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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 624/08
5. Strafsenat
5 StR 624/08 (alt: 5 StR 404/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf BVerfG – Kammer – NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1
Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstra-
fenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach
Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Ge-
samtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007
– 5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ
2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorlie-
gen.
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