BGH Beschluss vom 18.02.2009 – IV ZR 193/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 (I)
Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise an- tritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einle- gung des Rechtsmittels getroffen werden kann.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07 - OLG Celle LG Verden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 18. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel-
le vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungs-
beschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache kei-
nen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die
am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzu-
halten.
Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines für ihn
ungünstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem Ge-
spräch mit seinem Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 überein-
gekommen, bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zum
Bundesgerichtshof auszuschöpfen, zunächst aber das Urteil abzuwarten.
Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verkündung, habe er fernmündlich
von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil könne aber
eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekretärin seines
Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu
übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Am
9. Juni 2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass in sein
Haus in Brasilien eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Ent-
wendung der gesamten Einrichtung müsse er sofort kommen. Die Flugti-
ckets habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er abge-
flogen und am 16. Juli 2007 zurückgereist. Von dem - mit Schreiben sei-
nes Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten -
schriftlichen Urteil habe er erst nach der Rückkehr Kenntnis nehmen
können. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht,
zumal er das Schriftstück erst zum Monatsende erwartet und die Angele-
genheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu wis-
sen geglaubt habe.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine Par-
tei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt,
muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten
aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unter-
richten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vor-
sorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt
die Partei stattdessen untätig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung aus-
schließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat,
die man verständigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom
19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810 unter 2, jeweils
m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kläger möglich und zumutbar war,
in der Zeit zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozess-
bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits
am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die recht-
zeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 O 449/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -