Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZB 64/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2004 wird auf

Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

146.845,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen

den in Deutschland ansässigen Antragsgegner (Schuldner) beim Landesge-

richt Bozen am 30. September 2002 ein Urteil, das den Antragsgegner unter

anderem zur Zahlung von 134.645,54 € sowie von Verfahre nsspesen in Höhe

von 12.200 € verurteilte.

Die Gläubigerin begehrt insoweit die Zulassung dieses Urteils zur Voll-

streckung in Deutschland. Der Schuldner wendet ein, der Vollstreckbarerklä-

rung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer

des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-

de des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit sei-

ner Rechtsbeschwerde.

II.

Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000

(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine ent-

scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-

wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-

halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291 zu § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dahinstehen kann, ob die innerhalb der Frist (§ 16

Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 6 a.F. ZPO) vorgetragene

Rechtsmittelbegründung dem Darlegungserfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2

ZPO, § 16 Abs. 2 AVAG entspricht. Denn die von der Rechtsbeschwerde zu

Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs

geklärt.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von

dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufge-

führten Gründe versagt werden. Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird eine Ent-

scheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung

(ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensicht-

lich widersprechen würde. Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ hat der Europäische Ge-

richtshof entschieden, daß diese Vorschrift eng auszulegen ist, da sie ein Hin-

dernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkom-

mens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom 27. September 1968 bildet. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist

daher anerkannt, daß die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine

Rolle spielen kann (vgl. z.B. EuGH NJW 1989, 663, 664; 1997, 1061, 1062;

2000, 1853, 1854; 2185, 2186). Dies ist der Fall, wenn die Anerkennung oder

Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung

gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem

nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates

stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung

auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. Art. 36, 45 Abs. 2 EuGVVO), muß

es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der

Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechts-

norm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Dieser

Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 144, 390, 392 f). Die

Vollstreckbarkeit kann nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländi-

sche Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingen-

den Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund

ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts

aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des

deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als

in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden

kann (BGHZ 48, 327, 331; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW

1990, 2201, 2202 f).

Einen solchen fundamentalen Verfahrensverstoß zeigt die Rechtsbe-

schwerde nicht auf. Sie meint, das Landesgericht Bozen hätte den Antrags-

gegner darüber aufklären müssen, daß trotz der Niederlegung des Mandats

durch seinen italienischen Prozeßbevollmächtigten der Prozeß auch dann

"weiterlaufe", wenn er keinen neuen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung

beauftrage. Auch hätte es darauf hinweisen müssen, daß trotz Mandatsnieder-

legung auch weiterhin Zustellungen an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten

vorgenommen würden. Das italienische Gericht hat jedoch ersichtlich sein Ver-

fahren an Art. 85 der

italienischen Zivilprozeßordnung orientiert. Diese

Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 ZPO. Auch nach deutschem Recht können

das Gericht und der Prozeßgegner dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten

gegenüber wirksam handeln, solange das Erlöschen der Vollmacht im

Außenverhältnis noch keine Wirksamkeit erlangt hat. Insbesondere müssen

alle Zustellungen an ihn erfolgen (§ 172 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte muß

die Zustellungen entgegennehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen

nehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen der Vertretungsmacht im

Innenverhältnis - davon unterrichten (Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 87 Rn. 6).

Ein Hinweis auf diese Rechtsfolge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es ist

vielmehr Sache der Partei, sich um den Fortgang ihres Prozesses zu kümmern

und für ihre weitere Vertretung vor dem ausländischen Gericht zu sorgen (vgl.

BGH, Beschl. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115;

Beschl. v. 21. März 1990, aaO S. 2203; Geimer, Europäisches Zivilverfahrens-

recht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 27).

Ob in Einzelfällen aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß

Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes hergeleitet werden kann (vgl. BVerwG

Rpfleger 1983, 116, 117; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 87 Rn. 4; Münch-

Komm-ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 87 Rn. 6), bedarf hier keiner Entschei-

dung. Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen

öffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäi-

sches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW

2000, 1853, 1854). Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was

der Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen

Gericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen

Hinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer

Gehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar

2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Im übrigen würde auch die Ent-

scheidung des Landesgerichts Bozen nicht auf einem - unterstellten - Gehörs-

verstoß beruhen; denn das Beschwerdegericht hat - für den Senat bindend

(§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) - festgestellt, daß

der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners diesen und seinen vorinstanz-

lichen Verfahrensbevollmächtigten trotz Mandatsniederlegung regelmäßig über

den Verfahrensfortgang unterrichtet hat.

Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren liegt

nicht vor. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2000

(BGHZ 144, 390, 391 f) hat das Gericht dem Antragsgegner nicht verwehrt,

sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

3. Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung kommt nach alledem

zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht entgegen der Anregung der

Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften mit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen. Zwar

ist die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ er-

gangen. Über die Formulierung dieser Vorschrift geht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO

aber noch hinaus, indem diese Bestimmung ausdrücklich einen offensichtlichen

Widerspruch zum ordre public verlangt. In Fortschreibung der schon bislang

geübten zurückhaltenden Auslegung soll damit deutlich gemacht werden, daß

der ordre public nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann (BR-

Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 des Entwurfs; Kropholler, aaO Art. 34 EuGVVO

Rn. 4). Auch hat der Europäische Gerichtshof schon unter der Geltung des

Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ die Anwendung der Ordre-Public-Klausel auf offensichtli-

che Verletzungen wesentlicher Rechtsnormen des Vollstreckungsstaates be-

schränkt (EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheidung des

Gerichtshofs macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend (§ 16 Abs. 2

Satz 3 AVAG).

III.

Mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erledigt sich der An-

trag des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 auf Aussetzung der Vollziehung

(vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 2 Nr. 3 AVAG).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann