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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 130/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2008 im

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Ein-

beziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfrei-

heitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

2

Die gemäß § 55 StGB unter Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren

und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. No-

vember 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

3

Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begrün-

dung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl.

BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009

- 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch

deshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter Berücksichtigung

und Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstra-

fen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006 zurückgehen",

gebildet hat. Diese Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im

angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf

Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR

2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Be-

schluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt des-

halb eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-

besondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen, nicht zu.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil

nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht.

4

Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil

sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genomme-

nen Strafzumessungserwägungen wird der neue Tatrichter ergänzende Fest-

stellungen zu treffen haben.

Maatz Athing Frau Richterin am BGH Solin-Stojanović ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und deshalb verhindert zu unter- schreiben

Maatz

Ernemann Franke