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BGH Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. März 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 434

a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil- ter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab- gastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwen- dung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu er- wartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge- stellt werden.

b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwen- dung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini- gung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn

dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträch- tigt ist.

c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.

BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart

LG Ellwangen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst

und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein

Neufahrzeug.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI

zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter

ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die

überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger

den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel

des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahr-

zeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug

überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reini-

gung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen

freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwin-

digkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Tempera-

tur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch

eine Kontrollleuchte angezeigt.

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Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug ge-

gen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in

Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass

sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befin-

det. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verur-

teilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nut-

zungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von

23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Be-

gründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien

Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der-

zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht

geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastempe-

ratur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde.

Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz.

Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als

Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden.

Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf ab-

zustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwie-

genden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher

könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller

oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie

ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im

Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.

II.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der

vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des

Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahr-

zeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungs-

gerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den

Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.

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Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass

zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ge-

mäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die

gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-

chen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-

warten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die

Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstre-

ckenbetrieb, die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichti-

gen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach

dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende

Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hier-

zu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.

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Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB

nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen

seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern

darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für

den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das

Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit be-

zeichnet, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach

der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Man-

gels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie

im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen

der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit ei-

nem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende

Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit

nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei

"Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor

und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sa-

che" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.

10

Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei.

Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm

eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionser-

widerung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit ei-

nem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der

Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für

die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur

erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit

auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art")

üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sa-

che" erwarten kann.

11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht des-

wegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter

abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere

Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikel-

filter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter

oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstre-

ckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des

jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informations-

stand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite,

sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der

Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käuferer-

wartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen

Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar

2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit

kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten,

als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach

dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum

Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter einge-

schränkt, so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv

keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem

durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie

das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung

irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen

entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft,

weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käu-

fererwartung zurückbleibt.

12

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel

des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es

sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbe-

trieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann

dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personen-

kraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstrecken-

betrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch

dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach

den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die

Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewis-

sen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahr-

zeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch

die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen

nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in be-

stimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die

im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb

regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere

Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um

die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik,

die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit

Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind.

III.

13

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach

seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren

Vorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug ein-

gebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -