Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZA 54/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-

kammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird

abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574

Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund-

sätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

2

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen

an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

(vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v.

7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB

119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht

verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen

Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren

Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben sei-

en im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Be-

denken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 -

LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -