BGH Beschluss vom 05.03.2009 – III ZB 8/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Streithelfer der Klägerin:
Dr. med.
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Schilling
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde
der Klägerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember
2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 7.429,12 €.
Gründe
Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom
29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem
Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewie-
sen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist
als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn
§ 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor;
diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse
des Oberlandesgerichts - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294).
Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zu-
dem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Beru-
fungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt
es.
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 208/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2008 - 5 U 674/08 -