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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 8/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafaus-
spruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M.
betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.
wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-
doch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der
Angeklagte des besonders schweren Raubes sowie
zweier Fälle der Verabredung eines besonders schweren
Raubes schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Rau-
bes und „Versuchs der Beteiligung“ am schweren Raub in zwei Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen
seinen in demselben Verfahren abgeurteilten, nicht revidierenden Mitange-
klagten H. hat es wegen derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei
Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-
chen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend der An-
regung des Generalbundesanwalts fasst der Senat lediglich die Urteilsformel
zur Klarstellung neu.
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafkammer führt zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl
gewichtiger Strafmilderungsgründe auf (UA S. 7, 8). Diese spiegeln sich in
der für die erste Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in
dem angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist
und bereits nahe an der in § 250 Abs. 2 StGB angedrohten Mindeststrafe
liegt, nicht hinreichend wider.
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Aus demselben Grund hätte es entgegen der Auffassung des Tatge-
richts nahe gelegen, die Strafen für die beiden Verabredungstaten ebenfalls
dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dass bei diesen
Taten kein erstmaliges Versagen des Angeklagten M. mehr angenom-
men werden konnte (UA S. 8) und die Verabredung des dritten Überfalls un-
mittelbar nach Scheitern des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den
Taten in Anbetracht der vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches
Gewicht, dass hier – anders als beim ersten, vollendeten Überfall – die An-
wendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen wäre. Insbesondere hat
die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei beiden Taten bereits der
zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des § 30 StGB zur Annahme eines
minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte führen können.
Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wäre für den Angeklagten aber
günstiger gewesen als der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB.
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2. Darüber hinaus steht die gegen den Angeklagten M. verhäng-
te Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten in einem nicht unbe-
trächtlichen Spannungsverhältnis zu der gegen den Mitangeklagten H.
verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren.
Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt
werden, für jeden von ihnen die Strafe „aus der Sache“ selbst gefunden wer-
den (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht völlig außer Acht
bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhält-
nis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46
Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der Bestra-
fung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus
der Sache selbst ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Mitangeklagte
H. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist. Jedoch gelten die oben
genannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter
nach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt
wird (vgl. BGH StV 1991, 557).
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Die Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umständen festge-
stellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter entwach-
senen Angeklagten M. im Verhältnis zu den Tatbeiträgen seiner Mittäter
in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen
Schulden) zu den Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen
oder eine führende Rolle eingenommen; er hat sich „nur“ zu Sicherungs-
maßnahmen bereit erklärt. Demgegenüber lastet die Strafkammer seinem
Mittäter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit dem Messer
bedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3 ein gefähr-
liches angeschliffenes Samuraischwert mit sich führte (UA S. 10). Ferner war
der Angeklagte M. anders als seine Mittäter vor den Taten nicht vorbe-
lastet (UA S. 8). Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verhängung einer
gegenüber der gegen den Mitangeklagten verhängten Jugendstrafe weit
mehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken.
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3. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachse-
nen Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine
allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Da der Strafausspruch
lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat,
können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue
Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern
sie den bisherigen nicht widersprechen.
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