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BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 5 StR 42/09
5. Strafsenat
5 StR 42/09 (alt: 5 StR 132/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass
Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der
Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger – im Einvernehmen mit
dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. – lediglich für
das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte.
Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der
Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie
gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Ein-
wände erhoben haben.
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