Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 239/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 23. November 2006 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

21.119,28 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-

solvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren

Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde,

zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung

von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfah-

ren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-

stellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Be-

teiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der

Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.

2

Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung

eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus

dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Massever-

bindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht

- Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde

des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter

vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zu-

rückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen

Beschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an

das Beschwerdegericht erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-

schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ

144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284).

Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege

der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So

liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in

den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrück-

lich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Auf die in der Insolvenzordnung nicht gere-

gelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die

§§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO S. 285).

Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenz-

verwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerde-

recht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenz-

verwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist,

wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendma-

chung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696),

und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die

sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO

S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach

Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vor-

läufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Masse-

kosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen

den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Straubing, Entscheidung vom 15.09.2006 - IN 23/03 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 T 540/06 -