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BGH Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. September 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hb

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem

Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten be-

steht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu,

wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08 - LG Weiden i.d. OPf.

AG Weiden i.d. OPf.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 25. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,

die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Oktober 2008 aufge-

hoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wei-

den i. d. OPf. vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Ver-

kehrsunfall vom 7. Juli 2007, für den die volle Haftung der Beklagten außer

Streit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten an-

gegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch.

In dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von

3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wieder-

beschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des

Unfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das

Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für

8.700 € erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten

in Höhe von 3.036,95 € sowie die Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung

des begehrten Mehrwertsteuerbetrags sowie zur Freistellung des Klägers von

vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Mit der vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage

abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts verbietet § 249 Abs. 2 Satz 2

BGB nicht die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatz-

steuer. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tra-

gen wollen, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wie-

derherstellung Umsatzsteuer nicht anfalle und damit keinen Gegenwert in der

wieder hergestellten Sache finde. Er habe die originäre Funktion des Scha-

densersatzes betont, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege.

Es stehe deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer

nur zu ersetzen, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands einge-

setzt werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Er-

satzbeschaffung erfolge. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft

und falle dafür Umsatzsteuer an, sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang

zu ersetzen, wobei der Geschädigte allerdings nur die Kosten für die wirtschaft-

lich gebotene Wiederherstellung verlangen könne.

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Im Streitfall sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Es gehe aber

nicht um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsäch-

lich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags, begrenzt auf den Brutto-

reparaturkostenbetrag des beschädigten Fahrzeugs. Es sei angemessen, die

Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zu erstatten, wenn sich der

Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Repa-

raturkostenbasis hätte entscheiden müssen, aber eine Ersatzbeschaffung vor-

genommen habe. Der Geschädigte habe die Restitution in Form der Ersatzbe-

schaffung konkret durchgeführt und sein Interesse an der vollständigen Behe-

bung seines Schadens durch die Ersatzbeschaffung dokumentiert.

II.

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Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag in Höhe der Um-

satzsteuer für die Reparaturkosten nicht zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im

Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur

des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahr-

zeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Natu-

ralrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die

den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostu-

lat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in

dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon

aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des

Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu

bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschä-

digte an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.;

162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 171, 287 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

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Hier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Ab-

rechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall

anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005

(VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaft-

lichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit beste-

hen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirt-

schaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsa-

che zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsge-

bot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den ge-

ringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf

der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um

eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durch-

geführt worden ist.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger der gel-

tend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer

Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit

ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite

Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber

nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung er-

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forderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung

des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt

es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung

des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Ge-

schädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensab-

rechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des

Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteu-

er als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch er-

setzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen

Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn

und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen

aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr

ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer

umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbe-

trieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des

§ 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und

fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu

ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa

beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen

(vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158,

388, 389; 162, 270, 272 f.; 164, 397, 399 f.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -

VersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - VersR 2006, 987, 988;

vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - VersR 2009, 654 Rn. 12). In diesem Fall ist

sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage ei-

nes Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2

BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai

2006 - VI ZR 225/05 - aaO).

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Nach diesen Grundsätzen ist eine Erstattung der Umsatzsteuer schon

deswegen nicht möglich, weil der Kläger weder eine umsatzsteuerpflichtige Re-

paratur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen

Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist. Dem Kläger stehen mithin

nur die von der Beklagten bereits geleisteten Beträge zu, die unterhalb des sich

aus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergebenden Wiederbeschaf-

fungsaufwands von 4.130 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) lie-

gen, der auch ohne eine weitere Beschränkung durch das Wirtschaftlichkeits-

gebot bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten den Schadensersatz-

anspruch begrenzt (vgl. Senat BGHZ 163, 180).

Galke Zoll Wellner

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

AG Weiden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 C 617/08 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 29.10.2008 - 22 S 73/08 -