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BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 155/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 155/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 5. Februar 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um das Recht zur Bearbeitung des von dem Beklag-

ten verfassten und von der Deutschen Sparkassen Verlags GmbH verlegten

Werkes mit dem Titel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“.

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Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt festzustellen,

1. dass dem Beklagten an dem vom Deutschen Sparkassenverlag unter dem Titel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“ verlegten Werk keine urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte zustehen und der Beklagte damit weder berechtigt noch verpflichtet ist, dieses Werk in Zukunft zu bearbeiten und/oder an der Überarbeitung des Werkes mitzuwirken;

2. dass die Klägerin zu 2 berechtigt war, die Neuauflage für das Jahr 2007 zu verfassen und auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen Sparkas- senverlag GmbH auf dem Markt anzubieten und zu verbreiten.

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Das Landgericht hat der Feststellungsklage in der Fassung der ursprüng-

lich gestellten Anträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung

nach Maßgabe der zuletzt formulierten Anträge zurückgewiesen. Mit seiner vom

Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-

weisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

Das Recht zur Bearbeitung des Jahrbuchs stehe nicht mehr dem Beklag-

ten, sondern der Klägerin zu 2 zu. Der Beklagte habe über den größten Teil

seiner urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk be-

reits mit Abschluss des Verlagsvertrages zu Gunsten des Verlages verfügt.

Verblieben seien ihm nach § 7 des Verlagsvertrages das Recht und die Pflicht

zur jährlichen Überarbeitung des Werkes. Seinen mit jeder Neubearbeitung fäl-

ligen Honoraranspruch habe der Beklagte im Jahre 1995 an die Klägerin zu 2

abgetreten. Die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseiti-

ge Vereinbarung der Parteien und des Verlages sei getroffen worden, als Mitte

2005 der Beklagte und die durch ihren Geschäftsführer Dr. N. vertretene Klä-

gerin zu 2 sich mit dem Verlag darauf geeinigt hätten, dass die Bearbeitung des

Jahrbuchs nunmehr in die Verantwortung der Klägerin zu 2 und ihres Ge-

schäftsführers übergehen solle.

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Eine bindende Einigung der Parteien mit dem Verlag hinsichtlich der

Übertragung des Bearbeitungsrechts ergebe sich aus den mit Tatbestandswir-

kung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des

Landgerichts, wonach der Beklagte - von seinem schriftsätzlichen Vorbringen

abweichend - in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugestanden habe

(§ 288 ZPO), es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. N. die Fortführung des

Werkes übernehmen solle; auch der Sparkassenverlag sei damit einverstanden

gewesen und habe keine Einwände gegen die im Schreiben vom 6. Juli 2005

vorgeschlagene Vereinbarung gehabt, wenn das Werk weiter nach dem ersten

Verfasser „Knief“ genannt werden dürfe. Dieses Geständnis habe der Beklagte

im Berufungsverfahren nicht wirksam mit der Erklärung widerrufen (§ 290 ZPO),

sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung anders - nämlich als Zuge-

ständnis einer bloßen Absichtserklärung ohne bindende Wirkung - verstanden

zu haben.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-

richts, die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseitige

Vereinbarung der Parteien und des Verlages stehe aufgrund eines entspre-

chenden Geständnisses des Beklagten fest, keine Grundlage im Prozessrecht

hat. Einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß

§ 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgibt, kann

nicht die Wirkung eines Geständnisses beigemessen werden (BGH, Urt. v.

7.2.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672, 673; OLG Hamm NJW-RR 1997,

999; a.A. OLG Brandenburg OLG-Rep 1997, 326, 327). Eine solche Erklärung

hat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierklärung bei einer Parteiver-

nehmung gemäß § 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs nicht als Geständnis gewertet werden kann (BGHZ 129, 108, 109 ff.).

Darüber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulati-

onsfähige Partei - wie hier der Beklagte - kein wirksames Geständnis abgeben;

jedenfalls wäre eine derartige Erklärung einer Partei, soweit sie von den Erklä-

rungen des Prozessbevollmächtigen abweicht, vom Gericht frei zu würdigen

(BGH NJW-RR 2006, 672, 673 m.w.N.).

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2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung der Erklärung des Be-

klagten als Geständnis zudem das im Urteil des Landgerichts festgehaltene

Vorbringen des Beklagten nicht umfassend gewürdigt. In den Entscheidungs-

gründen des erstinstanzlichen Urteils ist die vom Beklagten in der mündlichen

Verhandlung abgegebene Erklärung in unterschiedlichen Formulierungen zu-

sammenfassend wiedergegeben. Eine dieser Formulierungen lautet: „der Be-

klagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Einigkeit be-

standen habe, dass Herr Dr. N. die Bearbeitung des Werkes übernehmen

solle und dass der Sparkassenverlag damit einverstanden war. Dies bestätigt

das vorliegende Schreiben vom 6. Juli 2005, in dem genau diese Vereinbarung

vorgeschlagen wird“. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Beru-

fungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Formulierung,

Herr Dr. N. „solle“ die Bearbeitung dieses Werkes übernehmen und diese

Vereinbarung werde in dem Schreiben „vorgeschlagen“, die Möglichkeit offen-

lässt, dass der Beklagte - wie er behauptet - in der mündlichen Verhandlung

lediglich von einer beabsichtigten, nicht aber von einer bereits abgeschlosse-

nen Vereinbarung gesprochen hat.

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3. Die rechtsfehlerhafte Bewertung der Erklärung des Beklagten als Ge-

ständnis im Sinne des § 288 ZPO hat dazu geführt, dass das Berufungsgericht

sich den Weg zu der nach § 286 ZPO gebotenen freien Beweiswürdigung ver-

sperrt hat. Da zugestandene Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO keines Bewei-

ses bedürfen, hat es davon abgesehen, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter

Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Über-

zeugung zu entscheiden, ob die in dem Urteil des Landgerichts gemäß § 314

ZPO beweiskräftig festgehaltene tatsächliche Behauptung des Beklagten für

wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es hat deshalb insbesondere, wie die

Revision zutreffend geltend macht, nicht gewürdigt, dass der Beklagte die unter

Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen (GA 4), in einem Gespräch mit

dem Verlag am 10. Mai 2005 sei vereinbart worden, dass Dr. N. die Verant-

wortung für das Jahrbuch übernehmen solle, stets bestritten und unter Beweis-

antritt vorgetragen hat (GA 55, 243, 282, 313), eine dreiseitige Vereinbarung

hinsichtlich der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf Dr. N. sei nicht ge-

troffen worden.

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III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 04.10.2006 - 28 O 239/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 213/06 -