BGH Beschluß vom 13.07.2004 – XI ZB 33/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 234 Abs. 1 und 2 A, B
Zum Lauf der Frist eines Wiedereinsetzungsantrags.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Appl
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-
schluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 478.300 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der eingeklagten
Hauptforderung und eines Teils der geltend gemachten Zinsen verurteilt.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 bei Gericht eingegangene
Berufung der Klägerin, die behauptet, ihrem Prozeßbevollmächtigten sei
das Urteil am 28. April 2003 zugestellt worden. Das von diesem unter-
zeichnete Empfangsbekenntnis weist hingegen den 25. April 2003 als
Zustelldatum aus. Daß das Landgericht von diesem Zustelldatum aus-
ging, erfuhr der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch die Zustellung
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 5. Juni 2003, die ihn zu
einer fernmündlichen Rückfrage beim Landgericht veranlaßte. Die Kläge-
rin hat hierauf zunächst Erinnerung gegen den Rechtskraftvermerk ein-
gelegt und - nachdem das Landgericht eine Kopie des streitgegenständ-
lichen Empfangsbekenntnisses übersandt hatte, das eindeutig das Da-
tum des 25. April 2003 ausweist - mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist beantragt. Sie hat sich darauf berufen, die fehlerhafte Angabe
auf dem Empfangsbekenntnis beruhe auf einer Verwechslung der Daten
durch eine Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten, der von
diesem Versehen erst durch die ihm am 23. Juni 2003 zugegangene Ko-
pie des Empfangsbekenntnisses erfahren habe. Bis dahin sei er von ei-
nem Irrtum beim Landgericht ausgegangen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-
gerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht
den Beweis erbracht, daß das Urteil an einem anderen Tag als dem im
Empfangsbekenntnis angegebenen zugestellt worden sei. Die Klägerin
habe zudem die Frist des § 234 ZPO versäumt, die mit der Zustellung
der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils begonnen habe. Aus dem
darin enthaltenen Hinweis, daß das Urteil am 25. April 2003 zugestellt
worden sei, habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen konkre-
ten Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß das in seinen Unterlagen
notierte Zustellungsdatum des 28. April 2003 falsch sein könne und habe
damit zumindest vorsorglich tätig werden müssen. Gegen diesen Be-
schluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde ge-
gen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt
sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Be-
schluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht
erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
a) Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe - gemessen an
der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - angeblich die An-
forderungen an den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist überspannt, hat
die Klägerin die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan.
Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene
Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und darauf be-
ruht (BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Se-
natsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408
m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist etwa
der Fall, wenn ein Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfalts-
pflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterli-
cher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei
auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen
Gerichts nicht
rechnen mußte
(BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG
NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom
13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, FamRZ 2003, 1271). Das Verfahrensgrund-
recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten nämlich,
den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräum-
ten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381,
385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber nicht ver-
stoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsan-
walts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu be-
anstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsge-
richts entspricht vielmehr - anders als die Rechtsbeschwerde unter Hin-
weis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1967
(III ZB 4/67, VersR 1968, 301) geltend macht - langjähriger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs. Danach beginnt die Frist des § 234
Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der
Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht
mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald
die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebote-
nen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlaß
bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (st.Rspr.,
BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644
und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430,
1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom
16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58).
Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin bereits nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils. Nachdem er - bestätigt durch die telefonische Nachfrage - wußte,
daß man dem Empfangsbekenntnis beim Landgericht als Zustelldatum
den 25. April 2003 entnommen hatte, hätte er nicht ohne weiteres von
einem Irrtum auf Seiten des Landgerichts ausgehen, sondern auch ein
mögliches Versehen in seiner Kanzlei in Erwägung ziehen und zumindest
vorsorglich ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Beru-
fungsfrist stellen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR
104/76, VersR 1977, 643, 644). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend
macht, der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei durch ei-
ne Fehlinformation des Landgerichts hervorgerufen worden, ist das nicht
zu berücksichtigen, da die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen
hat. Der Umstand, daß der Anwalt selbst unzutreffende Schlüsse und
Konsequenzen aus der Auskunft des Landgerichts gezogen hat, genügt
hierzu nicht.
b) Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Rechtsbe-
schwerde auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs gemäß Art. 103 GG verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt
keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen lie-
ßen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Klägerin
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-
scheidung nicht erwogen hat (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.Nachw.). Das
gilt insbesondere auch für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beru-
fungsgericht habe den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der
Kanzleiangestellten und der Rechtsanwälte nicht zur Kenntnis genom-
men. Die eidesstattlichen Versicherungen entsprechen vielmehr in jeder
Hinsicht dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht aller-
dings als unschlüssig erachtet hat. Gegen eine solche Bewertung des
Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 GG aber keinen Schutz (vgl.
Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschluß vom
19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). In Betracht
kommt in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht
der betroffenen Partei auf ein faires willkürfreies Verfahren, der aber in
Fällen der Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig in der Regel
erst dann anzunehmen ist, wenn die Auffassung des Gerichts unter kei-
nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfrem-
den Erwägungen beruht (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB
16/02, NJW 2002, 3029, 3031 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR
101/02 aaO). Davon kann hier keine Rede sein.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht die Grundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-
schutz und ein willkürfreies Verfahren auch nicht dadurch verletzt, daß
es in seiner Entscheidung unter Verkennung des Beweismaßes eine un-
umstößliche Gewißheit für die Frage, ob das Urteil der Klägerin - wie sie
behauptet - am 28. April 2003 zugestellt worden ist, verlangt hat. Das
Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß der von der
Klägerin behauptete Irrtum bei der Ausfüllung des Empfangsbekenntnis-
ses nicht mehr als eine Möglichkeit darstelle. Das aber genügt - wie auch
die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - zum Beweis der Unrichtigkeit der
in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben, an den strenge An-
forderungen zu stellen sind, nicht (BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002
- VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, 3028 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-
achtete Frage, ob die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch zu laufen begin-
ne, wenn zwar objektiv Umstände vorlägen, die auf eine Verfristung des
Rechtsmittels schließen ließen, das Gericht auf eine entsprechende
Nachfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten aber den Eindruck erwecke,
es handele sich um einen Fehler des Gerichts und die Verfristung liege
tatsächlich nicht vor, stellt sich nicht. Wie schon ausgeführt, fehlt es an
schlüssigem Vortrag der Klägerin, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten
von Seiten des Landgerichts eine falsche Auskunft erteilt worden ist.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Appl