BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZA 54/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird
abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen
an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
(vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v.
7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB
119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht
verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen
Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren
Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben sei-
en im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Be-
denken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 -
LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -