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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 187/09

5. Strafsenat

5 StR 187/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-

geklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli-

chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges

und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen,

davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-

nis, wegen Betruges (insoweit ist kein tateinheitliches Vergehen nach § 21

StVG ausgeurteilt) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten

vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die gegen das Urteil gerichteten Verfahrensrügen des Angeklagten

dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht

durch. Hingegen können aus sachlichrechtlichen Gründen ein Teil des

Schuldspruchs und der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.

Sämtliche Feststellungen und der Maßregelausspruch bleiben hingegen be-

stehen.

3

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hebelten der Angeklagte

und ein Mittäter einen Schlüsseltresor auf, in dem ein Unternehmen die

Fahrzeugschlüssel seiner Dienstfahrzeuge aufbewahrte. Aus dem Schlüssel-

tresor entwendeten sie Fahrzeugschlüssel für drei Pkws, um sich damit Zu-

gang zu den Kraftfahrzeugen und sodann diese selbst zu verschaffen. Unmit-

telbar danach suchten sie die unmittelbare Umgebung nach den Fahrzeugen

ab, fanden diese innerhalb kurzer Zeit und fuhren sie nacheinander weg. Die

Fahrzeuge wollten sie für sich behalten.

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Das Landgericht ist von vier selbständigen Vergehen des Diebstahls

ausgegangen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bei natürlicher Be-

trachtungsweise bildete der Diebstahl der Fahrzeugschlüssel nur einen un-

selbständigen Teilakt des Diebstahls der Fahrzeuge, wobei er in einem sehr

engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Ent-

wendung der Fahrzeuge stand. Ferner entspricht es der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur ein Diebstahl gegeben ist,

wenn der Täter seinem – gegebenenfalls während der Tatausführung erwei-

terten – Tatplan entsprechend mehrere Sachen entwendet (vgl. BGHSt 22,

350, 351). Demgemäß ist das gesamte Geschehen nur als ein Diebstahl im

Rechtssinne zu werten.

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Insoweit hätte

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sich der Angeklagte nach einem Hinweis ersichtlich nicht wirkungsvoller als

bisher verteidigen können. Den vom Landgericht für die von ihm angenom-

menen vier Diebstahlstaten festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

einem Jahr und sechs Monaten ist damit ebenso die Grundlage entzogen wie

dem Ausspruch über die – für sich genommen unvertretbar hoch bemesse-

ne – Gesamtstrafe. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, um dem

neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, die Einzelfreiheitsstrafen in ein

ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Das neue Tatgericht wird auch in Anbetracht des Vorliegens nur einer

Tat des Diebstahls das Gebot schuldangemessenen Strafens in besonderem

Maße zu bedenken haben. In die Würdigung einzubeziehen ist dabei auch

der Umstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 8/09

m.w.N.), dass gegen den Mittäter des Angeklagten wegen des Diebstahls der

Fahrzeuge eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Monaten im selben Strafverfahren verhängt worden ist. Die weit höhere Be-

strafung des Angeklagten ist ungeachtet des etwas weitergehenden Schuld-

spruchs, seiner massiven Vorbelastungen, des Geständnisses des Mittäters

und des Umstandes, dass der Angeklagte nach den Feststellungen die

„Zentralfigur“ des Geschehens gewesen ist, nicht nachvollziehbar.

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Ferner ist der vom Landgericht zu gewährende Härteausgleich in Be-

zug auf eine nach Tatbegehung anderweit verhängte, an sich gesamtstrafen-

fähige, aber mittlerweile vollständig vollstreckte Freiheitsstrafe in die Bemes-

sung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen und nicht – wie vom Landgericht

mit nicht wahrnehmbarer Konsequenz angenommen – bei der Festsetzung

der Einzelfreiheitsstrafen zu würdigen.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König