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BGH Beschluss vom 25.02.2009 – XII ZB 224/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12

Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-

vollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsver-

nichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1

ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft

des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie be-

ruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig

festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. =

FamRZ 2007, 989 ff.).

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg

LG Karlsruhe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss

des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom

29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Beschwerdewert: 24.942 €

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsent-

scheidung aus einem spanischen Verbundurteil.

Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige, sie hatten ihren letz-

ten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Juzgado

de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 in D. vom 9. Dezember 1999 wurde

die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die An-

tragstellerin künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in

Höhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den

Schwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Beru-

fung der Anragstellerin hat das Provinzgericht (Audiencia Provincial) von A. -

die Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abgeändert, dass die

zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfällt. Zwischenzeitlich lebt der An-

tragsgegner wieder in Deutschland.

3

Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zuständi-

gen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer deutschen Voll-

streckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und

das Urteil des Provinzgerichts vom 12. April 2001 "nach EuGVÜ und AVAG".

Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt,

als das Urteil des Gerichts in D. vom 9. Dezember 1999 "wegen der Ver-

pflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die

Antragstellerin in Höhe von 50.000 pts = 300,51 € ab Januar 2000" mit einer

Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht ange-

ordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt.

4

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-

ners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rück-

ständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von umge-

rechnet 15.926 € auf, die ihm das Gericht in D. mit Beschluss vom 13. Ja-

nuar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im Übrigen seien die

titulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang

nicht auf sie berufen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurück-

gewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der

er sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen,

dass sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsver-

fahren Berücksichtigung finden.

II.

6

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt: Die deutsche Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des

Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-

haltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 825, im Folgenden:

HUVÜ 73) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. AVAG zu erteilen. Es seien keine

Gründe ersichtlich, die Anerkennung des spanischen Unterhaltstitels zu verwei-

gern. Insbesondere bestünden gegen den titulierten Anspruch keine zu berück-

sichtigenden, nachträglich entstandenen Einwendungen. Die vom Antragsgeg-

ner behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des

Gerichts in D. vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits

deshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte

geltend gemacht werden können und müssen.

7

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Verwirkung der Unter-

haltsansprüche berufen. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit deutsches oder

spanisches Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstel-

lerin, das dem Antragsgegner Anlass gegeben hätte, auf die künftige Nichtgel-

tendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem

streitgegenständlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fort-

dauernder Gesamtstreitigkeiten gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt

des Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner un-

bestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent

gewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt ha-

be, nachdem ihr eine günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar er-

schienen sei. Der Antragsgegner könne sich auch schwerlich auf einen Ver-

trauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des

Zuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verjährung des An-

spruchs habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche

Verjährung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Vorausset-

zungen hier schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien,

die Geltung deutschen Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen

gewesen und der Verlauf einer etwaigen Verjährung nach spanischem Recht

angesichts denkbarer Unterbrechungstatbestände ebenfalls unsicher erschie-

nen sei. Zudem hätte diese Einrede - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil

der Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Ansprüche

insgesamt gewandt. Auch hätte sich angesichts der zwischen den Parteien

schwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verjährungseinrede ihrer-

seits als treuwidrig erweisen können. Ferner seien die Gründe einer Verwirkung

so eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der

Verjährungseinrede ausscheiden müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen,

dass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfah-

rens erhoben worden sei.

III.

9

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung

mit § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Antrags-

gegner keinen Zulässigkeitsgrund darlegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde

sei nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Oberlandesge-

richt sich objektiv willkürlich über die gegen den spanischen Unterhaltstitel er-

hobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs erfor-

dere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3

Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der

Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt

rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ

151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier

nicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechts-

beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden.

10

a) Die spanische Unterhaltsentscheidung

ist vorliegend - entgegen

der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Brüsseler

[EG-]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-

ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fas-

sung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II,

S. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu

Spanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und für vollstreckbar zu er-

klären.

11

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Brüs-

sel I-VO) ist gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 nur für solche Klagen maßgeblich, die

nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind. Zudem werden

gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten

der Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleite-

ten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel

I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu

einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im Ursprungs-

mitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Beide Alternati-

ven sind hier angesichts des seit 1999 rechtshängigen und bereits seit April

2001 rechtskräftig abgeschlossenen spanischen Verbundverfahrens nicht ge-

geben, weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des EuGVÜ verbleibt

(Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rdn. 4). Zwar verweist

Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das

zwischen Deutschland und Spanien in Kraft befindliche Haager Übereinkom-

men über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober

1973 (HUVÜ 73, BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.) gehört. Ist das Spezialabkommen

aber - wie hier das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens

offen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten

erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen (Münch-

Komm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147,

153; vgl. zum Verhältnis der Brüssel I-VO zum HUVÜ Senatsbeschluss BGHZ

171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die

Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuG-

VÜ ausgeübt.

12

In Deutschland richtet sich die Durchführung eines Vollstreckbarerklä-

rungsverfahrens nach dem EuGVÜ nach den Vorschriften des AVAG (§ 1

Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ,

§ 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der

Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch

rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767

Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-

kraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie

beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind,

ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond

gegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989,

990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591).

13

b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 AVAG im

Geltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Be-

schwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige

oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur

Problematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechts-

verkehr [2000], S. 434 ff.; für den Geltungsbereich der Brüssel I-VO offen ge-

lassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991

m.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des § 12

Abs. 1 AVAG erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen

sind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das maßgebliche

Recht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es

dem Internationalen Privatrecht des Erststaates zu entnehmen ist (vgl. zur

Problematik Nelle aaO S. 303 ff. und Geimer IZPR 5. Aufl. Rdn. 3152). Der An-

tragsgegner hat seine Einwendungen bereits nicht schlüssig dargelegt.

