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BGH Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

ZPO §§ 91a Abs. 1, 98 Satz 2

Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, so entscheidet dieses nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO. Bei dieser Entscheidung kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht.

BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05 - OLG Celle

LG Verden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf

der Grundlage der bis zum 24. November 2006 eingereichten Schriftsätze der

Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-

mend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden,

§ 91a Abs. 1 ZPO. Dem steht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die

Kosten eines Rechtsstreits, der sich - wie hier - durch Vergleich erledigt hat, als

gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, ohne dass es auf weiteres ankä-

me (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGHReport 2003,

1046). Denn diese Norm kommt nicht zur Anwendung, wenn die Parteien sie

ausgeschlossen und die Kostentragung einer gerichtlichen Entscheidung unter-

stellt haben (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 98 Rdn. 3; Thomas/

Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98

Rdn. 3, jew. mit weit. Nachw.). So liegt es hier. Der Vergleich enthält die Rege-

lung, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, "durch Beschluss gemäß

§ 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben". Es soll

danach eine Kostenentscheidung durch das Gericht nach dem Maßstab des

§ 91a ZPO herbeigeführt werden. Hätten die Parteien die Geltung des § 98

Satz 2 ZPO gewollt, wäre eine gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht ge-

kommen; die Rechtsfolge wäre unmittelbar eingetreten (daher ist die Entschei-

dung BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH Report 2003 in einem

solchen Fall ausdrücklich nur zur Klarstellung ergangen). Dass in dem Vergleich

das Ziel bestimmt ist, "die Kosten … gegeneinander aufzuheben", kann folglich

nur - wie stets bei beiderseitiger Erledigungserklärung - als Anregung verstan-

den werden, die der Kläger mit seinem Kostenantrag aufgenommen hat, wäh-

rend sich der Beklagte darauf beschränkt hat, um eine "Kostenentscheidung

nach § 91a ZPO" nachzusuchen.

II.

2

Vorliegend entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegenein-

ander aufzuheben. Die Revision hätte zur Aufhebung und Zurückverweisung

geführt, die Entscheidung über die Gegenansprüche der Beklagten wäre offen

geblieben.

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1. Mit notariellem Vertrag kaufte der Kläger von den Beklagten ein Haus-

grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Gestützt auf die Be-

hauptung, bei starken Regenfällen dringe - was die Beklagten arglistig ver-

schwiegen hätten - Oberflächen- und Grundwasser in die Garage und den Kel-

ler des Hauses ein, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat

die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 257.030, 38 € (Kaufpreis und

Erstattung von Vertragskosten) Zug um Zug gegen Rückübereignung des

Grundstücks sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz

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weiteren Schadens verpflichtet seien und sich mit der Rücknahme des Grund-

stücks in Verzug befänden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Ober-

landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisi-

on hat der Kläger, bevor der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

2. Das Berufungsgericht hat einen Sachmangel des Kaufgrundstücks be-

jaht. Es hat ferner angenommen, dass sich die Beklagten auf den vereinbarten

Haftungsausschluss nicht berufen könnten, da sie den Mangel arglistig ver-

schwiegen hätten. Es hat ein Rücktrittsrecht gleichwohl nicht für gegeben er-

achtet, weil der Kläger keine nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur

Nacherfüllung gesetzt habe. Die Nacherfüllung sei weder unmöglich noch un-

zumutbar gewesen noch sei die Fristsetzung ausnahmsweise nach Absatz 2

der Vorschrift entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungs-

verweigerung seitens der Beklagten liege nicht vor. Das arglistige Verschwei-

gen des Mangels allein mache die Nacherfüllung bei nicht persönlich zu erbrin-

genden Leistungen in der Regel nicht unzumutbar.

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3. Diese Ausführungen hätten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

standgehalten. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rück-

zahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB und auf Aufwen-

dungs- bzw. Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB konnten

mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint wer-

den.

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a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,

dass der unzureichende Schutz der Garage und des Kellers vor Überschwem-

mungen einen Mangel des verkauften Hausgrundstücks darstellt, den die Be-

klagten bei dem Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen haben, so

dass sie sich nach § 444 BGB auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht

berufen können.

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Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Feh-

ler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den

Fehler begründenden Umstände kennt (oder für möglich hält). Ob er sie recht-

lich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber

ohne Belang (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989,

990). Damit kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - ein arg-

listiges Verhalten nicht mit dem Argument verneint werden, die Beklagten hät-

ten die Gefahr gelegentlicher Überschwemmungen für den "Normalfall" gehal-

ten. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr allein, dass ihnen diese Gefahr,

die allein schon den Sachmangel begründet, nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts tatsächlich bekannt war.

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Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Ver-

käufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend

in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den

Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte

(st. Rspr. des BGH, vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM

1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli

1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42; Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01 NJW-RR

2003, 989, 990). Von einem solchen jedenfalls bedingten Vorsatz der Beklagten

ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen.

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b) Nicht zu folgen wäre ihm indes gewesen, soweit es gemeint hat, die

verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der geltend gemachte

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch scheiterten daran, dass der Klä-

ger den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

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aa) Zutreffend

ist

lediglich der Ausgangspunkt, dass nämlich

der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels wie auch das darauf

gestützte Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung sowie von Aufwen-

dungsersatz seit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes in

grundlegender Abkehr vom früheren Recht im Regelfall den erfolglosen Ablauf

einer Frist zur Nacherfüllung voraussetzt. Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt

sich für den Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB und für den Schadens-

bzw. Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 284 BGB.

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bb) Er gilt indessen nicht ausnahmslos, §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440

BGB. Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn besondere Umstände

vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Aus-

übung des Rücktrittsrechts oder Geltendmachung des Schadens- bzw. Auf-

wendungsersatzanspruchs rechtfertigen (§§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3

BGB). Gemessen an den anderen normierten Ausnahmetatbeständen kommt

diesen Regelungen Auffangcharakter zu. Sie sollen den Gerichten Bewertungs-

spielräume eröffnen und Einzelfälle erfassen. Beispielhaft wird dabei die ver-

spätete und daher nicht mehr verwendbare Lieferung von Saisonware oder

Dünger für die Landwirtschaft genannt (BT-Drucks. 14/6040, S. 186). Ein die

sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes überwiegendes

Käuferinteresse wird von der Literatur und der untergerichtlichen Rechtspre-

chung ganz überwiegend auch dann bejaht, wenn der Verkäufer dem Käufer

einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat

(AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; Henss-

ler/Graf von Westphalen/Dedek, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 281

Rdn. 36; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521;

KK-Schuldrecht/Willingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323 Rdn. 17; im Er-

gebnis ebenso, doch gestützt auf § 440 Satz 1 BGB [Unzumutbarkeit der Nach-

erfüllung], LG Köln, Urt. v. 30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25, zitiert nach

juris; LG Bonn, NJW 2004, 74, 75; AnwKomm-BGB/Büdenbender § 440

Rdn. 18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, BGB,

§ 440 Rdn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rdn. 3; Gruber,

JbjZivRWiss 2001, 187, 199; KK-Schuldrecht/Tonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16,

MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 440 Rdn. 8; Palandt/Putzo, BGB,

65. Aufl., § 440 Rdn. 8; Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, § 440 Rdn. 8;

Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 440 Rdn. 22; Schur, ZGS

2002,

243,

248;

vgl.

ferner

zum

internationalen

Recht

Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen,

Kommentar

zum

einheitlichen

UN-Kaufrecht, 4. Aufl., Art. 46 Rdn. 30 und Art. 49 Rdn. 9; differenzierend OLG

Celle, OLGR 2005, 185, 186; Lorenz, NJW 2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925,

1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281 Rdn. 60 und § 323 Rdn. 130; a.A. ledig-

lich LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris).

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Dem tritt der Senat bei. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufver-

trags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszuge-

hen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage be-

schädigt ist (so bereits BGHZ 46, 242, 246 zu § 634 Abs. 2 BGB a.F.). Dies gilt

insbesondere, aber nicht nur, dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäu-

fer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen

soll (Lorenz, NJW 2004, 26, 27). In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtig-

tes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer

Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversu-

chen zu schützen.

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Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers

gegenüber. Nach den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

dient der Vorrang der Nacherfüllung allein dem Zweck, dem Verkäufer eine

Chance zu geben, den mit der Rückabwicklung verbundenen wirtschaftlichen

Nachteil abzuwenden (BT-Drucks. 14/6040 S. 221). Diese Chance zur nach-

träglichen Fehlerbeseitigung verdient der Verkäufer allerdings nur dann, wenn

ihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Kannte er

ihn, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und die Sache in

einem vertragsgemäßen Zustand leisten. Die Chance, eine spätere Rückab-

wicklung des Vertrages zu vermeiden, wird dem Verkäufer daher in diesem Fall

bereits im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen eingeräumt. Entschließt sich

der Verkäufer jedoch, den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem

vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht keine Veranlassung, ihm

nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu ge-

währen. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der

Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen (vgl.

hierzu auch Senat, Urt. v. 24. März 2006, V ZR 173/05, NJW 2006, 1960, 1961

mit zust. Anm. Saenger, BGHReport 2006, 826, 827; Urt. v. 11. Mai 1979, V ZR

75/78, NJW 1979, 1983, 1984).

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cc) Gemessen daran war auch im vorliegenden Fall eine Frist zur Nach-

erfüllung entbehrlich, da die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags die be-

stehende Überschwemmungsgefahr nicht offenbart haben. Ohne Belang ist

dabei, aus welchem Grund die Beklagten ihrer Offenbarungspflicht nicht nach-

gekommen sind, so dass nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht

auf diesbezügliche tatsächliche Feststellungen verzichtet hat. Die nach §§ 281

Abs. 2 2. Alt., 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gebotene Interessenabwägung rechtfertigte

nämlich eine sofortige Geltendmachung von Rücktritt, Schadens- und Aufwen-

dungsersatz selbst dann, wenn die Beklagten - wie von der Revisionserwide-

rung angeführt - die ihnen bekannte Überschwemmungsgefahr als "Normalfall"

und damit nicht als Mangel im Rechtssinne bewertet haben sollten. Das lässt

weder den Vorwurf der Arglist entfallen (s. o.) noch erhält das Verhalten der

Beklagten aus der Sicht des Klägers ein für die Bewertung der Zumutbarkeit

wesentlich anderes Gewicht.

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4. Das angefochtene Urteil hätte daher keinen Bestand gehabt. Eine ab-

schließende Entscheidung wäre dem Senat aber nicht möglich gewesen, da

das Berufungsgericht - aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig - keine Feststel-

lungen zu den von den Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen auf

Nutzungsersatz sowie auf Wertersatz wegen angeblicher Verschlechterungen

des Grundstücks getroffen hat. Insoweit bestand Erfolgsaussicht.

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Obwohl diese Gegenansprüche, misst man sie am Gebührenstreitwert,

nicht annähernd den Wert der Klage erreichen, entspricht es billigem Ermes-

sen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dafür spricht

zum einen, dass die Parteien selbst eine solche Kostenverteilung in dem ge-

schlossenen Vergleich als angemessen und daher anzustreben angesehen ha-

ben. Ist der Senat hieran auch nicht gebunden, so kann er diese Einschätzung

aber

im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigen

(vgl. Zöl-

ler/Vollkommer aaO, § 91a Rdn. 58 "Vergleich"; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO,

§ 91a Rdn. 48; s. auch OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 654). Zum anderen

sind, wirtschaftlich betrachtet, die negativen Auswirkungen bei einer die Ge-

genansprüche zusprechenden Entscheidung für den Kläger wenigstens ebenso

erheblich wie die positiven Auswirkungen eines dem Klageantrag stattgebenden

Urteils. Denn die in erster Linie verfolgte Rückabwicklung des Kaufvertrages hat

nur den Leistungsaustausch zum Gegenstand, ohne dass damit eine wesentli-

che Änderung im Vermögen einhergeht. Was vermögensrechtlich zu Buche

schlägt, sind einerseits die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des

Klägers und andererseits die Schadensersatz- und Nutzungsherausgabean-

sprüche der Beklagten. Sieht man darauf, so erscheint, auch unter Berücksich-

tigung des noch offen gebliebenen Prozessrisikos, eine Kostenteilung in der von

den Parteien vorgesehenen Weise billig.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 O 28/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2005 - 8 U 23/05 -