BGH Beschluss vom 25.02.2009 – XII ZB 224/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
AVAG § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1
Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12
Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsver-
nichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1
ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft
des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie be-
ruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. =
FamRZ 2007, 989 ff.).
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Beschwerdewert: 24.942 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsent-
scheidung aus einem spanischen Verbundurteil.
Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige, sie hatten ihren letz-
ten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Juzgado
de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 in D. vom 9. Dezember 1999 wurde
die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die An-
tragstellerin künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in
Höhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Beru-
fung der Anragstellerin hat das Provinzgericht (Audiencia Provincial) von A. -
die Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abgeändert, dass die
zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfällt. Zwischenzeitlich lebt der An-
tragsgegner wieder in Deutschland.
Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zuständi-
gen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer deutschen Voll-
streckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und
das Urteil des Provinzgerichts vom 12. April 2001 "nach EuGVÜ und AVAG".
Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt,
als das Urteil des Gerichts in D. vom 9. Dezember 1999 "wegen der Ver-
pflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die
Antragstellerin in Höhe von 50.000 pts = 300,51 € ab Januar 2000" mit einer
Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht ange-
ordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-
ners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rück-
ständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von umge-
rechnet 15.926 € auf, die ihm das Gericht in D. mit Beschluss vom 13. Ja-
nuar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im Übrigen seien die
titulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang
nicht auf sie berufen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurück-
gewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der
er sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen,
dass sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsver-
fahren Berücksichtigung finden.
II.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt: Die deutsche Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des
Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
haltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 825, im Folgenden:
HUVÜ 73) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. AVAG zu erteilen. Es seien keine
Gründe ersichtlich, die Anerkennung des spanischen Unterhaltstitels zu verwei-
gern. Insbesondere bestünden gegen den titulierten Anspruch keine zu berück-
sichtigenden, nachträglich entstandenen Einwendungen. Die vom Antragsgeg-
ner behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des
Gerichts in D. vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits
deshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte
geltend gemacht werden können und müssen.
Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Verwirkung der Unter-
haltsansprüche berufen. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit deutsches oder
spanisches Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstel-
lerin, das dem Antragsgegner Anlass gegeben hätte, auf die künftige Nichtgel-
tendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem
streitgegenständlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fort-
dauernder Gesamtstreitigkeiten gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt
des Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner un-
bestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent
gewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt ha-
be, nachdem ihr eine günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar er-
schienen sei. Der Antragsgegner könne sich auch schwerlich auf einen Ver-
trauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des
Zuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verjährung des An-
spruchs habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche
Verjährung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Vorausset-
zungen hier schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien,
die Geltung deutschen Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen
gewesen und der Verlauf einer etwaigen Verjährung nach spanischem Recht
angesichts denkbarer Unterbrechungstatbestände ebenfalls unsicher erschie-
nen sei. Zudem hätte diese Einrede - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil
der Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Ansprüche
insgesamt gewandt. Auch hätte sich angesichts der zwischen den Parteien
schwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verjährungseinrede ihrer-
seits als treuwidrig erweisen können. Ferner seien die Gründe einer Verwirkung
so eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der
Verjährungseinrede ausscheiden müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen,
dass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfah-
rens erhoben worden sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung
mit § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Antrags-
gegner keinen Zulässigkeitsgrund darlegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde
sei nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Oberlandesge-
richt sich objektiv willkürlich über die gegen den spanischen Unterhaltstitel er-
hobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs erfor-
dere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3
Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der
Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ
151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechts-
beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden.
a) Die spanische Unterhaltsentscheidung
ist vorliegend - entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Brüsseler
[EG-]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fas-
sung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II,
S. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu
Spanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und für vollstreckbar zu er-
klären.
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Brüs-
sel I-VO) ist gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 nur für solche Klagen maßgeblich, die
nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind. Zudem werden
gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten
der Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleite-
ten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel
I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu
einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im Ursprungs-
mitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Beide Alternati-
ven sind hier angesichts des seit 1999 rechtshängigen und bereits seit April
2001 rechtskräftig abgeschlossenen spanischen Verbundverfahrens nicht ge-
geben, weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des EuGVÜ verbleibt
(Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rdn. 4). Zwar verweist
Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das
zwischen Deutschland und Spanien in Kraft befindliche Haager Übereinkom-
men über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober
1973 (HUVÜ 73, BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.) gehört. Ist das Spezialabkommen
aber - wie hier das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens
offen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten
erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen (Münch-
Komm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147,
153; vgl. zum Verhältnis der Brüssel I-VO zum HUVÜ Senatsbeschluss BGHZ
171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die
Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuG-
VÜ ausgeübt.
In Deutschland richtet sich die Durchführung eines Vollstreckbarerklä-
rungsverfahrens nach dem EuGVÜ nach den Vorschriften des AVAG (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ,
§ 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch
rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767
Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-
kraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie
beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind,
ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond
gegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989,
990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591).
b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 AVAG im
Geltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Be-
schwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige
oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur
Problematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechts-
verkehr [2000], S. 434 ff.; für den Geltungsbereich der Brüssel I-VO offen ge-
lassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991
m.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des § 12
Abs. 1 AVAG erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen
sind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das maßgebliche
Recht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es
dem Internationalen Privatrecht des Erststaates zu entnehmen ist (vgl. zur
Problematik Nelle aaO S. 303 ff. und Geimer IZPR 5. Aufl. Rdn. 3152). Der An-
tragsgegner hat seine Einwendungen bereits nicht schlüssig dargelegt.
aa) Für die Aufrechnung (§§ 388 ff. BGB bzw. Artt. 1195 ff. des spani-
schen Código Civil, im Folgenden: CC) beruft sich der Antragsgegner auf eine
Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 de D.
vom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 Peseten (ca.
15.926 €) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwen-
dung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maß-
geblichen Umständen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem
Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grund-
sätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2
ZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände
handelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218). Im Übrigen hat der Antragsgegner das Be-
stehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei
der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antrag-
stellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen
des Scheidungsverbunds erlassene vorläufige Maßnahme (Medidas provisiona-
les, vgl. Art. 103 CC). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im End-
urteil festgestellten endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird
oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de En-
juiciamiento Civil (LEC) vom 7. Januar 2000; vgl. Süß/Ring/Huzel Eherecht in
Europa, S. 1227). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (spätere)
Scheidungsurteil ordnet zwar weitere "Medidas" an; eine Zahlungspflicht der
Antragstellerin enthält es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht
vorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer
entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem
Grund der bestrittene Anspruch unabhängig von einer Titulierung im Zeitpunkt
der behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 überhaupt noch bestand.
bb) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des
Beschwerdegerichts, die titulierten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt.
(1) Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner
geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestand-
lich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht
(Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit
Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte
und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht
mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil
vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "retraso
desleal" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter -
Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribu-
nal Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tri-
bunal Supremo - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, ID CENDOJ 280 791 100
120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertrags-
recht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte Unterhaltsrückstände können der Verwir-
kung unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt
illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Gerade von einem
Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann
nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senats-
urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und
Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das
Zeitmoment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrück-
stände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Se-
natsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532).
Nach diesen Grundsätzen sprechen hier gewichtige Umstände für das Vorlie-
gen des Zeitmoments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskräf-
tigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005
nicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat.
(2) Allerdings geht das Oberlandesgericht vom Fehlen des Umstands-
moments aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die künftige
Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen
bis zuletzt Gegenstand von Gesamtstreitigkeiten gewesen seien. Entscheidend
für das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umstände des
konkreten Einzelfalls. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demge-
mäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl.
Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und
BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der
Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchs-
frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht
zu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen
des Umstandsmoments schließen. Sie erweist sich als vertretbar und nicht will-
kürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist nämlich mit
Schreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch klärungsbedürftigen Unter-
haltszahlungen und seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Titel ausge-
gangen. Er hat sich lediglich teilweise auf die "Verrechnung" mit Gegenforde-
rungen berufen. Im Übrigen sei er "bis jetzt noch immer bereit zu zahlen", wenn
es zu einem "Dialog" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die
Antragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren be-
trieben und (wenn auch zwischenzeitlich verjährte) Zugewinnausgleichsansprü-
che geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin
zur Räumung des Hauses in Spanien auf. Das Oberlandesgericht durfte des-
halb auch für die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im De-
zember 2005 tatsächlich von verschiedenen ungeklärten Streitigkeiten zwi-
schen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht
darauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spani-
schen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen.
Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet
zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden
(vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531,
532 a.E.).
cc) Die titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht
verjährt.
Nach deutschem Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiell-
rechtlich zu qualifizierende Verjährung nach der Rechtsordnung, der das betref-
fende Recht unterliegt (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 17
IV; MünchKomm/Spellenberg BGB 4. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 85). Auch das
spanische Kollisionsrecht knüpft für das Erlöschen einer Verbindlichkeit - wozu
nach Art. 1930 Abs. 2 CC auch die Verjährung gehört - an das die Verbindlich-
keit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 CC). Der titulierte und vom Juz-
gado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 rechtlich nicht näher begründete
Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach spanischem Recht
bemessen worden, denn die angeordnete jährliche Anpassung entsprechend
den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes (vgl. Art. 97 Satz 2 CC) ist
dem deutschen Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verjährung einer
nach spanischem Recht beurteilten und in einem spanischen Urteil rechtskräftig
festgestellten Unterhaltsforderung in Frage; maßgeblich für die Geltungsdauer
des Titels ist deshalb sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Inter-
nationalen Privatrecht das spanische Verjährungsrecht. Gemäß Art. 1971 CC
beginnt die Verjährung für Ansprüche auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, die
durch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da Unterhaltsforde-
rungen in Spanien binnen fünf Jahren verjähren (Art. 1966 Nr. 1 CC) und das
für vollstreckbar zu erklärende Urteil am 12. April 2001 rechtskräftig geworden
ist, konnte die Verjährung für die Unterhaltsrückstände nicht vor dem 12. April
2006 eintreten. Für die Zeit danach war die Verjährung jedenfalls bereits mit der
Einleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 CC),
so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners
vom 23. Januar 2004 ein eingeschränktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das
nach dieser Vorschrift die Verjährung ebenfalls unterbricht.
3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbe-
schwerde auch nicht deshalb nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die angegriffene
Entscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und
dadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtli-
chen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 543 Rdn. 9 d). Diesen Anforderungen ist das
Oberlandesgericht indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand
der Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des Rechtsbe-
schwerdegerichts nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen.
4. Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die ange-
griffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR
86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellen-
den Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjäh-
rungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Recht-
sprechung, weil es trotz des wegen Zeitablaufs erhobenen Verwirkungseinwan-
des die Einrede der Verjährung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist
dieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begründet keine Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
zur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin
ist nicht verjährt (vgl. Ziff. III. 2 b cc).
Hahne
Sprick
Fuchs
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 11 O 143/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -