Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2007 – VIII ZB 100/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

Landgerichts Lübeck - 14. Zivilkammer - vom 16. November 2005

aufgehoben.

Beschwerdewert: 4.695,65 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Kaufpreisansprüche

für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 4.500 € und außer-

gerichtliche Rechtsanwaltskosten von 195,65 €, jeweils nebst Zinsen, geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. April 2005 in vollem Um-

fang stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 26. Mai 2005 Berufung einge-

legt, die er am 20. Juli 2005 begründet hat.

2

Das Empfangsbekenntnis, mit dem der erstinstanzliche Prozessbevoll-

mächtigte des Beklagten die Aushändigung des amtsgerichtlichen Urteils bestä-

tigt hat, gibt als Zustelldatum den 25. Mai 2005 an; an diesem Tag ist das Emp-

fangsbekenntnis auch per Telefax an das Amtsgericht zurückgesandt worden.

In dem Berufungsschriftsatz ist dagegen als Zustelldatum der 4. Mai 2005 an-

gegeben. Die Verfügung, mit der die Zustellung des Urteils an die Prozessbe-

vollmächtigten der Parteien angeordnet worden ist, ist am 2. Mai 2005 ausge-

führt worden; das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevoll-

mächtigten der Klägerin datiert vom 3. Mai 2005.

3

Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung als

unzulässig verworfen, die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2

ZPO) sei nicht gewahrt, weil davon auszugehen sei, dass das erstinstanzliche

Urteil bereits am 4. Mai 2005 zugestellt worden sei. Dagegen wendet sich der

Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-

klagte habe die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO versäumt, verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht

auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung

mit dem Rechtsstaatsprinzip).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, so dass die angefochtene

Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzu-

verweisen ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts ist die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst am 25. Mai 2005 in

Lauf gesetzt worden, so dass die Berufungsbegründung am 20. Juli 2005 recht-

zeitig beim Landgericht eingegangen ist.

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a) Die Frist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des

in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung ist gemäß § 174

Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des

Beklagten erfolgt. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die

Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern

auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit

der Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006,

1206, unter II 1 m.w.N.). Nach dem Empfangsbekenntnis ist die Zustellung des

amtsgerichtlichen Urteils am 25. Mai 2005 bewirkt worden.

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b) Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt-

nis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Be-

weiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausge-

schlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein kön-

nen; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich

die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur

erschüttert ist (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 2). Diesen Maßstäben

wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

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aa) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass die Zustellung bereits

am 4. Mai 2005 bewirkt worden ist, aus der entsprechenden Angabe im Beru-

fungsschriftsatz des Beklagten und den damit in Einklang stehenden Zeitpunk-

ten der Absendung des Urteils durch das Gericht und der Zustellung bei der

Klägerin hergeleitet. Diese Gesichtspunkte begründen zwar Zweifel daran, dass

die Angaben im Empfangsbekenntnis zutreffend sind. Der erstinstanzliche Pro-

zessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch geltend gemacht, das im Beru-

fungsschriftsatz genannte Zustelldatum beruhe auf einem Büroversehen. Es

liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Dauer des Postlaufs

zu den Prozessbevollmächtigten uneinheitlich ist. Es ist deshalb jedenfalls nicht

ausgeschlossen, dass die Zustellung nicht vor dem 25. Mai 2005 bewirkt wor-

den ist.

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bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Zustellung ei-

nes Urteils gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) nicht identisch ist mit dem-

jenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Die Zustel-

lung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der

Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegenge-

nommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch

Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist

also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang

des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entge-

gengenommen hat (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1). Das muss

nicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein.

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Dass die Zustellung in diesem Sinne erst am 25. Mai 2005 erfolgt ist, hat

der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten zudem im Schrift-

satz vom 15. November 2005 anwaltlich versichert. Da bei der Prüfung der Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Recht-

zeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis

gilt und das Gericht deshalb weder von einem Beweisantritt der Parteien ab-

hängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist, ist auch diese

anwaltliche Versicherung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen,

auch wenn sie für sich genommen als Mittel der Glaubhaftmachung zum Nach-

weis der Fristwahrung nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007

- VIII ZB 75/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a m.w.N.). Danach

kann insgesamt die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses hier nicht als

widerlegt angesehen werden.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Lübeck, Entscheidung vom 27.04.2005 - 21 C 665/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 16.11.2005 - 14 S 136/05 -