14

aa) Für die Aufrechnung (§§ 388 ff. BGB bzw. Artt. 1195 ff. des spani-

schen Código Civil, im Folgenden: CC) beruft sich der Antragsgegner auf eine

Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 de D.

vom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 Peseten (ca.

15.926 €) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwen-

dung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maß-

geblichen Umständen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem

Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grund-

sätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2

ZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände

handelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218). Im Übrigen hat der Antragsgegner das Be-

stehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei

der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antrag-

stellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen

des Scheidungsverbunds erlassene vorläufige Maßnahme (Medidas provisiona-

les, vgl. Art. 103 CC). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im End-

urteil festgestellten endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird

oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de En-

juiciamiento Civil (LEC) vom 7. Januar 2000; vgl. Süß/Ring/Huzel Eherecht in

Europa, S. 1227). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (spätere)

Scheidungsurteil ordnet zwar weitere "Medidas" an; eine Zahlungspflicht der

Antragstellerin enthält es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht

vorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer

entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem

Grund der bestrittene Anspruch unabhängig von einer Titulierung im Zeitpunkt

der behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 überhaupt noch bestand.

bb) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des

Beschwerdegerichts, die titulierten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt.

(1) Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner

geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestand-

lich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht

(Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit

Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte

und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht

mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil

vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "retraso

desleal" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter -

Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribu-

nal Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tri-

bunal Supremo - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, ID CENDOJ 280 791 100

120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertrags-

16

recht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte Unterhaltsrückstände können der Verwir-

kung unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt

illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Gerade von einem

Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann

nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senats-

urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und

Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das

Zeitmoment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrück-

stände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Se-

natsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).

Nach diesen Grundsätzen sprechen hier gewichtige Umstände für das Vorlie-

gen des Zeitmoments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskräf-

tigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005

nicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat.

17

(2) Allerdings geht das Oberlandesgericht vom Fehlen des Umstands-

moments aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die künftige

Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen

bis zuletzt Gegenstand von Gesamtstreitigkeiten gewesen seien. Entscheidend

für das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umstände des

konkreten Einzelfalls. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demge-

mäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl.

Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und

BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der

Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchs-

frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen

Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.

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Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht

zu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen

des Umstandsmoments schließen. Sie erweist sich als vertretbar und nicht will-

kürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist nämlich mit

Schreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch klärungsbedürftigen Unter-

haltszahlungen und seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Titel ausge-

gangen. Er hat sich lediglich teilweise auf die "Verrechnung" mit Gegenforde-

rungen berufen. Im Übrigen sei er "bis jetzt noch immer bereit zu zahlen", wenn

es zu einem "Dialog" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die

Antragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren be-

trieben und (wenn auch zwischenzeitlich verjährte) Zugewinnausgleichsansprü-

che geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin

zur Räumung des Hauses in Spanien auf. Das Oberlandesgericht durfte des-

halb auch für die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im De-

zember 2005 tatsächlich von verschiedenen ungeklärten Streitigkeiten zwi-

schen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht

darauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spani-

schen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen.

19

Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet

zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden

(vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531,

532 a.E.).

21

cc) Die titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht

verjährt.

Nach deutschem Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiell-

rechtlich zu qualifizierende Verjährung nach der Rechtsordnung, der das betref-

fende Recht unterliegt (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 17

IV; MünchKomm/Spellenberg BGB 4. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 85). Auch das

spanische Kollisionsrecht knüpft für das Erlöschen einer Verbindlichkeit - wozu

nach Art. 1930 Abs. 2 CC auch die Verjährung gehört - an das die Verbindlich-

keit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 CC). Der titulierte und vom Juz-

gado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 rechtlich nicht näher begründete

Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach spanischem Recht

bemessen worden, denn die angeordnete jährliche Anpassung entsprechend

den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes (vgl. Art. 97 Satz 2 CC) ist

dem deutschen Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verjährung einer

nach spanischem Recht beurteilten und in einem spanischen Urteil rechtskräftig

festgestellten Unterhaltsforderung in Frage; maßgeblich für die Geltungsdauer

des Titels ist deshalb sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Inter-

nationalen Privatrecht das spanische Verjährungsrecht. Gemäß Art. 1971 CC

beginnt die Verjährung für Ansprüche auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, die

durch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da Unterhaltsforde-

rungen in Spanien binnen fünf Jahren verjähren (Art. 1966 Nr. 1 CC) und das

für vollstreckbar zu erklärende Urteil am 12. April 2001 rechtskräftig geworden

ist, konnte die Verjährung für die Unterhaltsrückstände nicht vor dem 12. April

2006 eintreten. Für die Zeit danach war die Verjährung jedenfalls bereits mit der

Einleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 CC),

so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners

vom 23. Januar 2004 ein eingeschränktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das

nach dieser Vorschrift die Verjährung ebenfalls unterbricht.

22

3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbe-

schwerde auch nicht deshalb nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die angegriffene

Entscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und

dadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung

rechtlichen Gehörs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtli-

chen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen

(Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 543 Rdn. 9 d). Diesen Anforderungen ist das

Oberlandesgericht indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand

der Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des Rechtsbe-

schwerdegerichts nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen.

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4. Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die ange-

griffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR

86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellen-

den Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjäh-

rungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Recht-

sprechung, weil es trotz des wegen Zeitablaufs erhobenen Verwirkungseinwan-

des die Einrede der Verjährung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist

dieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begründet keine Zulässigkeit

der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder

zur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin

ist nicht verjährt (vgl. Ziff. III. 2 b cc).

Hahne

Sprick

Fuchs

Vézina

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 11 O 143/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -