Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 5 StR 42/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass

Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der

Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger – im Einvernehmen mit

dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. – lediglich für

das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte.

Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der

Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie

gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Ein-

wände erhoben haben.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp