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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – 1 StR 633/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 6. August 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei
Fällen unter Einbeziehung einer Einzelstrafe aus einer früheren Verurteilung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-
vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 22. Januar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision vom
10. Februar 2009 nicht entkräftet wird, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Die Verfahrensrüge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Er-
kenntnissen aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme erhoben wurde, ist zu-
lässig aber unbegründet. Darüber hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörte-
rung:
I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit April
2003 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit
Sitz in K. . Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war der Handel mit
Mobilfunktelefonen.
Im Laufe des Jahres 2003 vereinbarte der Angeklagte mit anderweitig in
Italien verfolgten Personen, durch Karussellgeschäfte mit Mobilfunktelefonen
den Abnehmern der Telefone in Italien unberechtigte Steuervorteile zu ver-
schaffen. Die vom Angeklagten geführte Gesellschaft erwarb in Vollzug des
Tatplans von einem in Italien ansässigen Unternehmen Mobilfunktelefone in
größerer Stückzahl. Unmittelbar daran anschließend veräußerte die Gesell-
schaft die Geräte an ein in Italien ansässiges Unternehmen, das in der Rechts-
form einer Società a responsabilità limitata (s.r.l.) geführt wurde. An diese Ge-
sellschaft wurden die Mobiltelefone auch tatsächlich geliefert. Diese Lieferung
deklarierte der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH als
umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Von dem Abnehmer in
Italien wurden die Telefone an einen italienischen Zwischenhändler unter offe-
nem Ausweis italienischer Umsatzsteuer zu einem geringeren Nettopreis wei-
terverkauft. Die insoweit anfallende Umsatzsteuer wurde dem Tatplan entspre-
chend zu keiner Zeit erklärt oder gar abgeführt. Der Zwischenhändler verkaufte
die Geräte dann an den ursprünglichen Lieferanten der vom Angeklagten ge-
führten Gesellschaft ebenfalls unter offenem Ausweis italienischer Umsatzsteu-
er zu einem Nettopreis, der unter dem lag, der der Gesellschaft des Angeklag-
ten in Rechnung gestellt worden war. Der Zwischenhändler und dessen Ab-
nehmer machten die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vor-
steuer geltend.
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Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei
dem Verkaufskreislauf um Scheingeschäfte, die - wie der Angeklagte wusste -
von dem italienischen Lieferanten der Gesellschaft des Angeklagten initiiert
wurden, um in Italien einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen und
die Mobiltelefone dann zu einem günstigeren Preis verkaufen zu können.
II.
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Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat
das Landgericht im Ergebnis zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das
Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG
verneint, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geführt hätten. Da
der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft für Juli,
Oktober und November 2003 die Umsätze aus den Geschäften mit seinem ita-
lienischen Abnehmer demnach zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftli-
che Lieferungen deklarierte, hat der Angeklagte in drei Fällen Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt 622.962,42 EUR hinterzogen.
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1. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem unmittelbaren
Abnehmer der C. GmbH um einen Unternehmer im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG handelt oder ob bei den
vorliegenden Gegebenheiten die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b UStG erfüllt sind.
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2. Unabhängig davon waren die Lieferungen nicht nach § 4 Nr. 1
Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit, da die Geltendmachung der Umsatzsteu-
erbefreiung bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsmissbräuchlich wäre.
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a) Der Senat hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden, dass die
Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschafts-
gebiet keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a
UStG darstellt, wenn der inländische Unternehmer unter Zwischenschaltung
von Scheinfirmen kollusiv mit dem Abnehmer zusammenwirkt, um diesem die
Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen (Senat, Beschl. vom 20. November
2008 - 1 StR 354/08). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf
das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt nicht,
dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.
Bei denjenigen Umsätzen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte,
sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von
im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, sind diese Vorteile
zu versagen
(EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006
- Rechtssache
C-255/02 - Halifax, Rdn. 69).
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b) Dies gilt nicht nur dann, wenn innerhalb einer Lieferkette Scheinge-
schäfte vorgenommen werden. Vielmehr müssen die aus dem gemeinschafts-
rechtlichen Missbrauchsverbot folgenden Grundsätze erst recht Anwendung
finden, wenn - wie hier - ein Warenkreislauf in Gang gesetzt wird, dessen allei-
niges Ziel ist, die jeweilige Ware durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen.
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c) Das im Gemeinschaftsrecht verankerte grundsätzliche Verbot miss-
bräuchlicher Praktiken, das auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt
(EuGH aaO Rdn. 70 f.) und das auch in der Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 auf die Vorlagefrage
des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 (BStBl II 2005, 537) bekräftigt
wurde (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collée),
führt daher für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die auf
die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, zur Versagung der insoweit für die
einzelnen Geschäfte grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile (EuGH, Urt.
vom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/05 - Kittel, Rdn. 56 f.). Dies gilt unab-
hängig davon, ob die sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen
Norm, die den Steuerpflichtigen begünstigen soll (hier: § 6a UStG), gegeben
sind. Demnach ist insbesondere auch unerheblich, ob der Abnehmer die Vor-
aussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt.
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3. Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234
Abs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage liegt nicht vor. Die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen
waren - wie dargelegt - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge-
richtshof, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst
ist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW
1983, 1257, 1258).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander