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BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 8/09

5. Strafsenat

5 StR 8/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafaus-

spruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M.

betrifft (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.

wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-

doch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der

Angeklagte des besonders schweren Raubes sowie

zweier Fälle der Verabredung eines besonders schweren

Raubes schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Rau-

bes und „Versuchs der Beteiligung“ am schweren Raub in zwei Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen

seinen in demselben Verfahren abgeurteilten, nicht revidierenden Mitange-

klagten H. hat es wegen derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei

Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-

chen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend der An-

regung des Generalbundesanwalts fasst der Senat lediglich die Urteilsformel

zur Klarstellung neu.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafkammer führt zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl

gewichtiger Strafmilderungsgründe auf (UA S. 7, 8). Diese spiegeln sich in

der für die erste Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in

dem angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist

und bereits nahe an der in § 250 Abs. 2 StGB angedrohten Mindeststrafe

liegt, nicht hinreichend wider.

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Aus demselben Grund hätte es entgegen der Auffassung des Tatge-

richts nahe gelegen, die Strafen für die beiden Verabredungstaten ebenfalls

dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dass bei diesen

Taten kein erstmaliges Versagen des Angeklagten M. mehr angenom-

men werden konnte (UA S. 8) und die Verabredung des dritten Überfalls un-

mittelbar nach Scheitern des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den

Taten in Anbetracht der vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches

Gewicht, dass hier – anders als beim ersten, vollendeten Überfall – die An-

wendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen wäre. Insbesondere hat

die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei beiden Taten bereits der

zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des § 30 StGB zur Annahme eines

minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte führen können.

Der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wäre für den Angeklagten aber

günstiger gewesen als der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1

Nr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB.

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2. Darüber hinaus steht die gegen den Angeklagten M. verhäng-

te Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten in einem nicht unbe-

trächtlichen Spannungsverhältnis zu der gegen den Mitangeklagten H.

verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren.

Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt

werden, für jeden von ihnen die Strafe „aus der Sache“ selbst gefunden wer-

den (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht völlig außer Acht

bleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhält-

nis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46

Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der Bestra-

fung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus

der Sache selbst ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Mitangeklagte

H. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist. Jedoch gelten die oben

genannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter

nach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt

wird (vgl. BGH StV 1991, 557).

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Die Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umständen festge-

stellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter entwach-

senen Angeklagten M. im Verhältnis zu den Tatbeiträgen seiner Mittäter

in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen

Schulden) zu den Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen

oder eine führende Rolle eingenommen; er hat sich „nur“ zu Sicherungs-

maßnahmen bereit erklärt. Demgegenüber lastet die Strafkammer seinem

Mittäter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit dem Messer

bedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3 ein gefähr-

liches angeschliffenes Samuraischwert mit sich führte (UA S. 10). Ferner war

der Angeklagte M. anders als seine Mittäter vor den Taten nicht vorbe-

lastet (UA S. 8). Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verhängung einer

gegenüber der gegen den Mitangeklagten verhängten Jugendstrafe weit

mehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken.

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3. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachse-

nen Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine

allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Da der Strafausspruch

lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat,

können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue

Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern

sie den bisherigen nicht widersprechen.

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