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BGH Beschluss vom 25.02.2009 – 5 StR 538/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Febru-
ar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D.
Rechtsanwältin Kö.
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Vertreterin der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-
rin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Ju-
ni 2008 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer
Revision. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der
Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des sexuel-
len Missbrauchs von Kindern in 237 Fällen und der sexuellen Nötigung frei-
gesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-
klägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben – entgegen dem Antrag
des Generalbundesanwalts – keinen Erfolg.
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1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum vom 21. August 1990
bis zum 31. Dezember 1995 in 238 Fällen seine im Juni 1980 geborene
Tochter C. , die Nebenklägerin, sexuell missbraucht zu haben. Zur ers-
ten Tat soll es gekommen sein, nachdem die Nebenklägerin zusammen mit
dem Angeklagten ihre Mutter erhängt aufgefunden hatte. Dabei soll der An-
geklagte die damals zehn Jahre alte Nebenklägerin im Intimbereich gestrei-
chelt, geküsst, schließlich entkleidet und sodann sein Glied in ihre Scheide
eingeführt haben, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. In den folgen-
den Jahren bis zum 22. Juni 1993 soll er mindestens einmal wöchentlich die
Nebenklägerin aufgeweckt, zum wechselseitigen Oralverkehr veranlasst und
den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen haben. In
einem weiteren Fall sei es zum Analverkehr gekommen. Schließlich soll der
Angeklagte die Nebenklägerin zwischen dem 24. Juni und dem 31. Dezem-
ber 1995 aus Anlass eines Streits auf die Knie gedrückt, sein Glied mit Ge-
walt in ihren Mund gepresst und dort ejakuliert haben.
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2. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus
den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts benannten Gründen
schon nicht zulässig ausgeführt. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene
Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht – das dem
Gutachten des Sachverständigen R. , wonach die Aussagen der Ne-
benklägerin glaubhaft seien, nicht gefolgt ist – hätte einen weiteren aussage-
psychologischen Gutachter hinzuziehen müssen, ist jedenfalls unbegründet.
Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in
der Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines zusätzli-
chen aussagepsychologischen Gutachtens trotz der hinreichend deutlich
aufgezeigten Schwächen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-
tens nicht auf.
3. Der Freispruch hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung
stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Grün-
de, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen könnten (vgl. hierzu
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NJW 2006, 925, 928; insoweit
in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt), liegen nicht vor. Insbesondere hat das
Landgericht weder überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt, noch weist die nachvollziehbar dargestellte Beweiswürdigung
durchgreifende Lücken auf.
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a) Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin als einziger
Belastungszeugin hinreichend dargelegt. Die in der Hauptverhandlung erstat-
tete Aussage hat es in ausführlicher Form geschlossen wiedergegeben. Auf
Angaben bei früheren Vernehmungen oder bei der Exploration durch den
Sachverständigen ist es nur insoweit eingegangen, als sie in Widerspruch zu
den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben stehen. Dies begegnet
keinen Bedenken. Auch ist es entgegen der Ansicht des Generalbundesan-
walts nicht geboten, das komplette Aussageverhalten im Ermittlungsverfah-
ren geschlossen darzustellen, da schon die vom Landgericht bei der gewähl-
ten Vorgehensweise dargestellten Widersprüche im Aussageverhalten den
tatrichterlichen Schluss auf die nicht ausreichende Glaubhaftigkeit der Be-
kundungen zu tragen vermochten. Eine gesteigerte Darlegungspflicht kann
allenfalls im umgekehrten Fall der Überführung des Angeklagten ungeachtet
der Beweissituation Aussage gegen Aussage bestehen
(vgl. BGH
NJW 2006, 925, 928 m.w.N.).
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Die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit lassen auch nicht besorgen,
dass das Landgericht der Aussagegenese nicht hinreichende Beachtung ge-
schenkt haben könnte. Vielmehr hat es nachvollziehbar und tatsachenfun-
diert aus der Entwicklung der Aussage beachtliche Zweifel gegen deren
Wahrheitsgehalt hergeleitet. Soweit es dem Umstand entscheidendes Ge-
wicht beigemessen hat, dass die Nebenklägerin im Alter von 22 Jahren erst-
mals den Angeklagten der sexuellen Übergriffe beschuldigte, indem sie zu-
nächst über mehrere Monate von Vergewaltigungen unter Fesselungen und
Schlägen berichtete, sich nunmehr an solche Taten aber nicht erinnern kann,
ist dies nicht zu beanstanden.
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Entgegen den Ausführungen der Revisionsführerin waren keine aus-
führlicheren Erörterungen erforderlich, ob die geschilderten sexuellen Hand-
lungen mit dem im Oktober 1994 – also nach behauptetem mehr als zwei-
hundertfachem Geschlechtsverkehr – gestellten gynäkologischen Befund
eines intakten Hymens unter medizinischen Gesichtspunkten vereinbar sein
könnten. Das Landgericht hat diesem Befund ersichtlich nur die Bedeutung
beigemessen, dass er jedenfalls keinen Beleg für den Realitätsgehalt der
Angaben der Nebenklägerin darstellt.
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b) Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht eine von dem Gutachten des Sachverständigen abweichende
eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der zur Zeit der Haupt-
verhandlung fast 28 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen hat; denn das
Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eige-
nen Beurteilung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008
– 3 StR 302/08; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 31a). Diese hat es tragfä-
hig und nachvollziehbar begründet und sich dabei in ausreichendem Umfang
mit den Ausführungen des Sachverständigen und den Gründen für die ab-
weichende Würdigung der Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt (BGH
NStZ 2000, 550, 551; BGH, Beschluss vom 16. September 2008
– 3 StR 302/08; Schoreit aaO Rdn. 33). Insbesondere die vom Landgericht
geübte Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters ist plausibel belegt
worden. Hierzu ist anhand diverser Aspekte des Aussageverhaltens der Ne-
benklägerin anschaulich aufgezeigt, dass der Sachverständige einseitig auf
die Glaubhaftigkeit der Angaben geschlossen hat, ohne die gegenteilige An-
nahme in Erwägung zu ziehen, und eine solche Hypothese auch auf ent-
sprechenden Vorhalt weder überzeugend bzw. überhaupt unter Angabe von
Gründen ausschließen konnte. Zudem ist dargelegt, dass der Sachverstän-
dige einige der nach seiner Meinung für die Glaubhaftigkeit sprechenden Kri-
terien der Aussage aus der Schilderung tatferner und unbestrittener Lebens-
sachverhalte abgeleitet hat.
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c) Angesichts der von der Strafkammer dargelegten erheblichen
Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten der Nebenklägerin, die sich sowohl
auf die Entstehung der Aussage als auch auf ihren Inhalt und die Konstanz
beziehen, bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines weiteren aussagepsy-
chologischen Sachverständigen. Nachvollziehbar hat das Landgericht her-
vorgehoben, dass die Angaben der Nebenklägerin zu der ersten Tat in über-
raschender Weise detailgetreu und logisch konsistent sind, fast schon „ro-
manhafte“ Züge tragen, sich dies aber nicht mit einem ausgezeichneten Er-
innerungsvermögen der Nebenklägerin erklären lasse. Denn die übrigen Er-
innerungen an die polizeilich dokumentierten einschneidenden Erlebnisse
der betreffenden Nacht im Zusammenhang mit der Entdeckung des Suizids
der Mutter der Nebenklägerin seien vage oder gar unzutreffend. Dies gelte
auch für die Schilderung der weiteren Taten, die entweder keine individuali-
sierenden Merkmale enthalte oder soweit solche geschildert werden, gravie-
rende Widersprüche offenbare. Dass das Landgericht diesen und weiteren
Umständen ein Gewicht beigemessen hat, welches einer Überzeugung von
der Täterschaft des Angeklagten entgegensteht, ist – zudem nahe liegende –
tatrichterliche Beweiswürdigung und vom Revisionsgericht nicht zu bean-
standen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König