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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 624/08

5. Strafsenat

5 StR 624/08 (alt: 5 StR 404/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf BVerfG – Kammer – NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1

Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstra-

fenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach

Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Ge-

samtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007

5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ

2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorlie-

gen.

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