BGH Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 137/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-
nats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewie-
sen.
Wert: 1.000 €
Gründe
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das gemeinsame Kind
Lea-Chantal lebt bei der Antragsgegnerin (Mutter).
Der Antragsteller (Vater) hat eine gerichtliche Regelung des Umgangs-
rechts angestrebt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die
Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht
- Familiengericht - hat dem Vater Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung
seines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, weil das Verfahren keine
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte des Va-
ters den Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zurückgenom-
men, nachdem die Eltern sich zuvor über den Umgang geeinigt hatten.
Gegen die Versagung der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
hatte der Vater zuvor Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die
Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Vater sein Begehren auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten
weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jedenfalls für den ersten
Rechtszug in einfach gelagerten Umgangsverfahren die Beiordnung eines
Rechtsanwalts nicht erforderlich. Zwar werde in der Rechtsprechung der Ober-
landesgerichte vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Entscheidung über
das Umgangsrecht handele es sich im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-
sächlich schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-
biete. Eine solche allgemeine Regel lasse sich jedoch nicht aufstellen; vielmehr
werde auch bei einem Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung
eines Rechtsanwalts jedenfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Aus-
nahmefällen in Betracht kommen. Die Rechte des bedürftigen Antragstellers
seien in derartigen Fällen bereits durch die Objektivität des Richters und dessen
Pflicht gewahrt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, außerdem durch
die Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Rechtsantragsstelle
und damit bei einem Rechtspfleger zur Niederschrift zu geben, der juristisch
geschult sei und Sorge zu tragen habe, dass der Antrag sachdienlich gestellt
und der Sachverhalt in einer "schlüssigen" Form geschildert werde.
Zwar habe das vorliegende Verfahren ein gewisses Konfliktpotential auf-
gewiesen, weil die Mutter sich - nach der Antragsbegründung des Vaters - nicht
an Umgangsrechtsvereinbarungen gehalten und den Umgang des Vaters mit
dem Kind seit Weihnachten 2007 unter fadenscheinigen Gründen verweigert
habe. Andererseits sei jedoch von vornherein die Aussicht gerechtfertigt gewe-
sen, es werde zu keinem hochstreitigen Verfahren kommen, weil die Mutter er-
kennbar zu keinem Zeitpunkt grundsätzliche Einwände gegen das Umgangs-
recht des Vaters vorgebracht habe.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Für das vom Vater eingeleitete Verfahren auf Regelung des Umgangs
mit dem gemeinsamen Kind ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge-
schrieben (vgl. § 78 Abs. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da auch die Mutter
in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, durfte dem Vater auf seinen
Antrag ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen
Anwalt erforderlich erschien (§ 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung hat das
Oberlandesgericht zu Recht verneint; das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
a) Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssu-
chender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt
mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind da-
bei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007,
1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der
Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende
Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbe-
schluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968).
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von
Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer
oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu.
So hat der Senat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren je-
denfalls dann, wenn die Parteien entgegen gesetzte Ziele verfolgen, bereits die
existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe-
legen könne; dies gelte auch deshalb, weil es sich bei einem solchen Status-
prozess um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren
handele und die sachgerechten Verteidigungsmöglichkeiten - gerade auch in
dem vom Senat entschiedenen Fall - dem Beklagten als juristischem Laien oh-
ne rechtlichen Beistand kaum möglich sein werde (Senatsbeschluss vom
11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968). Eine Situation, die
dem Abstammungsverfahren vergleichbar wäre, liegt hier indes nicht vor. Das
Umgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange
aller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise
divergierenden Belange des Kindes können von einem - vom Gericht in geeig-
neten Fällen zu bestellenden - Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50
FGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern
wie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als
Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder
doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall
kann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG
Köln FamRZ 1997, 1284) - existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zu-
kommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein be-
mittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets
oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte. Der
Auffassung, dass "heute … kein Laie einen Rechtsstreit selbst führe, ohne das
Risiko von Nachteilen einzugehen" (OLG Köln FamRZ 2003, 107; Zöller/Philippi
ZPO 27. Aufl. § 121 Rdn. 4), vermag der Senat sich in dieser Allgemeinheit
nicht anzuschließen. Die daraus abgeleitete Forderung, dass "die Regel-
Ausnahme-Fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 … in praxi umzukehren sei" (OLG
Köln FamRZ 2003, 107; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 121 Rdn. 4), ist zudem
mit Wortlaut und Willen des Gesetzes nicht vereinbar.
b) Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abge-
lehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Ent-
scheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-
sächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsan-
walts gebiete (so aber OLG Nürnberg FamRZ 1997, 215; differenzierend OLG
Karlsruhe FamRZ 2005, 2004; zur Beiordnung in Verfahren nach § 52 a FGG
vgl. OLG München FamRZ 2000, 1225). Allerdings wird auch die vom Oberlan-
desgericht befürwortete - umgekehrte - Regel, nach der "auch bei einem Ver-
fahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-
denfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht
kommen" werde (so bereits OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005, 2006), den Vor-
gaben des § 121 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Das Gesetz verlangt, dass die Bei-
ordnung eines Anwalts im Einzelfall erforderlich ist. Dies setzt - wie dargelegt -
eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten
Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Diese dem Tatrichter vorbehal-
tene Prüfung wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass für die Erfor-
derlichkeit der Beiordnung - ohne klare Zuordnungskriterien - nach einfachen,
mittleren oder hohen Schwierigkeitsgraden des Falles differenziert wird. Auch
lässt das Erforderlichkeitskriterium für Regel-Ausnahme-Sätze jedenfalls bei
Umgangsstreitigkeiten schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhal-
te keinen Raum.
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält dennoch im Ergebnis
der rechtlichen Nachprüfung stand. Unbeschadet des von ihm aufgestellten und
mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht vereinbaren Regelsatzes hat das Oberlandesgericht
die gebotene Prüfung, ob angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden
Falles die vom Vater begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten
erforderlich war, vorgenommen. Es hat dargelegt, dass die Mutter - wie von
vornherein erkennbar - zu keinem Zeitpunkt vom Grundsatz her Einwände ge-
gen ein Umgangsrecht des Antragstellers vorgebracht habe. Dies habe von
vornherein die Aussicht gerechtfertigt, dass es nicht zu einem hochstreitigen
Verfahren kommen werde. Das Oberlandesgericht hat daraus gefolgert, dass
die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten schon im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über das Beiordnungsverlangen nicht erforderlich gewesen sei
Diese Ausführungen sind plausibel; sie sind als tatrichterliche Würdigung jeden-
falls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 19.03.2008 - 531 F 577/08 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 WF 124/08 -