BGH Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. März 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 434
a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil- ter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab- gastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwen- dung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu er- wartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge- stellt werden.
b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwen- dung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini- gung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn
dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträch- tigt ist.
c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein
Neufahrzeug.
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI
zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter
ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die
überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel
des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahr-
zeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug
überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reini-
gung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen
freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwin-
digkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Tempera-
tur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch
eine Kontrollleuchte angezeigt.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug ge-
gen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in
Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass
sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befin-
det. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verur-
teilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nut-
zungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von
23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Be-
gründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien
Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der-
zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht
geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastempe-
ratur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde.
Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz.
Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als
Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden.
Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf ab-
zustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwie-
genden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher
könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller
oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie
ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im
Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des
Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahr-
zeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungs-
gerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den
Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ge-
mäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-
chen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-
warten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die
Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstre-
ckenbetrieb, die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichti-
gen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach
dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende
Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hier-
zu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen
seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern
darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für
den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das
Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit be-
zeichnet, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach
der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Man-
gels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie
im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen
der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit ei-
nem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende
Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit
nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei
"Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor
und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sa-
che" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm
eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionser-
widerung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit ei-
nem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der
Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für
die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur
erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit
auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art")
üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sa-
che" erwarten kann.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht des-
wegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter
abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere
Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikel-
filter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter
oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstre-
ckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des
jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informations-
stand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite,
sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der
Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käuferer-
wartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen
Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar
2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit
kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten,
als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach
dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum
Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter einge-
schränkt, so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv
keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem
durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie
das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung
irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen
entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft,
weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käu-
fererwartung zurückbleibt.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel
des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbe-
trieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personen-
kraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstrecken-
betrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch
dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach
den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die
Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewis-
sen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahr-
zeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch
die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen
nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in be-
stimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die
im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb
regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere
Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um
die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik,
die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit
Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach
seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren
Vorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug ein-
gebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -