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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – 5 StR 56/09

5. Strafsenat

5 StR 56/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren

Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Einsatzstrafe von fünf Jahren

und acht Monaten Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von

Betäubungsmitteln (Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheits-

strafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben

hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie

den Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel an-

geordnet.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenaus-

spruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung ma-

teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe für die Raubtat (die im

Hinblick auf das Tatbild als besonders schwere räuberische Erpressung zu

qualifizieren gewesen wäre) dem Sonderstrafrahmen nach § 250 Abs. 3

StGB zu entnehmen. Bei der von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung hat

es dem Angeklagten neben anderen gewichtigen Strafmilderungsgründen

zugute gehalten, dass er die Tat begangen habe, „um an Heroin oder Bar-

geld zum Erwerb von Heroin zu gelangen“ (UA S. 32). Dies lässt besorgen,

dass die Strafkammer die hochgradige Betäubungsmittelabhängigkeit des

Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt hat. Nach den Feststellungen kon-

sumiert er seit seinem 14. Lebensjahr Heroin, wobei der tägliche Verbrauch

spätestens seit dem Jahr 2000 etwa 1 bis 2 Gramm Heroin betrug (UA S. 4,

5). Im Jahr 2002 brach er einen Aufenthalt in einer therapeutischen Wohn-

gemeinschaft nach zwei Monaten ab und wurde sofort wieder rückfällig; das

Gleiche geschah, nachdem er sich von seiner Verlobten vier Tage lang für

einen „kalten Entzug“ hatte einsperren lassen (UA S. 5). Im Lauf der Jahre

steigerte er die Konsummengen. Zuletzt soll er sogar 5 Gramm Heroin pro

Tag aufgenommen haben (UA S. 6). Im Lichte der Betäubungsmittelabhän-

gigkeit des Angeklagten verliert auch der Aspekt der vielfachen und teils ein-

schlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten an Gewicht, dem das Land-

gericht für die Ablehnung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3

StGB die entscheidende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 33). Denn auch

den Vorverurteilungen liegen Taten zugrunde, die nahezu alle der Finanzie-

rung der Heroinbeschaffung des suchtkranken Angeklagten dienten (UA S. 4,

5, 6). In die Würdigung maßgebend einzubeziehen ist ferner der Umstand,

dass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit einer geringen

Beuteerwartung und geringer Beute handelt.

4

Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Das neue

Tatgericht wird auch die Einzelfreiheitsstrafe betreffend den Besitz von Be-

täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) neu festzusetzen haben,

um zu einer in sich stimmigen Straffindung zu gelangen.

5

6

Da der Strafausspruch wegen Begründungs- und Wertungsfehlern kei-

nen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen

bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-

gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, die

der Angeklagte nicht ausdrücklich von seinem Rechtsmittelangriff ausge-

nommen hat, ist rechtsfehlerfrei angeordnet. Hinsichtlich des von der Straf-

kammer bestimmten Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB

hat sie allerdings nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurechnende Un-

tersuchungshaft ohne Weiteres in die Dauer des angeordneten Vorwegvoll-

zugs einzurechnen, mithin nicht von ihr abzuziehen ist (BGH NJW 1991,

2431; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 22/09; Fischer, StGB

56. Aufl. § 67 Rdn. 9). Der Angeklagte befindet sich nunmehr seit fast einem

Jahr in Untersuchungshaft. Deswegen wäre er angesichts der durch die

Strafkammer angenommenen voraussichtlichen Dauer der Unterbringung

von zwei Jahren nunmehr selbst auf der Grundlage der vom Landgericht

verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sofort in den Vollzug der Maßregel zu

überführen. Eine Neufassung oder Anordnung des Wegfalls des Teilvorweg-

vollzugs ist deshalb entbehrlich (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009

5 StR 22/09).

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