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BGH Beschluss vom 18.02.2009 – 2 StR 593/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 593/08

BESCHLUSS

vom 18. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 9. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer eingehenden Begründung,

wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl.

u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im vorliegenden Fall wurde

die Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren und sechs Monaten erhöht und - abgesehen von einer flos-

kelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen -

nur strafmildernde Umstände angeführt (UA S. 25). Auf gesamtstrafen-

spezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamt-

strafe nicht ausdrücklich abgestellt. Der Senat kann jedoch den Urteils-

gründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 24, entnehmen, dass

der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend

als gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände insbesondere

den ganz erheblichen Gesamtschaden und die schwerwiegenden Tatfol-

gen sowie die Schädigung mehrerer Opfer im Blick hatte.

Danach weist die Gesamtstrafenbildung letztlich keinen Rechtsfehler auf.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Cierniak Schmitt