BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZB 64/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2004 wird auf
Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
146.845,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen
den in Deutschland ansässigen Antragsgegner (Schuldner) beim Landesge-
richt Bozen am 30. September 2002 ein Urteil, das den Antragsgegner unter
anderem zur Zahlung von 134.645,54 € sowie von Verfahre nsspesen in Höhe
von 12.200 € verurteilte.
Die Gläubigerin begehrt insoweit die Zulassung dieses Urteils zur Voll-
streckung in Deutschland. Der Schuldner wendet ein, der Vollstreckbarerklä-
rung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer
des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-
de des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit sei-
ner Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000
(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine ent-
scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-
wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-
halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-
lung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291 zu § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dahinstehen kann, ob die innerhalb der Frist (§ 16
Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 6 a.F. ZPO) vorgetragene
Rechtsmittelbegründung dem Darlegungserfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO, § 16 Abs. 2 AVAG entspricht. Denn die von der Rechtsbeschwerde zu
Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs
geklärt.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von
dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufge-
führten Gründe versagt werden. Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird eine Ent-
scheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung
(ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensicht-
lich widersprechen würde. Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ hat der Europäische Ge-
richtshof entschieden, daß diese Vorschrift eng auszulegen ist, da sie ein Hin-
dernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkom-
mens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 27. September 1968 bildet. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist
daher anerkannt, daß die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine
Rolle spielen kann (vgl. z.B. EuGH NJW 1989, 663, 664; 1997, 1061, 1062;
2000, 1853, 1854; 2185, 2186). Dies ist der Fall, wenn die Anerkennung oder
Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung
gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem
nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates
stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung
auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. Art. 36, 45 Abs. 2 EuGVVO), muß
es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der
Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechts-
norm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Dieser
Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 144, 390, 392 f). Die
Vollstreckbarkeit kann nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländi-
sche Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingen-
den Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund
ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts
aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des
deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als
in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden
kann (BGHZ 48, 327, 331; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW
1990, 2201, 2202 f).
Einen solchen fundamentalen Verfahrensverstoß zeigt die Rechtsbe-
schwerde nicht auf. Sie meint, das Landesgericht Bozen hätte den Antrags-
gegner darüber aufklären müssen, daß trotz der Niederlegung des Mandats
durch seinen italienischen Prozeßbevollmächtigten der Prozeß auch dann
"weiterlaufe", wenn er keinen neuen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung
beauftrage. Auch hätte es darauf hinweisen müssen, daß trotz Mandatsnieder-
legung auch weiterhin Zustellungen an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten
vorgenommen würden. Das italienische Gericht hat jedoch ersichtlich sein Ver-
fahren an Art. 85 der
italienischen Zivilprozeßordnung orientiert. Diese
Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 ZPO. Auch nach deutschem Recht können
das Gericht und der Prozeßgegner dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten
gegenüber wirksam handeln, solange das Erlöschen der Vollmacht im
Außenverhältnis noch keine Wirksamkeit erlangt hat. Insbesondere müssen
alle Zustellungen an ihn erfolgen (§ 172 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte muß
die Zustellungen entgegennehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen
nehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen der Vertretungsmacht im
Innenverhältnis - davon unterrichten (Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 87 Rn. 6).
Ein Hinweis auf diese Rechtsfolge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es ist
vielmehr Sache der Partei, sich um den Fortgang ihres Prozesses zu kümmern
und für ihre weitere Vertretung vor dem ausländischen Gericht zu sorgen (vgl.
BGH, Beschl. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115;
Beschl. v. 21. März 1990, aaO S. 2203; Geimer, Europäisches Zivilverfahrens-
recht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 27).
Ob in Einzelfällen aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes hergeleitet werden kann (vgl. BVerwG
Rpfleger 1983, 116, 117; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 87 Rn. 4; Münch-
Komm-ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 87 Rn. 6), bedarf hier keiner Entschei-
dung. Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen
öffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäi-
sches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW
2000, 1853, 1854). Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was
der Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen
Gericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen
Hinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer
Gehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar
2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Im übrigen würde auch die Ent-
scheidung des Landesgerichts Bozen nicht auf einem - unterstellten - Gehörs-
verstoß beruhen; denn das Beschwerdegericht hat - für den Senat bindend
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) - festgestellt, daß
der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners diesen und seinen vorinstanz-
lichen Verfahrensbevollmächtigten trotz Mandatsniederlegung regelmäßig über
den Verfahrensfortgang unterrichtet hat.
Auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren liegt
nicht vor. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2000
(BGHZ 144, 390, 391 f) hat das Gericht dem Antragsgegner nicht verwehrt,
sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
3. Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung kommt nach alledem
zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht entgegen der Anregung der
Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften mit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen. Zwar
ist die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ er-
gangen. Über die Formulierung dieser Vorschrift geht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO
aber noch hinaus, indem diese Bestimmung ausdrücklich einen offensichtlichen
Widerspruch zum ordre public verlangt. In Fortschreibung der schon bislang
geübten zurückhaltenden Auslegung soll damit deutlich gemacht werden, daß
der ordre public nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann (BR-
Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 des Entwurfs; Kropholler, aaO Art. 34 EuGVVO
Rn. 4). Auch hat der Europäische Gerichtshof schon unter der Geltung des
Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ die Anwendung der Ordre-Public-Klausel auf offensichtli-
che Verletzungen wesentlicher Rechtsnormen des Vollstreckungsstaates be-
schränkt (EuGH NJW 2000, 1853, 1854).
Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheidung des
Gerichtshofs macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend (§ 16 Abs. 2
Satz 3 AVAG).
III.
Mit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erledigt sich der An-
trag des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 auf Aussetzung der Vollziehung
(vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 2 Nr. 3 AVAG).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann