Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 123/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.273 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November

2002 (I ACa 485/02) wurde die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antrag-

stellerin auf "Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen

Rechtsstand" in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts in Radom/

Polen vom 12. Juni 2002 (I C 822/01) abgewiesen und die Antragsgegnerin

verurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten

Instanz

1.733 PLN und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 PLN zu zahlen.

2

Auf Antrag der Antragstellerin hat die stellvertretende Vorsitzende einer

Kammer des Landgerichts das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom

5. November 2002 für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige

Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die

Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreck-

barerklärung weiter.

II.

Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-

deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen

die Zulässigkeitsgründe in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt

werden. Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Zulässigkeitsgründen,

die in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl.

v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260).

6

Danach liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.

1. Das Verfahren wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des

Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-

ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-

VO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1, oder zur An-

wendbarkeit des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660) auf.

7

Für die beantragte Vollstreckbarerklärung ist die genannte Verordnung

schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verhältnis zu Polen

erst seit 1. Mai 2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozess-

recht, 8. Aufl. Einleitung Rn. 20) und auch die Übergangsregelung in Art. 66

EuGVVO nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung führt. Dies hat das Be-

schwerdegericht zutreffend ausgeführt und wird von der Rechtsbeschwerde

auch nicht in Zweifel gezogen.

8

Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Luganer Übereinkommen,

das im Verhältnis zu Polen seit 1. Februar 2000 gilt (BGBl. 2000 II S. 1246). Die

Anwendbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Anwendungsbereich

gemäß Art. 1 des Übereinkommens eröffnet ist. Das ist offenkundig und nicht

klärungsbedürftig.

9

Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ge-

haltene Frage der Darlegungslast für die Anwendbarkeit des Übereinkommens

ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht,

das Abkommen sei nach seinem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar, weil das Gebiet

des Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu.

10

Die von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobene Klage war ein Zivil-

rechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als Vor-

fragen Probleme des Erbrechts und des polnischen Verwaltungsrechts zu prü-

fen gewesen sein können, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, was den Ge-

genstand des Rechtsstreits selbst bildet. Ob Vorfragen vom Anwendungsbe-

reich erfasst sind, ist unerheblich (vgl. EuGH Urt. v. 25. Juli 1991 - Rs C 190/89,

Sammlung 1991 I S. 3855, 3902 Rn. 26 ff; v. 15. Mai 2003 - Rs C 266/01,

Sammlung 2003 I S. 4867, 4895 Rn. 42 f; Kropholler, aaO Art. 1 Rn. 18; Rau-

scher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I - VO Art. 1

Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 11a, 24; Gei-

mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 1). Die Kos-

tenentscheidung bei einem klageabweisenden Urteil fällt in den Anwendungsbe-

reich, wenn

ihm die Hauptsache unterfällt

(vgl. OLG Hamburg

NJW-RR 1996, 510, 511; Schlosser, aaO Art. 1 Rn. 13 a.E.). So verhielt es sich

hier.

11

2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der Vor-

dergerichte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung

nicht zu beanstanden, das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Ge-

hör nicht verletzt.

12

a) Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Landgericht das Urteil des

Appellationsgerichts Lublin vom 5. November 2002 hinsichtlich der darin enthal-

tenen Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Dieses Urteil war auch

vorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksge-

richts in Radom.

13

b) Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es han-

delte sich - wie dargelegt - um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichti-

gung.

14

c) Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu

erklärenden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 LugÜ. Die Vollstreckbarer-

klärung kann gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus den in den Art. 27 und 28

LugÜ angeführten Gründen abgelehnt werden. Nach Art. 27 Nr. 1, Art. 34

Abs. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar er-

klärt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ord-

nung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, wi-

dersprechen würde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist diese Vorschrift eng auszule-

gen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ordre-Public-Klausel nur in

Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die

Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen

Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegen-

satz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde (vgl. BGH, Beschl. v.

23. Juni 2005 - IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs).

15

Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Antragsgeg-

nerin einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 LugÜ substan-

tiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom

30. Juni 2006 war vom Beschwerdegericht nicht zu berücksichtigen, weil er bei

diesem erst am 11. Juli 2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der an-

gegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 23. Juni 2006. Die An-

tragsgegnerin hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des Beschwerdege-

richts ausreichend Gelegenheit zur Äußerung.

16

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich

nach dem Umrechnungskurs von Zloty (PLN) zu Euro am Tag des Eingangs

der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof am 4. August 2006; dieser

Kurs betrug nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 3,9105.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2006 - 19 O 85/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - I-3 W 101/06 -