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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – 1 StR 633/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 633/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 6. August 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei

Fällen unter Einbeziehung einer Einzelstrafe aus einer früheren Verurteilung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-

vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 22. Januar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision vom

10. Februar 2009 nicht entkräftet wird, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Die Verfahrensrüge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Er-

kenntnissen aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme erhoben wurde, ist zu-

lässig aber unbegründet. Darüber hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörte-

rung:

I.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit April

2003 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit

Sitz in K. . Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war der Handel mit

Mobilfunktelefonen.

Im Laufe des Jahres 2003 vereinbarte der Angeklagte mit anderweitig in

Italien verfolgten Personen, durch Karussellgeschäfte mit Mobilfunktelefonen

den Abnehmern der Telefone in Italien unberechtigte Steuervorteile zu ver-

schaffen. Die vom Angeklagten geführte Gesellschaft erwarb in Vollzug des

Tatplans von einem in Italien ansässigen Unternehmen Mobilfunktelefone in

größerer Stückzahl. Unmittelbar daran anschließend veräußerte die Gesell-

schaft die Geräte an ein in Italien ansässiges Unternehmen, das in der Rechts-

form einer Società a responsabilità limitata (s.r.l.) geführt wurde. An diese Ge-

sellschaft wurden die Mobiltelefone auch tatsächlich geliefert. Diese Lieferung

deklarierte der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH als

umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Von dem Abnehmer in

Italien wurden die Telefone an einen italienischen Zwischenhändler unter offe-

nem Ausweis italienischer Umsatzsteuer zu einem geringeren Nettopreis wei-

terverkauft. Die insoweit anfallende Umsatzsteuer wurde dem Tatplan entspre-

chend zu keiner Zeit erklärt oder gar abgeführt. Der Zwischenhändler verkaufte

die Geräte dann an den ursprünglichen Lieferanten der vom Angeklagten ge-

führten Gesellschaft ebenfalls unter offenem Ausweis italienischer Umsatzsteu-

er zu einem Nettopreis, der unter dem lag, der der Gesellschaft des Angeklag-

ten in Rechnung gestellt worden war. Der Zwischenhändler und dessen Ab-

nehmer machten die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vor-

steuer geltend.

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Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei

dem Verkaufskreislauf um Scheingeschäfte, die - wie der Angeklagte wusste -

von dem italienischen Lieferanten der Gesellschaft des Angeklagten initiiert

wurden, um in Italien einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen und

die Mobiltelefone dann zu einem günstigeren Preis verkaufen zu können.

II.

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Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat

das Landgericht im Ergebnis zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das

Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG

verneint, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geführt hätten. Da

der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft für Juli,

Oktober und November 2003 die Umsätze aus den Geschäften mit seinem ita-

lienischen Abnehmer demnach zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftli-

che Lieferungen deklarierte, hat der Angeklagte in drei Fällen Umsatzsteuer in

Höhe von insgesamt 622.962,42 EUR hinterzogen.

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1. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem unmittelbaren

Abnehmer der C. GmbH um einen Unternehmer im Sinne von § 2

Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG handelt oder ob bei den

vorliegenden Gegebenheiten die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Buchst. b UStG erfüllt sind.

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2. Unabhängig davon waren die Lieferungen nicht nach § 4 Nr. 1

Buchst. b UStG umsatzsteuerbefreit, da die Geltendmachung der Umsatzsteu-

erbefreiung bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsmissbräuchlich wäre.

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a) Der Senat hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden, dass die

Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschafts-

gebiet keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a

UStG darstellt, wenn der inländische Unternehmer unter Zwischenschaltung

von Scheinfirmen kollusiv mit dem Abnehmer zusammenwirkt, um diesem die

Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen (Senat, Beschl. vom 20. November

2008 - 1 StR 354/08). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf

das Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt nicht,

dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden.

Bei denjenigen Umsätzen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte,

sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von

im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, sind diese Vorteile

zu versagen

(EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006

- Rechtssache

C-255/02 - Halifax, Rdn. 69).

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b) Dies gilt nicht nur dann, wenn innerhalb einer Lieferkette Scheinge-

schäfte vorgenommen werden. Vielmehr müssen die aus dem gemeinschafts-

rechtlichen Missbrauchsverbot folgenden Grundsätze erst recht Anwendung

finden, wenn - wie hier - ein Warenkreislauf in Gang gesetzt wird, dessen allei-

niges Ziel ist, die jeweilige Ware durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen.

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c) Das im Gemeinschaftsrecht verankerte grundsätzliche Verbot miss-

bräuchlicher Praktiken, das auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt

(EuGH aaO Rdn. 70 f.) und das auch in der Entscheidung des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 auf die Vorlagefrage

des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 (BStBl II 2005, 537) bekräftigt

wurde (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collée),

führt daher für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die auf

die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, zur Versagung der insoweit für die

einzelnen Geschäfte grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile (EuGH, Urt.

vom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/05 - Kittel, Rdn. 56 f.). Dies gilt unab-

hängig davon, ob die sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen

Norm, die den Steuerpflichtigen begünstigen soll (hier: § 6a UStG), gegeben

sind. Demnach ist insbesondere auch unerheblich, ob der Abnehmer die Vor-

aussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt.

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3. Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234

Abs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine klärungsbedürftige

Rechtsfrage liegt nicht vor. Die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen

waren - wie dargelegt - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge-

richtshof, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-

päischen Gemeinschaften vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst

ist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW

1983, 1257, 1258).

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander