BGH Beschluss vom 19.02.2009 – I ZR 81/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch
die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch
beschlossen:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2
je zur Hälfte. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtli-
chen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt.
Gründe
Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,
nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beige-
legt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die
Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenent-
scheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-
RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; je-
weils m.w.N.).
Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rah-
men des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsre-
gelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich ver-
einbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17). Danach ent-
spricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsver-
einbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenan-
trägen der Parteien zu entscheiden.
Bergmann
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 11479/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 U 1638/06 -