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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – 4 StR 130/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2008 im
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen und Auflösung der daraus gebildeten Gesamtfrei-
heitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat
zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die gemäß § 55 StGB unter Schärfung der Einsatzstrafe von drei Jahren
und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. No-
vember 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begrün-
dung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl.
BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009
- 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen genügt das Urteil insbesondere auch
deshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter Berücksichtigung
und Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, auf die jene 10 Einzelstra-
fen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006 zurückgehen",
gebildet hat. Diese Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht jedoch im
angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzulässiger Weise auf
Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR
2002, 137; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Be-
schluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil lässt des-
halb eine vollständige Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-
besondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen, nicht zu.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe war demgemäß aufzuheben, weil
nicht sicher auszuschließen ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht.
Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil
sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genomme-
nen Strafzumessungserwägungen wird der neue Tatrichter ergänzende Fest-
stellungen zu treffen haben.
Maatz Athing Frau Richterin am BGH Solin-Stojanović ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und deshalb verhindert zu unter- schreiben
Maatz
Ernemann Franke