BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 110/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 110/08
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 11. Februar 2008 - 21 U 4446/07 - wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bezüglich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 32.500 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht
innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt wurde und
keine Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren ist.
1.
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. April 2008 war
verspätet. Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde den Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2008 gegen Empfangsbekenntnis
gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zugestellt. Demgemäß lief die Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde am 19. März 2008 ab.
a) Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung
das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekennt-
nis. Das am 19. Februar 2008 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in
zweiter Instanz unterschriebene und an das Oberlandesgericht zurückgesandte
Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des dar-
in bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der
Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH,
Beschluss vom 17. April 2007 - VIII ZB 100/05 - juris, Rn. 6; Urteil vom
18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207).
Gegen diesen Beweis ist zwar der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im
Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch vor-
aus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede
Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses
richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt,
wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der An-
gaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 aaO Rn. 7
und Urteil vom 18. Januar 2006 aaO).
b) Dieser Gegenbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat selbst un-
ter Zugrundelegung seines Sachvortrags nicht jede Möglichkeit ausgeschlos-
sen, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Die
angebotenen Beweise brauchten deshalb durch den Senat nicht erhoben zu
werden.
Nach dem Inhalt der Akten gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt
dafür, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers das vollständige Urteil
nicht bereits am 19. Februar 2008 zugestellt wurde. Die Zustellung des Urteils
und des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist verfügt worden. Ein ent-
sprechender Vermerk über die Absendung befindet sich ebenfalls bei den Ak-
ten. Dem Prozessgegner ist mit dem Schreiben vom gleichen Datum das Urteil
in vollständiger Form zugestellt worden. Dass in dem Anschreiben des Gerichts
lediglich das Protokoll als Anlage aufgeführt worden ist, ist ohne weiteres damit
zu erklären, dass in dem ebenfalls beigefügten Empfangsbekenntnis - wie er-
forderlich, aber auch ausreichend, da die Protokollabschrift selbst nicht förmlich
zugestellt werden muss - nur das "Urteil vom 11. 02. 2008" genannt wird. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerde ist daher das Anschreiben kein Beleg
dafür, dass das Urteil nicht beigegeben wurde. Ebenfalls nicht von entschei-
dender Bedeutung ist, dass das Urteil am 4. April 2008 nochmals zugestellt
wurde. Dies beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich
Ende März 2008 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gemeldet, das
Fehlen einer Urteilsausfertigung beanstandet und ausdrücklich um Übersen-
dung des Urteils gebeten hatten. Vor diesem Hintergrund ist, anders als die Be-
schwerde meint, auch der auf dem Klägerschriftsatz vom 25. März 2008 ange-
brachte Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 1. April 2008 "Urteil erneut
unter der Hamburger Adresse zustellen, da nur das Protokoll zugestellt wurde"
kein Beweis dafür, dass zuvor keine Zustellung stattgefunden hat. Die beteilig-
ten Geschäftsstellenmitarbeiter konnten sich im Übrigen, nachdem Ende No-
vember 2008 nochmals nachgefragt worden war, an den Vorgang nicht mehr
erinnern.
Das Empfangsbekenntnis beinhaltet auch ausdrücklich die Zustellung
des hier maßgeblichen Urteils des Oberlandesgerichts in vollständiger Form.
Keinesfalls ist es dahin zu verstehen, dass lediglich der Urteilstenor im Protokoll
zur mündlichen Verhandlung damit zugestellt werden sollte. Es handelt sich im
Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht um ein abgekürztes Urteil.
Demgegenüber erscheint es aber insbesondere möglich, dass im Kanz-
leibetrieb der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Ur-
teil aus dem Blick geraten ist. Das Empfangsbekenntnis wurde am Kanzleisitz
in Bremen am 19. Februar 2008 unterzeichnet. Die beiden maßgeblichen vom
Kläger benannten Zeugen haben ausweislich der angegebenen ladungsfähigen
Anschrift ihren beruflichen Schwerpunkt demgegenüber im Büro in Hamburg.
Diesbezüglich trägt der Kläger nur vor, "es sei bedeutungslos, dass die Sozietät
zwei Standorte unterhält". Dies bleibt unsubstantiiert, da eine Erläuterung die-
ses Gesichtspunktes unterblieben ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass allein
das am Kanzleistandort in Bremen tätige Büropersonal und der Rechtsanwalt,
der das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, zuverlässig Auskunft darüber
geben könnten, ob der Sendung vom 15. Februar 2008 neben dem vorgefertig-
ten Empfangsbekenntnis auch das darin bezeichnete Urteil beigefügt war. Bei
einer Gesamtwürdigung der Umstände verbleibt es auch unter Zugrundelegung
des Sachvortrags des Klägers bei der Möglichkeit, dass das Urteil im Kanzlei-
standort Bremen am 19. Februar 2008 zugestellt worden ist. Der Senat konnte
demzufolge nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Empfangsbekenntnis
inhaltlich unrichtig ist.
2.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt wer-
den, da der Antrag unzulässig ist. Er wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen
Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Sie beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO
mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist dies schon dann anzunehmen, sobald die Partei oder ihr
Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäu-
mung hätte erkennen können, (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004
- XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 m.w.N.). Hiervon ist wiederum auszuge-
hen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei durch das Gericht auf die
Fristversäumnis hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR
89/79 - NJW 1980, 1846, 1848). Wenn der Hinweis des Gerichts nicht mit hin-
reichender Deutlichkeit das Fristversäumnis beschreibt, kann auf eine Akten-
einsicht zur Überprüfung der Sachlage als Fristbeginn abzustellen sein (vgl.
BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05 - VersR 2006, 1141, 1142).
Im vorliegenden Fall wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits mit Verfügung vom 14. November
2008 darauf hingewiesen, dass nach dem Empfangsbekenntnis der zwei-
tinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Oberlandes-
gerichts München schon am 19. Februar 2008 zugestellt wurde. Mit Verfügung
des Berichterstatters vom 5. Dezember 2008, die am 9. Dezember 2008 bei
den Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, wurde dieser Hinweis wie-
derholt. Des Weiteren wurde der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zu den Beweiswirkungen eines Empfangsbekenntnisses aufmerksam
gemacht. Spätestens mit Zugang dieser letzten Verfügung konnte den Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr unbekannt sein, dass wegen
Fristversäumnis die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
erforderlich sein könnte. Da beide Hinweise des Gerichts die Fristversäumnis
unzweideutig bezeichneten und der Kläger auf den ersten Hinweis bereits Stel-
lung genommen hatte, ist für den Fristbeginn nicht auf die Übersendung der
Akten zur Einsicht bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers abzustellen.
Spätestens mit dem Zugang der letzten gerichtlichen Verfügung hätten die Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers die Notwendigkeit eines zumindest vorsorgli-
chen Wiedereinsetzungsgesuches erkennen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77). Die zweiwöchige Frist zur
Beantragung der Wiedereinsetzung ist mit dem Antrag vom 7. Januar 2009
deshalb nicht mehr gewahrt worden, so dass es dahinstehen kann, dass der
Antrag auch unbegründet ist, da der Kläger sich nicht hinreichend entlastet hat,
warum trotz Zustellung des Urteils am 19. Februar 2008 die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde erst am 28. April 2008 unverschuldet erfolgt sein
soll.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 -
OLG München, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -