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BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 5 StR 22/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A.
wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Au-
gust 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) gegen den Angeklagten B. im Strafausspruch,
b) gegen den Angeklagten A.
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der
Tat 2,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, nur insoweit
mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B.
und A. und die Revision des Angeklagten G.
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revisionen der Angeklagten B. und A. , an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seiner Revision
zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-
gen – wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Tat 2), die Angeklagten A. und G. ferner wegen
Diebstahls (Tat 1) verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und einem Monat, den Angeklagten A. unter Einbezie-
hung einer anderweit rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten (Einsatzstrafe wegen der
Tat 2: fünf Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe), den Angeklagten G.
unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten (Einsatzstrafe wegen
der Tat 2: vier Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe); gegen den letztge-
nannten ist ferner die Unterbringung nach § 64 StGB mit einem Vorwegvoll-
zug von fünf Monaten angeordnet worden. Die Revisionen der Angeklagten
B. und A. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg, ihre weitergehenden Revisionen wie die Revision des Angeklagten
G. insgesamt sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Bei der Tat 2 ist die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten
B. und A. seien als Mittäter verantwortlich, zwar rechtsfehlerfrei. Zu
beanstanden ist indes bei ihnen die Strafrahmenwahl. Im Gegensatz zum
Angeklagten G. , bei dem – allerdings unter Verbrauch (§ 50 StGB) des
allein bei ihm gegebenen Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB – die Straf-
kammer einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB angenom-
men hat, ist bei B. und A. die Strafe dem Regelstrafrahmen des
§ 250 Abs. 2 StGB entnommen worden. Die hierfür gegebene Begründung
der Strafkammer ist unvollständig. So wertet sie zugunsten von B. und
A. zwar, dass diese teilgeständig waren und dass es sich bei dem Tatge-
schehen um eine Abrechnung unter Kriminellen handelte. Unerwähnt lässt
die Strafkammer hingegen weitere wesentliche Strafmilderungsgründe: Zum
einen war die Beute eher gering; zum anderen war der Mitangeklagte G.
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, der allein eine qualifikationsbegründende Waffe mitgeführt und einge-
setzt hat, hinsichtlich der Gewaltanwendung, aber auch hinsichtlich der
Wegnahme der bei weitem aktivste der Mittäter. Trotz der beträchtlichen, am
Schluss des Geschehens freilich abgeflauten Brutalität der Tat und ungeach-
tet der Vorbelastungen von B. und A. versteht es sich, auch im Blick
auf die Beurteilung G. s, nicht von selbst, dass ihnen bei der gebotenen
vollständig begründeten Gesamtabwägung zur Strafrahmenwahl nicht doch
minder schwere Fälle hätten zugebilligt werden können und ihre Bestrafung
danach geringer ausgefallen wäre.
2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe bei dem Angeklagten A. zieht
die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich. Für
die wieder erforderliche Gesamtstrafbildung weist der Senat auf Folgendes
hin:
Bei dem Angeklagten A. ist in dem angefochtenen Urteil die An-
wendung des § 55 StGB insoweit zutreffend erfolgt, als allein die seiner Vor-
verurteilung zu e zugrunde liegende Tat nach der zäsurbegründenden Vor-
verurteilung zu b (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom
27. März 2008 zu § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, UA S. 9; da-
zu Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 9a), begangen worden ist. Es wäre in-
des zugleich die bei der Vorverurteilung zu e ausgesprochene nachträgliche
Gesamtstrafbildung aufzuheben gewesen, und die hiervon betroffenen bei-
den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu d wären einer weiteren neuen
Gesamtstrafbildung zuzuführen gewesen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO § 55 Rdn. 11). Unter der
Voraussetzung, dass die Vorverurteilung zu a zur Zeit des angefochtenen
Urteils vollstreckt war, wären sämtliche Einzelfreiheitsstrafen aus den Vor-
verurteilungen zu c, d und f unter fortbestehender Aufrechterhaltung der bei
der zäsurbegründenden Vorverurteilung zu b verhängten Geldstrafe auf eine
einzige weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen. Mit Aufhe-
bung der nicht ganz vollständig getroffenen Feststellungen zur Gesamtstrafe
(hinsichtlich der Einsatzstrafen liegt ein reiner Wertungsfehler vor, so dass
insoweit eine Aufhebung von Feststellungen unterbleibt) gibt der Senat dem
neuen Tatgericht Gelegenheit, die notwendigen Daten und Fakten zur nach-
träglichen Gesamtstrafbildung bei dem Angeklagten A. nochmals selbst
zu überprüfen, festzustellen und hiernach die gebotene mehrfache (auch
nachträgliche) Gesamtstrafbildung vorzunehmen. Eine etwa vollständige
Vollstreckung einer der hierfür in Betracht kommenden Sanktionen nach dem
ersten Urteil wäre für die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung
(vgl. Fischer aaO § 55 Rdn. 37). Ohne Bedeutung bleibt die vollständige
Vollstreckung der bei der zäsurbegründenden Verurteilung verhängten Geld-
strafe, die im Rahmen des § 55 StGB trotz Anwendung des § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den prinzipiell einbeziehungsfähigen
Freiheitsstrafen zu betrachten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer aaO
§ 55 Rdn. 6).
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3. Bei dem Angeklagten G. , dessen Revision insgesamt erfolglos
bleiben muss, hat die Strafkammer allerdings hinsichtlich der Bestimmung
des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB nicht bedacht, dass die auf
die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft ohne weiteres in die Dauer
eines angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen ist, der mithin nicht um
die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft abzukürzen ist (vgl. BGH
NJW 1991, 2431; Fischer aaO § 67 Rdn. 9). Bezogen auf den maßgeblichen
Halbstrafenzeitpunkt hätte der Teilvorwegvollzug mithin mit acht, nicht fünf
Monaten bemessen werden müssen. Da der Angeklagte G. indes seit
seiner Inhaftierung nunmehr sogar über ein Jahr auf die Strafe anzurechnen-
den Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, Strafhaft
in einer nach § 55 StGB einbezogenen Sache, § 51 Abs. 2 StGB) erlitten hat,
ist er jetzt ohnehin wegen des hieraus folgenden Ablaufs des angeordneten
(auch des längeren, eigentlich korrigierungsbedürftigen) Vorwegvollzugs un-
verzüglich in den Vollzug der Unterbringung nach § 64 StGB zu überführen.
Eine Korrektur – oder auch die Anordnung des Wegfalls – des angeordneten
Teilvorwegvollzugs ist bei dieser Sachlage entbehrlich.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König