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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – III ZB 8/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -

Streithelfer der Klägerin:

Dr. med.

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und

Schilling

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde

der Klägerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember

2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 7.429,12 €.

Gründe

1

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom

29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem

Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewie-

sen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist

als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vor-

aussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

2

Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn

§ 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein

Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor;

diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse

des Oberlandesgerichts - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl.

BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294).

3

Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zu-

dem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Beru-

fungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt

es.

Schlick

Herrmann

Hucke

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 208/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2008 - 5 U 674/08 -