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BGH Urteil vom 07.02.2006 – VI ZR 20/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 20/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. Februar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Abs. 1 Ha, ZPO §§ 254, 141, 288

Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun ("Rempel-

tanz").

BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Der Kläger und die Beklagten gerieten beim Tanzen anlässlich der Ge-

burtstagsfeier des Beklagten zu 1 zu Fall. Alle drei stürzten, dabei fielen die Be-

klagten über bzw. auf den Kläger. Dieser zog sich erhebliche Beinverletzungen

zu.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten den sogenannten "Tanz

op de Deel" ausgeführt, bei dem sie sich mit ihren Armen nebeneinander ein-

gehakt und sich so in einer recht wilden Art hüpfend und springend vor- und

rückwärts bewegt hätten. Er, der Kläger, sei ihnen in dem - bis auf ein Sofa, die

Musikanlage und einen Bistro-Tisch leergeräumten - Tanzraum in den Bereich

zwischen dem Sofa und der Musikanlage ausgewichen und habe dort für sich

alleine getanzt. Die Beklagten hätten sich auf ihn zu bewegt. Plötzlich habe er

einen Schlag von der Seite an seine linke Schulter bekommen. Dadurch sei er

ins Taumeln geraten und gestürzt. Unmittelbar darauf sei der Beklagte zu 1 auf

seinen ausgestreckten rechten Oberschenkel und der Beklagte zu 2 auf seinen

rechten Unterschenkel gestürzt.

3

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten gemeinsam mit dem Kläger

eine Art "Rempeltanz" vollzogen. Sie hätten sich mit dem Kläger wechselseitig

an den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Der Klä-

ger sei gestürzt und habe den Beklagten zu 1 mit sich gerissen, beide hätten

den Beklagten zu 2 mitgezogen. Der Kläger sei unten zu liegen gekommen, der

Beklagte zu 1 sei auf dessen Oberkörper gestürzt, und der Beklagte zu 2 sei

auf das Knie des Klägers gefallen, weil dieser sich mit seinem Fuß verhakt ge-

habt habe. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe seine Be-

wegungen nicht mehr kontrollieren können.

4

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru-

fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die

Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang seiner Beschwer

weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten. Der Kläger

habe nicht bewiesen, dass er die Verletzungen durch den von ihm behaupteten

Geschehensablauf erlitten habe. An der Richtigkeit der Feststellungen des

Landgerichts bestünden erhebliche Zweifel; sie könnten deshalb keinen Be-

stand haben. Das Landgericht habe das Ergebnis der gemäß § 141 ZPO

durchgeführten Parteianhörungen verfahrensfehlerhaft wie Parteivernehmun-

gen gewürdigt. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor, da keine Partei ge-

genüber der anderen einen Beweisvorsprung habe. Die in zweiter Instanz ver-

nommene Zeugin H., die Ehefrau des Klägers, habe dessen Vortrag nämlich

nicht bestätigt. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses seien beide Her-

gangsvarianten gleichermaßen plausibel und wahrscheinlich. Lasse sich aber

nicht feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten, sei für

deren Haftung kein Raum. Denn wenn ihre Behauptung richtig sei, wonach der

Kläger sich an dem wilden "Rempeltanz" beteiligt habe und die Parteien ver-

sucht hätten, sich wechselseitig zu Fall zu bringen, hätte sich - zufällig - ein Ri-

siko verwirklicht, dem alle Teilnehmer in gleichem Maße ausgesetzt gewesen

seien. Bei dieser Sachlage verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn derje-

nige, zu dessen Lasten sich das allen Teilnehmern drohende Risiko realisiert

habe, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatzansprüche geltend mache.

6

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

II.

7

1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass die Beklagten bei ihrer persönli-

chen Anhörung zugestanden hätten, den Kläger vorsätzlich rechtswidrig ange-

griffen und dabei erheblich körperlich verletzt zu haben. Es trifft zwar zu, dass

beide Beklagte gegenüber dem Landgericht angegeben haben, sie hätten ver-

sucht, dem Kläger die Beine wegzutreten, wobei dieser gefallen sei. Diese Er-

klärungen stellen indessen kein wirksames Geständnis im Sinne von § 288

ZPO dar. Ob eine Parteierklärung im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141

ZPO ein Geständnis enthalten kann, ist streitig (vgl. Zöller/Greger, ZPO,

25. Aufl., § 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 129, 108,

112). Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445

ZPO hat der erkennende Senat die Annahme eines Geständnisses verneint

(Senatsurteil BGHZ 129, 108, 109 ff.). Es spricht nichts dafür, einer Erklärung,

die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, ver-

fahrensrechtlich eine weiterreichende Wirkung beizumessen. Im Übrigen liegt

ein wirksames Geständnis im Streitfall auch deshalb nicht vor, weil dieses, so-

fern - wie hier - Anwaltszwang besteht, von der nicht postulationsfähigen Partei

nicht erklärt werden kann (RG JW 1936, 1778, 1179; Zöller/Greger, aaO,

m.w.N.; a.A.: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 40; Rosen-

berg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 111 I 3 Rn. 8). Jedenfalls aber wäre

eine derartige von einer Partei abgegebene Erklärung, soweit sie von den Er-

klärungen ihres Prozessbevollmächtigten abweicht, vom Gericht frei zu würdi-

gen (BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM ZPO § 141 Nr. 2).

8

2. Das Berufungsurteil kann jedoch aus anderen Gründen keinen Be-

stand haben. Das Berufungsgericht verweist in den Gründen der angefochtenen

Entscheidung zunächst auf die Feststellungen des Landgerichts und führt so-

dann aus, der vom Kläger behauptete Geschehensablauf sei nicht bewiesen.

