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BGH Urteil vom 26.02.2009 – 5 StR 532/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 26. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Aussetzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Febru-
ar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 3. Juli 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-
richtskammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Aussetzung zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie aus tatsäch-
lichen Gründen vom Vorwurf des Mordes und der Misshandlung Schutzbe-
fohlener freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-
schaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt
und sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die Angeklagte nicht wegen
Aussetzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verurteilt
wurde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte lebte mit ihren Söhnen, dem zweijährigen R. und
dem vierjährigen L. , zusammen. R. war ein gesundes, kräftiges und
altersgerecht entwickeltes Kind. Nach dem 14. Dezember 2007 war er jedoch
kränklich, blass und hatte keinen Appetit mehr. Die Angeklagte bemerkte,
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dass er innerhalb weniger Tage an Gewicht verlor. Am 19. und 20. Dezem-
ber 2007 versuchte er noch erfolglos, die ihm von der Angeklagten angebo-
tene Trinkflasche zu halten. Am 21. Dezember 2007 versuchte er dies nicht
mehr. Er aß an dem Tag auch nichts. Die Angeklagte plante, am 22. Dezem-
ber 2007 ihren weit entfernt wohnenden neuen Freund zu besuchen. Bemü-
hungen, für R. eine Betreuung zu finden, scheiterten. So entschloss sie
sich, R. allein in der Wohnung zu lassen, während sie L. mitnahm.
Bevor sie gegen 4.15 Uhr am Abreisetag die Wohnung verließ, legte sie R.
in sein Gitterbett, welches er nicht verlassen konnte. Die Angeklagte legte
neben das Kind eine Babytrinkflasche mit 280 Milliliter Flüssigkeit und einige
Butterkekse.
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Die Angeklagte, die ursprünglich am 23. Dezember 2007 wieder nach
Hause fahren wollte, entschloss sich dann jedoch, noch einen Tag länger bei
ihrem Freund zu bleiben. Diesem spiegelte sie vor, dass die R. betreuen-
de Freundin noch einen Tag länger auf ihn aufpassen würde. Sie kehrte erst
am 24. Dezember 2007 gegen 23.00 Uhr in ihre Wohnung zurück. Dort be-
merkte sie, dass die Kekse und die entleerte Trinkflasche, deren Inhalt mög-
licherweise verschüttet worden war, neben dem Bett lagen. Sie „sah, dass es
R. sehr schlecht ging“ (UA S. 20). In den nächsten Stunden aß er nichts
und trank kaum noch. Die Angeklagte holte keinen Arzt, da sie „fürchtete,
dass dieser das Jugendamt verständigt hätte. Sie dachte, sie könne R.
allein gesund pflegen“ (UA S. 21). Am Nachmittag des 26. Dezember 2007
starb R. infolge Nahrungs- und Flüssigkeitsmangels.
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Das Kind R. wies zum Todeszeitpunkt ein deutliches Untergewicht
auf. „Am Abreisetag der Angeklagten, am 21.12.2007, hätte R. bei inten-
siv-medizinischer Behandlung noch gerettet werden können“ (UA S. 46). Für
den Zeitpunkt der Rückkehr der Angeklagten konnte dies nicht sicher festge-
stellt werden.
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2. Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Aussetzung
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gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB im Ergebnis zutreffend (vgl.
BGHSt 21, 44) bejaht und einen „Aussetzungsvorsatz“ (UA S. 52) ange-
nommen. Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es hingegen abgelehnt, da die
Angeklagte aufgrund ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung die mit dem
Verlassen des Kindes verbundene Todesgefahr nicht habe erkennen können
(UA S. 48). Aus diesem Grund scheide ein Misshandlungsvorsatz ebenso
aus wie die Annahme, der Tod des Kindes sei durch die Angeklagte zumin-
dest fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt worden und die Voraussetzungen
des § 221 Abs. 3 StGB seien erfüllt.
3. Die rechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung
nicht stand. Sie beruht mit den ihr zugrunde gelegten Feststellungen auf
grundlegend widersprüchlichen Überlegungen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Angeklagte einerseits hinsicht-
lich der Tatbestandsmerkmale des § 221 Abs. 1 StGB vorsätzlich handelte,
andererseits aber nicht in der Lage gewesen sein soll, die durch das Verlas-
sen hervorgerufene Todesgefahr für das Kind im Sinne des § 221 Abs. 3
StGB zu erkennen. Denn der von der Strafkammer angenommene Vorsatz
der Aussetzung setzt das Bewusstsein der Angeklagten voraus, ihr Verhalten
werde zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen
führen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 501; 2008, 395, 396). War die Angeklag-
te aber zu einer solchen Bewusstseinsbildung fähig, erschließt sich nicht,
dass für sie der mögliche Tod des ohnehin deutlich geschwächten Kindes,
welches nicht mehr ohne fremde Hilfe Flüssigkeit zu sich nehmen konnte,
nicht erkennbar war. Dies gilt zumal, da das Landgericht selbst zu dem
Schluss kommt, dass der Angeklagten „grundsätzlich bewusst“ war, dass
„nur ein paar Kekse und etwas zu trinken für R. zu wenig war“ (UA S. 53).
Ebenso wenig ist die Annahme nachzuvollziehen, die Voraussetzungen des
§ 225 Abs. 1 Nr. 1 dritte Variante, Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative StGB lägen
nicht vor. Sie liegen vielmehr neben § 221 Abs. 1 StGB hier ganz offensicht-
lich auf der Hand.
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Die Ausführungen des Landgerichts, die Todesfolge sei für die Ange-
klagte aufgrund ihrer Borderline-Störung nicht vorhersehbar gewesen, da ihr
eine „rationale Entscheidung nicht mehr möglich“ (UA S. 53) gewesen sei,
wecken durchgreifende Bedenken, weil in rechtsfehlerhafter Weise Aspekte
der Schuld-, insbesondere der Steuerungsfähigkeit, mit solchen des subjekti-
ven Tatbestands vermengt worden sein könnten. Sie stehen zudem in einem
unaufgelösten Spannungsverhältnis zu Einzelfeststellungen über Erkenntnis-
se und Verhaltensweisen der Angeklagten.
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So hat die Angeklagte nach den Feststellungen den vor ihrer Abreise
bereits eingetretenen Gewichtsverlust des Kindes genauso erkannt wie den
Umstand, dass es die Flasche nicht mehr halten konnte. Zudem war sie nach
ihrer Einlassung – wenn auch nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt,
als der Tod des Kindes nicht mehr abzuwenden war – nicht nur in der Lage
zu erkennen, dass es R. sehr schlecht gehe, sondern auch, dass er einen
Arzt brauche. Vor dem Hintergrund der angenommenen verzerrten Wahr-
nehmung erklärt sich auch nicht, dass die Angeklagte eine tatsächlich nicht
gewährleistete Betreuung ihres Kindes vorgespiegelt hat, um die Verlänge-
rung ihres Fernbleibens vor Dritten zu rechtfertigen. Auch aus dem im Übri-
gen festgestellten Verhalten der Angeklagten sind keine Anhaltspunkte für
eine nicht der Realität entsprechende Wahrnehmung erkennbar. So hat sie
sich nach ihrer Einlassung dazu entschlossen, R. statt L. zu Hause
zu lassen, da der Ältere sich bemerkbar gemacht hätte, während R. ruhi-
ger gewesen sei. Dies scheint eine am Alter der Jungen orientierte realisti-
sche Einschätzung des Risikos zu offenbaren, dass das Verlassen des Jun-
gen entdeckt werde. Dass all diese Umstände einer relevanten Verkennung
der Tatsachengrundlage ebenso im Wege stehen können wie die angenom-
mene erhaltene Einsichtsfähigkeit (vgl. hierzu BGH NStZ 2008, 510, 511 f.),
hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Nachvollziehbar erscheint nach
dem Zusammenhang der Feststellungen allein, dass die Angeklagte die von
ihrem Verhalten ausgehende Gefahr für das Wohlergehen ihres Kindes auf-
grund ihrer psychischen Störung immer wieder vorübergehend über längere
Zeit verdrängen konnte. Dagegen dürfte eine durchgehende Verkennung
dieser Gefahr fern liegen, was aber allein für eine Verneinung des Misshand-
lungsvorsatzes, einer auf den Tod des Kindes bezogenen Fahrlässigkeit oder
sogar eines Tötungsvorsatzes (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom
31. März 2004 – 5 StR 351/03 sowie in NStZ 2007, 402) tragfähig sein könn-
te.
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4. Das Urteil kann bereits aus diesen Gründen insgesamt keinen Be-
stand haben. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ins-
besondere Gelegenheit haben, die Fragen der Todeskausalität der Untätig-
keit der Angeklagten, der Vorhersehbarkeit des Todeserfolges, des Vorsat-
zes hinsichtlich der Misshandlung von Schutzbefohlenen und eines Tötungs-
vorsatzes – unter Berücksichtigung aller maßgeblichen verschiedenen Zeit-
punkte, insbesondere auch des vom Landgericht nicht näher bedachten Zeit-
punkts, zu dem die Angeklagte sich entschloss, noch einen Tag länger bei
ihrem Freund zu bleiben – erneut zu erörtern.
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Der Senat hebt auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
auf. Sie beruhen wesentlich auf den Angaben der Angeklagten zu ihren
Wahrnehmungen. Insoweit darf dem neuen Tatgericht durch eine Teilauf-
rechterhaltung von Feststellungen nicht die Möglichkeit genommen werden,
gerade auf der Grundlage dieser Erkenntnisquelle unter Berücksichtigung
der weiteren zu gewinnenden Erkenntnisse über den Zustand des Kindes
umfassend einheitliche widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen.
Basdorf Brause Schaal
Dölp König