Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZB 226/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574

Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Se-

nats zu den Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag ein. Der Fall,

dass die Eröffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden

Gläubigers gestützt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007

- IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Viel-

zahl der (Anschluss-)Pfändungen und der Zusammensetzung des (bewegli-

chen) Sicherungsgutes kann aus den Erwägungen der vorgenannten Senats-

entscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07)

ein rechtlich schützenswertes Interesse der antragstellenden Gläubigerin an der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden.

3

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren

Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3

ZPO).

4

Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Voll-

ziehung des Eröffnungsbeschlusses.

Ganter

Raebel

Kayser

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 -

LG Dresden, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -