Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2009 – IX ZB 276/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 26. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-

richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-

gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist

der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl.

BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist

von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechts-

beschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem

Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 9.10.2008 - 38 IK 212/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2008 - 86 T 677/08 -