BGH Beschluss vom 02.03.2009 – II ZR 59/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Be- schluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts- mittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten.
b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Ge- schäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine O- bergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegens- tandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren übersteigt nicht 20.000,00 €.
I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschaf-
Gründe
terversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige
Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der
Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschaf-
ter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen ha-
ben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Ab-
änderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage ab-
gewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf
mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzli-
che Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält.
II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festge-
legte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht.
1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Ge-
schäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer eben-
so wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiter-
hin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Lei-
tungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai
1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94,
NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der
Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in
Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen
Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien
bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren -
auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen.
2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden
Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in
Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das na-
he liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte
darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirt-
schaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeigne-
tes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines
Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer
herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den
wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden
Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € er-
messensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als
Geschäftsführer festgesetzt.
b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt
auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahren 8.400,00 €.
Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend
aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberu-
fung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungs-
rechte" an der N. energy "Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren
Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon,
dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt,
fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in
der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapital-
und Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklag-
ten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück-
sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nun-
mehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein
Raum.
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -