BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZB 226/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 400.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574
Abs. 2 ZPO vorliegt.
Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-
nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall,
dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden
Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007
- IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Viel-
zahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (bewegli-
chen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senats-
entscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07)
ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO).
Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Voll-
ziehung des Eröffnungsbeschlusses.
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 -
LG Dresden, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -