BGH Beschluss vom 26.02.2009 – IX ZB 276/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz-
gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist
der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl.
BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist
von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechts-
beschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem
Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 9.10.2008 - 38 IK 212/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2008 - 86 T 677/08 -