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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 5 StR 132/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2007 gemäß
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tatein-
heitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt,
und
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in
der Schweiz erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch
der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher Körperver-
letzung und der Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutref-
fend ausgeführt:
3
„Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist Ver-
folgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223
Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Körperver-
letzung war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl
vom 16. November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die Verfolgungsverjäh-
rung nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass
das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch
bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung
(st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August 2003 – 2 StR 235/03
m.w.N.). … Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung
des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu
Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezo-
gen hat.“
Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider