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BGH Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 (Gb)

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Scha-

densersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparatur-

kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Brut-

toreparaturkosten abzustellen.

BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda

AG Fulda

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-

rin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für

sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der

Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Re-

paraturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaf-

fungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Be-

klagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich

25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe

des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert,

und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage ver-

langt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten

von 155,30 €.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöh-

te Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden

den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Re-

paraturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs lie-

gen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten

konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in

einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige.

Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungs-

aufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls

Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder her-

zustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die

vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der

Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für

die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wie-

derbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstrei-

tig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €.

Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge über-

wiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Be-

trag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer.

Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf

4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen da-

her unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttorepara-

turkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wie-

derbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparatur-

kosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Re-

paraturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Auf-

wand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Auf-

wand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer ge-

höre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten

die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Brutto-

basis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaft-

lichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaß-

nahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten

der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II.

6

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige

Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahr-

zeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der

130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungs-

aufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden,

wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie

ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat,

und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Ge-

schädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wie-

derbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Er-

satzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsur-

teile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur

so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaf-

fungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen

geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne

Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395

ff.; 168, 43 ff.).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für

einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten

hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt

die Revision nicht in Frage.

2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten

Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also

ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der

Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB

bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt

werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese

Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip,

nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer

nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt

wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbe-

schaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge

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nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigie-

ren sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, wer-

den die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaf-

fungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur

die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinte-

resse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162,

170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den

Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtli-

cher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161,

166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein

nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher

Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).

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Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschä-

digte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen

geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmä-

ßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tat-

sächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der

130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaf-

fungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG

Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-

zess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt

der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließ-

lich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Repara-

tur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie

vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in

einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage

seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in

diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand

verlangen kann.

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b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann

verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, er-

gibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fik-

tiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag

nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Über-

kompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoscha-

densbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158,

388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158,

388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung

eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung

einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht.

Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen

eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirt-

schaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit

den Kosten zuzumuten ist.

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c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das

Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab

heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je

nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar

kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beach-

ten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772;

vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unter-

stellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die

Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können,

was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz

des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens.

Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurich-

ten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

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Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist

demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Be-

rechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze

bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revisi-

on nicht.

III.

15

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

AG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 -

LG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -