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-

che ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadens-

höhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -