Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 155/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 5. Februar 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um das Recht zur Bearbeitung des von dem Beklag-
ten verfassten und von der Deutschen Sparkassen Verlags GmbH verlegten
Werkes mit dem Titel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“.
2
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt festzustellen,
1. dass dem Beklagten an dem vom Deutschen Sparkassenverlag unter dem Titel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“ verlegten Werk keine urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte zustehen und der Beklagte damit weder berechtigt noch verpflichtet ist, dieses Werk in Zukunft zu bearbeiten und/oder an der Überarbeitung des Werkes mitzuwirken;
2. dass die Klägerin zu 2 berechtigt war, die Neuauflage für das Jahr 2007 zu verfassen und auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen Sparkas- senverlag GmbH auf dem Markt anzubieten und zu verbreiten.
3
Das Landgericht hat der Feststellungsklage in der Fassung der ursprüng-
lich gestellten Anträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung
nach Maßgabe der zuletzt formulierten Anträge zurückgewiesen. Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-
weisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
4
5
I. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Das Recht zur Bearbeitung des Jahrbuchs stehe nicht mehr dem Beklag-
ten, sondern der Klägerin zu 2 zu. Der Beklagte habe über den größten Teil
seiner urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk be-
reits mit Abschluss des Verlagsvertrages zu Gunsten des Verlages verfügt.
Verblieben seien ihm nach § 7 des Verlagsvertrages das Recht und die Pflicht
zur jährlichen Überarbeitung des Werkes. Seinen mit jeder Neubearbeitung fäl-
ligen Honoraranspruch habe der Beklagte im Jahre 1995 an die Klägerin zu 2
abgetreten. Die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseiti-
ge Vereinbarung der Parteien und des Verlages sei getroffen worden, als Mitte
2005 der Beklagte und die durch ihren Geschäftsführer Dr. N. vertretene Klä-
gerin zu 2 sich mit dem Verlag darauf geeinigt hätten, dass die Bearbeitung des
Jahrbuchs nunmehr in die Verantwortung der Klägerin zu 2 und ihres Ge-
schäftsführers übergehen solle.
6
Eine bindende Einigung der Parteien mit dem Verlag hinsichtlich der
Übertragung des Bearbeitungsrechts ergebe sich aus den mit Tatbestandswir-
kung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des
Landgerichts, wonach der Beklagte - von seinem schriftsätzlichen Vorbringen
abweichend - in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugestanden habe
(§ 288 ZPO), es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. N. die Fortführung des
Werkes übernehmen solle; auch der Sparkassenverlag sei damit einverstanden
gewesen und habe keine Einwände gegen die im Schreiben vom 6. Juli 2005
vorgeschlagene Vereinbarung gehabt, wenn das Werk weiter nach dem ersten
Verfasser „Knief“ genannt werden dürfe. Dieses Geständnis habe der Beklagte
im Berufungsverfahren nicht wirksam mit der Erklärung widerrufen (§ 290 ZPO),
sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung anders - nämlich als Zuge-
ständnis einer bloßen Absichtserklärung ohne bindende Wirkung - verstanden
zu haben.
7
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
1. Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-
richts, die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseitige
Vereinbarung der Parteien und des Verlages stehe aufgrund eines entspre-
chenden Geständnisses des Beklagten fest, keine Grundlage im Prozessrecht
hat. Einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß
§ 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgibt, kann
nicht die Wirkung eines Geständnisses beigemessen werden (BGH, Urt. v.
7.2.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672, 673; OLG Hamm NJW-RR 1997,
999; a.A. OLG Brandenburg OLG-Rep 1997, 326, 327). Eine solche Erklärung
hat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierklärung bei einer Parteiver-
nehmung gemäß § 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht als Geständnis gewertet werden kann (BGHZ 129, 108, 109 ff.).
Darüber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulati-
onsfähige Partei - wie hier der Beklagte - kein wirksames Geständnis abgeben;
jedenfalls wäre eine derartige Erklärung einer Partei, soweit sie von den Erklä-
rungen des Prozessbevollmächtigen abweicht, vom Gericht frei zu würdigen
(BGH NJW-RR 2006, 672, 673 m.w.N.).
9
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung der Erklärung des Be-
klagten als Geständnis zudem das im Urteil des Landgerichts festgehaltene
Vorbringen des Beklagten nicht umfassend gewürdigt. In den Entscheidungs-
gründen des erstinstanzlichen Urteils ist die vom Beklagten in der mündlichen
Verhandlung abgegebene Erklärung in unterschiedlichen Formulierungen zu-
sammenfassend wiedergegeben. Eine dieser Formulierungen lautet: „der Be-
klagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Einigkeit be-
standen habe, dass Herr Dr. N. die Bearbeitung des Werkes übernehmen
solle und dass der Sparkassenverlag damit einverstanden war. Dies bestätigt
das vorliegende Schreiben vom 6. Juli 2005, in dem genau diese Vereinbarung
vorgeschlagen wird“. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Beru-
fungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Formulierung,
Herr Dr. N. „solle“ die Bearbeitung dieses Werkes übernehmen und diese
Vereinbarung werde in dem Schreiben „vorgeschlagen“, die Möglichkeit offen-
lässt, dass der Beklagte - wie er behauptet - in der mündlichen Verhandlung
lediglich von einer beabsichtigten, nicht aber von einer bereits abgeschlosse-
nen Vereinbarung gesprochen hat.
10
3. Die rechtsfehlerhafte Bewertung der Erklärung des Beklagten als Ge-
ständnis im Sinne des § 288 ZPO hat dazu geführt, dass das Berufungsgericht
sich den Weg zu der nach § 286 ZPO gebotenen freien Beweiswürdigung ver-
sperrt hat. Da zugestandene Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO keines Bewei-
ses bedürfen, hat es davon abgesehen, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Über-
zeugung zu entscheiden, ob die in dem Urteil des Landgerichts gemäß § 314
ZPO beweiskräftig festgehaltene tatsächliche Behauptung des Beklagten für
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es hat deshalb insbesondere, wie die
Revision zutreffend geltend macht, nicht gewürdigt, dass der Beklagte die unter
Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen (GA 4), in einem Gespräch mit
dem Verlag am 10. Mai 2005 sei vereinbart worden, dass Dr. N. die Verant-
wortung für das Jahrbuch übernehmen solle, stets bestritten und unter Beweis-
antritt vorgetragen hat (GA 55, 243, 282, 313), eine dreiseitige Vereinbarung
hinsichtlich der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf Dr. N. sei nicht ge-
troffen worden.
11
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.10.2006 - 28 O 239/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 213/06 -