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BGH Beschluss vom 10.06.2008 – 5 StR 132/08

5. Strafsenat

5 StR 132/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tatein-

heitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt,

und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in

der Schweiz erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das

Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch

der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher Körperver-

letzung und der Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutref-

fend ausgeführt:

3

„Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist Ver-

folgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223

Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Körperver-

letzung war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl

vom 16. November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die Verfolgungsverjäh-

rung nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass

das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch

bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung

(st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August 2003 – 2 StR 235/03

m.w.N.). … Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung

des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das

Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu

Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezo-

gen hat.“

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Jäger Schneider