Aufgrund der in zweiter Instanz nachgeholten Tatsachenfeststellung lasse sich

nicht feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten. Diese

Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie beruht, wie die Revision mit

Recht geltend macht, auf einer Verkennung der Beweislast. Das Berufungsge-

richt hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagten eingeräumt haben, gemeinsam

mit dem Kläger eine Art "Rempeltanz" ausgeführt zu haben, bei dem der Kläger

zu Fall gekommen sei. Nach ihrem Vorbringen haben sie sich wechselseitig an

den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Ist der Klä-

ger dabei gestürzt, war das gefährliche Verhalten der Beklagten dafür aber

möglicherweise mitursächlich. In diesem Fall wäre der Tatbestand einer fahr-

lässig herbeigeführten Körperverletzung erfüllt, denn eine Haftung gemäß § 823

BGB setzt nicht voraus, dass ein Verhalten des Schädigers die alleinige Ursa-

che für die Schadenszufügung war. Eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur

"Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlich-

keit

in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999

- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR

2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200,

201 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946). Bei dieser

Sachlage müssten die Beklagten ihrerseits den Nachweis für die Vorausset-

zungen erbringen, unter denen eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Be-

teiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun ausnahmsweise entfällt. Das

bedeutet, dass sie die Behauptung des Klägers, er habe sich an dem gemein-

samen Tanz nicht beteiligt, zu widerlegen hätten.

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Bei der nach Zurückverweisung vorzunehmenden neuen Beweiswürdi-

gung wird gegebenenfalls auch das Ergebnis der in erster Instanz gemäß § 141

ZPO durchgeführten Parteianhörungen beider Parteien zu berücksichtigen sein.

Das Berufungsgericht führt zwar mit Recht aus, dass eine Vernehmung des

Klägers als Partei nicht in Betracht komme, denn § 448 ZPO setzt voraus, dass

Anhaltspunkte gegeben sind, die seine Behauptungen in gewissem Maße

wahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfer-

tigt die Beweisnot nicht (BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urteil vom 24. April 1991

- IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Das Berufungsgericht geht insoweit

zutreffend davon aus, es genüge für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, dass

der Klagevortrag ebenso gut wahr wie unwahr sein könne. Indessen kann der

Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses

(§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei

unter Umständen aber auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst

nicht beweisen kann (BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 -

VersR 1980, 229 f.; vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918

und vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867). Im vorliegenden Fall

hat das Berufungsgericht bisher, soweit ersichtlich, nur das Ergebnis der in

zweiter Instanz nachgeholten Beweisaufnahme gewürdigt. Den Ausführungen

in den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit es im

Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung auch die in erster Instanz erfolgten

Parteierklärungen berücksichtigt hat. Dies hätte aber in einer für das Revisions-

gericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen (BGH, Urteil vom

24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO) und wird bei einer neuen Entscheidung zu

beachten sein.

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3. Das Berufungsurteil begegnet auch in einem weiteren Punkt durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der

Kläger könne - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt - aufgrund

seiner Teilnahme an diesem gefährlichen Tun keinen Ersatz verlangen; zu sei-

nen Lasten hätte sich dann nämlich - zufällig - ein Risiko verwirklicht, dem alle

Teilnehmer des "Rempeltanzes" in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien.

Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sei

deshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den Teilnehmern

drohende Risiko realisiert habe, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatz-

ansprüche geltend mache. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die

Erwägungen des Berufungsgerichts können jedenfalls auf der Grundlage der

bisherigen

tatsächlichen Feststellungen einen vollständigen Haftungsaus-

schluss zu Lasten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risiko-

übernahme nicht rechtfertigen.

11

a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage des Rechtsinsti-

tuts der bewussten Risikoübernahme oder des Handelns auf eigene Gefahr in

dem Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist es anstößig, wenn der je-

weilige Geschädigte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen abzu-

wälzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in die

Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich dann

aber mit Recht dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müs-

sen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. m.w.N.). Es ist das Verbot wider-

sprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"), das es nicht zulässt,

dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in einem solchen Fall in An-

spruch nimmt. Allerdings handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmefäl-

le, wie etwa die Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährli-

chen Sportarten, in denen die Rechtsprechung das bewusste Sich-Begeben in

eine Situation drohender Eigengefährdung als Grundlage für eine vollständige

Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht gezogen hat. Nur bei derartiger

Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme und einer Ein-

willigung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung

mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger

ausgegangen werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63,

140, 144; vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom

20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Bei sport-

lichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzun-

gen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung dar-

in, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln

zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilneh-

mer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter

"Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausge-

richtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974

- VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 -

VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Dass dem

"Rempeltanz" der Parteien derart feste und anerkannte Regeln zugrunde gele-

gen hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

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b) Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen die völlige Haftungsfrei-

stellung der Beklagten auch nicht in Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB

zu rechtfertigen. Das Berufungsurteil enthält keine nachprüfbaren Ausführungen

zur Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile der Partei-

en bezüglich des konkreten Schadensereignisses. Unter dem Gesichtspunkt

der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist die vollständige Überbürdung des

Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu

ziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Ob ein voll-

ständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer

umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991

- VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372). Der angefochtenen Entscheidung ist die

erforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Be-

rücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu entnehmen. Das Berufungsge-

richt begründet den vollständigen Haftungsausschluss allein damit, dass sich zu

Lasten des Klägers ein Risiko verwirklicht habe, dem alle Teilnehmer des

"Rempeltanzes" in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien. Dieser Umstand

allein genügt jedoch gerade nicht für die Annahme einer gänzlichen Haftungs-

freistellung des Schädigers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 -

aaO).

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Bückeburg, Entscheidung vom 13.05.2004 - 2 O 196/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 U 101/04 -