Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZB 198/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den

Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom

25. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteilig-

te zu 2 die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf jeweils

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin ist ein eingetragener Verein, über dessen Vermögen am

1. September 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der weitere Be-

teiligte zu 4 ist der Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wen-

deten sich mit der Rechtsbehauptung, trotz ihrer Abberufung weiterhin Vor-

standsmitglieder der Schuldnerin zu sein, im eigenen Namen gegen die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht hat ihre sofortigen Beschwer-

den als unzulässig verworfen. Hiergegen haben sie Rechtsbeschwerden einge-

legt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenom-

men.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist unstatthaft.

Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Be-

schwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB

240/05, NZI 2007, 284; v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06, Rn. 3). Schließt

das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der so-

fortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt

der Fall hier.

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a) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fäl-

len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vor-

sieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht nach

§ 34 Abs. 2 InsO nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bei juristi-

schen Personen ist dies die juristische Person selbst, nicht jedoch der einzelne

Gesellschafter oder das einzelne Mitglied. Auch der gesetzliche Vertreter ist

nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt (BGH, Beschl. v. 17. Juli

2008 - IX ZB 48/08, Rn. 4; Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; MünchKomm-

InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90; s. ferner HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34

Rn. 8). Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der

Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des § 15 InsO von jeder

Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insol-

venzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli

2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 34 Rn. 56). Das Antragsrecht

nach dieser Bestimmung ist eine besondere Form der Vertretungsbefugnis. Es

steht der handelnden natürlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern

im Namen des Schuldners (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-

InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 10).

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b) Im Streitfall hat der weitere Beteiligte zu 3 seine sofortige Beschwerde

vom 13. September 2007 nicht als Vertreter der Schuldnerin erhoben, sondern

sie ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt und dies im Kern mit der Verlet-

zung seiner organschaftlichen Rechte begründet. Ein solches Rechtsmittel se-

hen § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO nicht vor.

5

2. Die von dem weiteren Beteiligten zu 3 mit seiner Rechtsbeschwerde

zu den Vertretungsverhältnissen des Vereins dargelegten Grundsatzfragen sind

im Übrigen nicht entscheidungserheblich (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Mit dem Er-

öffnungsbeschluss vom 1. September 2007 hat das Insolvenzgericht das Ver-

fahren nicht nur auf den Eigenantrag der Schuldnerin, sondern auch auf den

Gläubigerantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 22. August 2007 eröffnet.

Dies folgt daraus, dass das Insolvenzgericht beide Verfahren in der Eröffnungs-

entscheidung miteinander verbunden hat. Andernfalls hätte die Verbindung un-

terbleiben müssen; das Gläubigerantragsverfahren hätte sich wegen prozes-

sualer Überholung erledigt. Von der Eröffnung auf beide Anträge sind auch die

weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in ihren Erstbeschwerden ausgegangen, mit der

sie diese verfahrensrechtliche Handhabung ausdrücklich rügen.

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Die Verbindung des Gläubigerantragsverfahrens mit dem Eigenantrags-

verfahren wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen. Deshalb

können die Angriffe gegen die Behandlung des Eigenantrags die Verfahrenser-

öffnung, über die nur einheitlich entschieden werden kann, nicht in Frage stel-

len.

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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 01.09.2007 - 340 IN 679/07 (381) -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 3 T 628/07 (549) -