Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – I ZR 81/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch

die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und

Dr. Koch

beschlossen:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2

je zur Hälfte. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtli-

chen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,

nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beige-

legt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die

Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenent-

scheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-

RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; je-

weils m.w.N.).

2

Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rah-

men des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsre-

gelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich ver-

einbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17). Danach ent-

spricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsver-

einbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenan-

trägen der Parteien zu entscheiden.

Bergmann

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 11479/04 -

OLG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 U 1638/06 -